Botschaft
,
im konstitutionellen Staatsleben eine Mitteilung, welche das Staatsoberhaupt, im
Deutschen
Reich der deutsche
Kaiser, direkt an die
Volksvertretung richtet, im
Gegensatz zu den gewöhnlichen Regierungsvorlagen, welche von dem
Ministerium,
im
Deutschen
Reich von dem
Reichskanzler, im
Namen des Staatsoberhauptes an die
Volksvertretung gebracht werden. Da im Verfassungsleben
der konstitutionellen
Staaten jeder Regierungsakt zu seiner Gültigkeit der
Gegenzeichnung eines verantwortlichen
Ministers
bedarf, so muß auch jede Botschaft
von einem solchen, also im
Deutschen
Reich von dem
Reichskanzler, kontrasigniert sein.
Sie unterliegt infolge davon auch der Besprechung und der
Kritik im
Schoß der betreffenden parlamentarischen
Körperschaft. Die besonders feierliche Form der Botschaft
wird nur bei besonders wichtigen Gelegenheiten gewählt,
z. B. bei einer
Auflösung der
Volksvertretung, bei einer
Kriegserklärung, bei
Eröffnung oder Schließung der parlamentarischen
Session u. dgl.
In den
Vereinigten Staaten
[* 2] von
Nordamerika
[* 3] pflegt der
Präsident bei der
Eröffnung des
Kongresses
dem letztern eine Botschaft
zugehen zu lassen, in welcher der Gesamtzustand der
Union überhaupt erörtert wird. Im
Deutschen
Reich
haben namentlich die kaiserliche Botschaft
vom mit welcher der
Reichstag eröffnet ward, und die Botschaft
vom eine
besondere Bedeutung gewonnen, weil darin die
Sozialpolitik der Reichsregierung dargelegt ward. Auch enthielt die Botschaft
vom die
Ankündigung der Tabaksmonopolvorlage. - In einem andern
Sinn versteht man unter Botschaft
eine Gesandtschaft ersten
Ranges.