wird, unterscheidet man zwischen vorsätzlicher oder doloser und fahrlässiger oder kulposer Körperverletzung. Erstere
wird als schwere Körperverletzung bezeichnet, wenn der Verletzte dadurch ein wichtiges
Glied
[* 2] des
Körpers, das Sehvermögen auf einem oder
beiden
Augen, das
Gehör,
[* 3] die
Sprache
[* 4] oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher
Weise dauernd entstellt wird,
oder in Siechtum,
Lähmung oder
Geisteskrankheit verfällt. Tödliche Körperverletzung liegt vor, wenn durch eine Körperverletzung der
Tod des Verletzten herbeigeführt wurde, ohne daß die
Tötung beabsichtigt war.
Fehlt es an derartigen erschwerenden
Wirkungen, so spricht man von einer leichten oder einfachen Körperverletzung. Das
Reichsstrafgesetzbuch
bedroht die letztere mit Gefängnis von einem
Tag bis zu drei
Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 1000 Mk.;
wurde die Körperverletzung gegen Verwandte aufsteigender
Linie begangen, so kann nicht auf
Geldstrafe, sondern nur auf Gefängnis nicht unter
einem
Monat erkannt werden. Die Strafgesetznovelle vom (§ 223 a) hat aber noch die Bestimmung beigefügt,
daß, wenn die Körperverletzung mittels einer
Waffe, insbesondere eines
Messers oder eines andern gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines
hinterlistigen
Überfalls, oder von mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das
Leben gefährdenden Behandlung begangen
wurde,
Gefängnisstrafe bis zu fünf
Jahren und nicht unter zwei
Monaten eintreten soll. Übrigens hat das
Strafgesetzbuch (§
367, Ziff. 10) den
Gebrauch einer
Schuß-,
Stich- oder Hiebwaffe oder eines andern gefährlichen
Instruments bei einer
Schlägerei
schon an und für sich, auch ohne daß es zu einer Körperverletzung gekommen wäre, als strafbar bezeichnet.
Die schwere und die tödliche Körperverletzung werden mit Gefängnis oder
Zuchthaus und, wenn eine der erschwerenden
Folgen beabsichtigt war, ausschließlich mit
Zuchthaus bestraft. Wurde eine solche Körperverletzung durch einen von mehreren unternommenen
Angriff verursacht, so soll jeder, welcher daran teilgenommen, schon wegen dieser Beteiligung, wofern er nicht etwa ohne
sein Verschulden hineingezogen worden, mit Gefängnis bis zu drei
Jahren bestraft werden. Traten aber jene erschwerenden
Umstände infolge verschiedener einzelner
Verletzungen als deren Gesamtresultat ein, so ist gegen jeden, welchem auch nur
eine dieser
Verletzungen zur
Last fällt, auf Zuchthausstrafe von einem bis zu fünf
Jahren zu erkennen.
Nur beim Vorhandensein mildernder Umstände kann bei der schweren auf
Gefängnisstrafe nicht unter einem
Monat und bei
der tödlichen Körperverletzung nicht unter drei
Monaten heruntergegangen werden. Besonders streng wird bei
Militärpersonen eine Körperverletzung bestraft,
wenn sie gegen einen Vorgesetzten gerichtet ist; hier kann, wenn dies im
Feld vorkommt, sogar die
Todesstrafe verhängt werden.
Auf der andern Seite wird aber auch die Körperverletzung, welche gegen einen militärischen Untergebenen
verübt wird, mit Gefängnis oder
Festungshaft bis zu drei, die schwere Körperverletzung mit
Zuchthaus bis zu fünf und die tödliche Körperverletzung mit
Zuchthaus von drei bis zu 15
Jahren geahndet.
Die von einem Beamten in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines
Amtes vorsätzlich begangene Körperverletzung wird als
Amtsverbrechen (s. d.) ebenfalls besonders streng bestraft
(Strafgesetzbuch, § 340). Zu der vorsätzlichen Körperverletzung rechnet
das
Reichsstrafgesetzbuch endlich noch die sogen.
Vergiftung, indem es denjenigen, der einem andern vorsätzlich, um dessen
Gesundheit zu schädigen,
Gift oder andre
Stoffe beibringt, welche die
Gesundheit zu zerstören geeignet sind, mit
Zuchthaus bis
zu zehn
Jahren bedroht und dabei besonders die
Fälle hervorhebt, in denen durch solche
Vergiftung eine
schwere Körperverletzung oder der (allerdings
nicht beabsichtigte)
Tod des Vergifteten herbeigeführt worden ist.
Der
Versuch der Körperverletzung wird nur bei der schweren Körperverletzung und bei der
Vergiftung bestraft; außerdem wird nur das vollendete
Vergehen
der Körperverletzung mitStrafe belegt. Der vorsätzlichen steht die fahrlässige oder kulpose Körperverletzung gegenüber, welche
mit
Geldstrafe bis zu 900
Mk. oder mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren bestraft wird. Als straferhöhend wirkt hier der Umstand,
daß der Thäter zu der
Aufmerksamkeit, welche er fahrlässigerweise aus den
Augen setzte, vermöge seines
Amtes,
Berufs oder
Gewerbes, z. B. als
Arzt oder als Apotheker, besonders verpflichtet war. Im letztern
Fall tritt die Strafverfolgung von
Amts
wegen ein, während außerdem bei fahrlässigen ebenso wie bei leichten Körperverletzungen ein ausdrücklicher Strafantrag
seitens des Verletzten erheischt wird.
Auch kann bei leichten Körperverletzungen, welche mit solchen oder bei
Beleidigungen, welche mit Körperverletzungen
auf der
Stelle erwidert wurden, und ebenso im umgekehrten
Fall für beide Teile oder für einen derselben auf eine leichtere
Strafe erkannt oder sogen.
Kompensation verfügt, d. h. von einer Bestrafung gänzlich abgesehen werden. Übrigens
kann bei jeder Körperverletzung zur
Entschädigung für die etwa dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit, für Kurkosten etc.
auf eine an den Verletzten zugleich als
Schmerzensgeld zu zahlende
Buße bis zum Betrag von 6000 Mk. auf
Antrag des Beschädigten
erkannt werden. Körperverletzungen, welche nur auf
Antrag bestraft werden, sind vor
Gericht im Weg der
Privatklage zu verfolgen
(s.
Privatklage).
(franz. caporal, ital. caporále, von capo,
Haupt), in einigen
Armeen die niederste Unteroffizierscharge (s.
Charge);
Korporalschaft (bei der
KavallerieBeritt), Unterabteilung
der
Kompanie zur Beaufsichtigung der Leute,
Waffen,
[* 6] Bekleidung etc.
Napoleon I. wurde von seinen
Soldaten
scherzhaft le petit caporal genannt.
(lat.), eine zu einem gemeinsamen
Zweck vereinigte, vom
Staat mit den
Rechten einer juristischen
Person versehene
Mehrzahl von
Personen, wie z. B. eine
Gemeinde, eine
Universität, ein staatlich anerkannter
Verein. Korporationsrechte, die einem
solchen
Verein verliehenen
Rechte einer »juristischen
Person« (s. d.). Der
Begriff der letztern ist heutzutage
erweitert durch die
Genossenschaften (s. d.) des deutschen
Rechts. Durch die
Verleihung der korporativen
Rechte wird die betreffende
Körperschaft befähigt, als Rechtssubjekt aufzutreten und vermögensrechtliche
Handlungen vorzunehmen. Die
Verleihung der Korporationsrechte
erfolgt durch die Staatsregierung, nach manchen
Gesetzgebungen durch den
Landesherrn. Religionsgesellschaften können
nach modernem Verfassungsrecht nur durch einen
Akt der
Gesetzgebung korporative
Rechte erlangen.
Gesamtheit von Individuen, die durch gemeinsame
Regeln,
Gesetze,
Gebräuche
und Thätigkeit verbunden sind, z. B. Offizierkorps; beim
Militär unter Einem Oberbefehl stehender Truppenverband, oft als
Abkürzung gebraucht für
Armeekorps (s. d.).
Corps de bataille, der mittelste, stärkste Teil einer
Schlachtordnung;
C. de garde, die Wachtmannschaft und die Wachtstube;
C. de place, der vom
Hauptwall umschlossene innere Teil einer
Festung;
[* 7]
C. diplomatique,
¶
mehr
die Gesamtheit der Gesandten an einem Hof
[* 9] mit ihrem Beamtenpersonal;
C. de ballet, die Gesamtheit der Balletttänzer und -Tänzerinnen
an einem Theater;
[* 10]
(v. lat. correus, Mitschuldner,
Korrealobligation, Solidarobligation), dasjenige Rechtsverhältnis, bei welchem ein und dasselbe Leistungsobjekt aus einem
und demselben obligatorischen Grund mehreren oder von mehreren solidarisch, d. h. im Ganzen und als
Ganzes, geschuldet wird. Ist hierbei von den mehreren Gläubigern jeder zu dem ganzen Gegenstand berechtigt, so spricht man
von aktiver, hat von den mehreren Schuldnern jeder das Ganze zu leisten, sind also, wie man zu sagen pflegt, »alle
für einen und einer für alle« verpflichtet, von passiver Korrealverbindlichkeit. So haften z. B.
die Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft für die Schulden der letztern solidarisch; ebenso haften im Wechselrecht die
Acceptanten, Trassanten, Indossanten und Avalisten eines Wechsels solidarisch für die Wechselschuld. Die Lehre
[* 12] von der Korrealverbindlichkeit, eine
der schwierigsten des römischen Rechts, wurde bearbeitet von Ribbentrop (Götting. 1831), Helmolt (Gießen
[* 13] 1857), Fitting (Erlang. 1859), Weibel (das. 1872), Suffrian (Brandenb. 1876)
und Waldner (Wien
[* 14] 1885).
(lat.), regelrecht, fehlerfrei. Ein Denken, das den Regeln der Logik, ein Sprechen, das den Regeln der
Grammatik und des Stils, ein Betragen, das den Regeln der Sitte und des Anstandes, ein Komponieren, das den Regeln der Ästhetik
gemäß ist, heißt logisch-, grammatisch- und stilistisch-, sittlich-, ästhetisch-k. Das erstere muß darum keineswegs
wahr, die letztere müssen keineswegs schön sein; durch die Eigenschaft der Korrektheit wird nur das
Mißfällige, das in der Regelwidrigkeit liegt, beseitigt, aber nichts Wohlgefälliges erzeugt. Da es auch falsche Regeln gibt
(z. B. die der Beobachtung der sogen. drei Einheiten im Drama), so gibt es auch eine falsche Korrektheit, welcher gegenüber
die Inkorrektheit (die Verletzung der falschen Regel) zur Pflicht werden kann.
in der Astronomie
[* 15] die genauere Bestimmung eines
durch einfache Beobachtung gefundenen Ergebnisses, indem man Momente mit in Anschlag bringt, die man kennt, und deren Nichtbeachtung
einen Irrtum in das Endresultat bringen würde, wie z. B. bei Bestimmungen des wahren Mittags aus korrespondierenden Sonnenhöhen
die Änderung der Deklination der Sonne.
[* 16]
Die Verbesserungen werden am Rande des Korrekturabzugs »gezeichnet«, und zwar hat man für öfters
wiederkehrende Satzfehler gewisse Zeichen (Korrekturzeichen). Die wichtigsten der letztern sind etwa: ₰, entstanden aus
d, der Abkürzung des lateinischen Wortes deleatur (»man tilge«),
||||| oder ^ bezeichnet dem Setzer ein zu sperrendes Wort, umgekehrt ^ ein fälschlich
gesperrt gesetztes Wort;
^ bezeichnet einen fehlenden Zwischenraum zwischen zwei Wörtern oder Buchstaben,
^ eine Umstellung, ^ einen »Spieß«, d. h. ein mit abgedrucktes Ausschluß- oder Durchschußstückchen, das
vom Setzer niederzudrücken ist, etc. Von einem guten Korrektor wird große Belesenheit, vielseitige Bildung, aber auch zugleich
ein typographisch geschultes Auge
[* 17] verlangt, dem selbst geringe Ungleichheiten des Satzes nicht entgehen.
Vgl. Lorck, Herstellung von Druckwerken (4. Aufl., Leipz. 1883);
(neulat.), Bezeichnung für Begriffe oder Dinge, die einander wechselseitig erfordern
und bedingen, so daß eins nicht ohne das andre gedacht werden kann;
z. B. ein Gatte setzt eine Gattin, ein Vormund einen Mündel,
Rechte setzen Pflichten voraus (necessitas et licentia sunt correlata);
diese und ähnliche Begriffe sind deshalb korrelat oder stehen
zu einander in Korrelation.
(neulat.), Wechselbeziehung (s. Korrelat); in der Grammatik Beziehung von zwei Wörtern oder Sätzen aufeinander,
so daß das eine Wort die Frage, das andre die Antwort, der eine Satz wiederum die Frage oder den Satz, der andre die Antwort
oder die Vergleichung enthält. Daher Korrelativwörter (Correlata), Wörter, welche eine solche Korrelation bezeichnen,
wie die Pronomina: derjenige, welcher etc., die Partikeln: wo? dort, nirgends etc., die Zahlwörter: wie viel? so viel etc.
Korrelative Sätze sind koordinierte Sätze, welche dergleichen Verhältnisse ausdrücken, was durch solche Korrelativwörter
angedeutet ist. In der Rechtssache ist Korrelation
¶
(neulat.), wiederholen lassen, mit jemand wiederholend einüben;
Korrepetitor, an den Theatern derjenige
Musiker, welcher teils den Sängern und Choristen die Opernstimmen einstudiert und jeden einzelnen zur Probe vorbereitet, teils
auch die Ballette mit den Tänzern besonders probiert.
daher Spezialkorrespondent, ein von einer Zeitung angestellter Korrespondent, welcher für diese allein
Briefe und Telegramme zu liefern hat (in England Our own, »unser eigner«, genannt).
(franz. Armateur, engl. Husband of
ship), der von einer Mehrheit von Schiffsbesitzern (Reedern) für den Reedereibetrieb aufgestellte Schiffsdirektor oder Schiffsdisponent.
(neulat., franz. correspondance),
Briefwechsel, brieflicher Verkehr, geschäftlicher wie privater. Das Wort Korrespondénz wird auch einseitig gebraucht,
namentlich bei Veröffentlichung von Briefsammlungen bedeutender Personen, bei Berichten auswärtiger Mitglieder von Akademien
(korrespondierendes Mitglied) und bei gelegentlichen oder regelmäßigen Mitteilungen von Korrespondenten oder Korrespondenzbüreaus
an Zeitungen. Diese den täglichen Bedarf der letztern zum Teil deckenden Korrespondenzen, welche gedruckt oder autographisch
vervielfältigt werden, sind um 1830 entstanden. Zu Anfang der 30er Jahre soll nach Wuttke (»Die deutschen
Zeitschriften«, Leipz. 1866) ein Dr. Singer in Baden
[* 20] die erste bekannt gewordene autographierte Korrespondénz im publizistischen Sinn herausgegeben
haben, und bald darauf (1832) erschien in Paris
[* 21] die »Correspondance Garnier«, welche unter dem Einfluß der RegierungLudwigPhilipps stand und von fast allen französischen Zeitungen benutzt wurde.
Ihre Fortsetzung ist die noch jetzt bestehende, täglich in Paris erscheinende »Correspondance Havas« (s. Havas), welche ebenfalls
die Ansichten der jeweiligen Regierung widerspiegelt. Mitte der 40er Jahre wurde mit ihr ein für Deutschland
[* 22] bestimmter, von
S. Seiler redigierter Teil in deutscher Sprache verbunden, nachdem vorher schon (1844) H. Börnstein eine
Korrespondénz von der gleichen Art, jedoch unabhängig, begründet hatte. Die 40er Jahre riefen besonders noch in
Brüssel
[* 23] und London
[* 24] ähnliche Anstalten ins Leben.
Gegenwärtig wird von Paris aus an deutsche Zeitungen die »Französische Korrespondénz« (herausgegeben von Stuht) verschickt, welche Informationen
von der deutschen Botschaft bezieht. Von London aus wird die »Englische
[* 25] an deutsche Zeitungen versendet.
Daneben hat nur noch die in Wien erscheinende »Politische Korrespondénz« eine Bedeutung, welche aus offiziösen Quellen in Berlin
[* 26] und Wien
bedient wird. In Deutschland gibt es zwei Gattungen von Korrespondenzen, politische, die von den Hauptstädten, namentlich
von der Reichshauptstadt, ausgehen und meist im Dienste
[* 27] der einzelnen Parteien stehen, deshalb auch Parlamentsberichte
und parlamentarische Nachrichten bringen, und lokale, welche die Zeitungen der betreffenden Orte mit Berichten über Tagesvorgänge
(Versammlungen, Feierlichkeiten, Unglücksfälle, Verbrechen etc.) versorgen.
Diese Lokalkorrespondenzen sind ephemere Erscheinungen, die schnell Titel
und Herausgeber wechseln. Auch die politischen Korrespondenzen
sind schnellem Wechsel unterworfen, selbst die von den Regierungen unterstützten. Nach dem Eingehen der
preußischen »Provinzialkorrespondenz« (s. d.) erscheint gegenwärtig eine anonym
(von Dr. Klee) herausgegebene Korrespondénz, welche an der Regierung ergebene Provinzialblätter (Kreis-, Amtsblätter u. dgl.) versandt
wird, um über die Absichten der Regierung zu orientieren.
Ein gleiches System wird von den verschiedenen parlamentarischen und wirtschaftlichen Parteien befolgt.
Es gibt eine »Konservative Korrespondénz«, eine »Nationalliberale Korrespondénz«, eine »Liberale Korrespondénz«, eine »Freihandelskorrespondenz«,
eine »Kolonialpolitische Korrespondénz«, ferner die »Deutschen Nachrichten« mit der »Freikonservativen Wochenkorrespondenz«, die von der
Regierung beeinflußten »Berliner
[* 28] politischen Nachrichten«, Oldenbergs »Kammerkorrespondenz« u. a.
Daneben betreiben einzelne Parteiführer (wie E. Richter) und Journalisten ein ausgedehntes Korrespondenzgeschäft,
mit welchem sie kleinere Parteiblätter bedienen.
Von Korrespondenzen, die außerhalb Berlins erscheinen, sind noch die »Korrespondénz Hoffmann« (München)
[* 29] und die »Thüringische Korrespondénz« (Weimar)
[* 30] zu erwähnen. Die politischen Korrespondenzen haben an Bedeutung verloren, seitdem die größern Zeitungen im Ausland Spezialkorrespondenten
unterhalten, und seitdem sie sich mit den hervorragenden Parteiführern des Inlandes direkt in Verbindung
gesetzt haben. Für die gesamte Presse
[* 31] von Wichtigkeit sind nur noch diejenigen Korrespondenzen, welche über die Absichten
der Regierung und der maßgebenden politischen Kreise
[* 32] in offiziöser Form orientieren. Nach dem deutschen Reichsgesetz über
die Presse vom sind die auf mechanischem oder chemischem Weg vervielfältigten periodischen
Mitteilungen, sofern sie ausschließlich an Redaktionen versandt werden, von den Bestimmungen des Preßgesetzes ausgenommen.
Nationaltanz der Eingebornen des Australkontinents, der nur von Männern ausgeführt wird, die sich dazu
mit Kohle, Blut, Ocker, weißem Thon bemalen, mit Federn, Haarbüscheln etc. ausputzen und mit Speeren und Schilden bewaffnen,
¶
mehr
während die Weiber dazu auf Fellbündeln und Holztrögen den Takt schlagen und den Tanz mit einem eintönigen Gesang begleiten.
Die Tänze, welche ein großes mimisches Talent verraten und Jagden, wobei einzelne Jäger als Tiere auftreten, Kämpfe, Begegnungen
mit dem weißen Mann, welcher dabei stets eine lächerliche Rolle spielt, vorstellen, finden in der Regel
zur Zeit des Vollmondes statt.
nach dem Korrosionsverfahren hergestellte anatomische Präparate. ^[= kunstgerechte Darstellungen des Baues ganzer Tiere oder einzelner Teile derselben zum Zweck ...]
dän. Hafenstadt auf Seeland, AmtSorö, am GroßenBelt, mit (1880) 3954 Einw. Von Korsör, Endpunkt der
Eisenbahnlinie Kopenhagen-Korsör, und mit einem ca. 4,5 m tiefen Hafen, findet die Überfahrt nach Fünen und
Kiel
[* 46] statt. 1884 liefen in ausländischer Fahrt 2409 Schiffe
[* 47] mit einer Ladung von 67,632 Registertons ein und aus.
Nach den Handschriften der DresdenerBibliothek edierte er: »L'art d'amors und Li remedes d'amors. Zwei
altfranzösische Lehrgedichte von Jacques d'Amiens« (Leipz. 1868) und »Altfranzösische
Übersetzung der Remedia amoris des Ovid« (das. 1871). In Verbindung mit Koschwitz gibt Körting die »Zeitschrift für neufranzösische
Sprache¶
das später unter dem Titel: »Die Jobsiade« (zuerst Dortm. 1799) zahllose Auflagen erlebte (neue Ausg. von Ebeling, Leipz.
1868, und von Bobertag, Stuttg. 1884). Andre Werke dieser Art, aber mit Recht vergessen, sind: »Die Märtyrer der Mode« (Wesel
[* 72] 1778);
[* 81] Mineral aus der Ordnung der Anhydride, kristallisiert rhomboedrisch, findet sich eingewachsen oder lose, in kleinen
Geröllen und Körnern, derb in individualisierten Massen und in groß- bis feinkörnigen Aggregaten. Er ist zuweilen farblos,
wasserhell oder weiß, doch meist gefärbt, zumal blau und rot, auch grau, gelb, braun und grün, glasglänzend,
durchsichtig bis fast undurchsichtig, Härte 9 (also nächst dem Diamant
[* 82] das härteste Mineral), spez. Gew. 3,9-4, besteht aus
Thonerde Al2O3 und enthält als Pigmente sehr geringe MengenChrom oder Eisen.
[* 83] Korund findet sich meist auf sekundärer
Lagerstätte lose im Sand oder im Schuttland, auf ursprünglicher Lagerstätte eingewachsen in Granit,
Syenit, Basalt, Gneis, Talk- und Hornblendegesteinen auf Lagern von Eisenglanz und Magneteisenstein.
1) Edler Korund ist farblos, gelb, blau (Saphir), grün, rot (Rubin). Die Kristalle
[* 84] zeigen bisweilen verschiedene Farben, doch kann
man weiße Flecke des Rubins durch vorsichtiges Glühen beseitigen. Erhitzt man kleine Rubinkristalle zum
Glühen, so werden sie beim Erkalten farblos, dann grün, zuletzt aber wieder schön rot. BlauerSaphir kann durch Hitze entfärbt
werden und steht dann im Glanz dem Diamant am nächsten. Bei beiden Edelsteinen wird die Farbe wohl durch Chrom erzeugt,
wenigstens kann man aus reiner Thonerde durch geringen Zusatz von Chrom blaue und rote Kristalle erhalten.
der hochgelbe bis bräunlich strohgelbe ist der orientalische Topas
[* 94] (Topas-Saphir), der den eigentlichen
Topas durch sein schönes Feuer weit übertrifft;
der grünlichblaue,
¶
mehr
undurchsichtige Korund ist der orientalische Aquamarin, durch Glanz und Härte vor dem eigentlichen Aquamarin ausgezeichnet; der
grüne (gewöhnlich mit einem Stich ins Gelbe) ist der orientalische Smaragd,
[* 96] der seltenste aller Edelsteine, weniger schön
von Farbe als der eigentliche Smaragd, aber glänzender. Ebenso ist der gelblichgrüne Korund (orientalischer Chrysolith) dem Chrysoberyll
in der Farbe sehr ähnlich, besitzt aber höhern Glanz. Morgenroter Korund mit einem Stich ins Gelbliche oder Weißliche ist der
orientalische Hyacinth, schwach violblauer Korund der orientalische.
(Corvey), ehedem berühmte gefürstete Benediktinerabtei in Westfalen,
[* 101] war eine Kolonie des KlostersCorbie (s. d.)
in der Picardie und wurde durch Abt Adalhard den ältern 822 auf dem von Ludwig dem Frommen geschenkten Königshof
Huxori als Neukorvei (Corbeja nova) begründet. KaiserLudwig verlieh dem Kloster bedeutende Rechte und beschenkte es reichlich
mit Ländereien. Besonders wertvoll wurde für Korvei die Erwerbung der Gebeine des heil.
Vitus, eines Märtyrers der Diokletianischen Verfolgung, 836 von St.-Denis her. Er ward Schutzpatron der
Sachsen, Korvei das erste Kloster des Stammes.
Durch KaiserHeinrich III. wurde den Mönchen das Recht der freien Abtswahl, dem Abt Fürstenrang verliehen (1039).
Anderseits
ward die Abtei von jeder bischöflichen Gewalt eximiert und direkt unter den päpstlichen Stuhl gestellt (zugleich abbatia regalis
und libera). Aus der Schule von Korvei gingen eine Menge angesehener Gelehrten hervor, unter denen der Geschichtschreiber
Widukind (s. d.) im 10. Jahrh. den ersten
Rang einnimmt. In der Bibliothek von Korvei fand man unter Franz v. Ketteler 1517 die fünf ersten Bücher der Annalen des Tacitus,
welche demnächst nach Rom gesandt wurden.
Die noch vorhandenen Klostergebäude, die mit Höxter durch eine 1800 Schritt lange Kastanienallee verbunden sind, dienen dem
jetzigen Besitzer vorübergehend als Residenzschloß. Die Bibliothek, welche 14 Jahre hindurch Hoffmann
von Fallersleben verwaltete, umfaßt ca. 150,000 Bände. Die gotische, innen reich ausgeschmückte Klosterkirche enthält die
Grabmäler vieler Dynasten der benachbarten Gegenden. Das von PastorFalcke angeblich im Klosterarchiv gefundene »Chronicon Corbejense«
(768-1187) ist von Wedekind herausgegeben (»Noten zu einigen Geschichtschreibern des Mittelalters«, Hamb.
1823),
von S. Hirsch
[* 104] und Waitz (»KritischePrüfung etc.«, Berl. 1839) aber als Fälschung entlarvt worden. Ob Falcke oder schon
Paullini, der in seinem »Syntagma rerum et antiquitatum germanicarum« (Frankf. a. M. 1698) auch
unechte »Annales Corbejenses« (von 815 bis 1471 reichend) herausgegeben
hat, der Fälscher gewesen ist, ist nicht mehr zu entscheiden. Auch die »Annales
oder Fasti Corbejenses von 1144 bis 1159« (bei Harenberg, »Monumenta historica adhuc inedita I.«, Braunschw. 1758) sind eine
Fälschung. Dagegen sind die allerdings dürftigen »Annales Corbejenses von 648 bis
1148« (in den »Monumenta Germaniae historica, Scriptores III.«) echt.
ursprünglich ein Kriegsschiff mit Vollschifftakelage, welches der Fregatte im Rang folgte. Seit der Einführung
des Dampfes an Bord und des Schiffspanzers hat sich der Begriff der Korvette wesentlich verschoben, so zwar, daß
in der Liste der deutschen Kriegsmarine nur von Kreuzerkorvetten die Rede ist, deren Zahl gegenwärtig 10 beträgt, und deren
Deplacement zwischen 1719 und 2370 Ton. wechselt, während die zugehörige Besatzung 238-268 Mann zählt. Dem Material nach bestehen
dieselben aus Holz
[* 105] oder Eisen oder aus Holz, Eisen und Stahl zugleich; ihre Maschinenkraft wechselt zwischen 1300
¶