Todesstrafe
,
die
Hinrichtung eines Verbrechers zur Sühne begangenen Unrechts. Je nachdem diese
Hinrichtung in mehr
oder weniger schmerzhafter
Weise vollzogen wurde, unterschied man im ältern
Strafrecht zwischen geschärfter (qualifizierter)
und einfacher Todesstrafe.
Nach dem Strafsystem der peinlichen
Gerichtsordnung
Karls V. waren als geschärfte Todesstrafen
der Feuertod,
das
Pfählen, das
Rad, das Vierteilen und das
Säcken oder Ertränken in Übung, während die
Strafen des
Stranges und des
Schwertes
sowie die militärische
Strafe der
Kugel oder des
Arkebusierens als die leichtern und einfachen
Arten der Todesstrafe
galten.
Oesterreich ob der Enn

* 2
Österreich.
Die moderne Strafgesetzgebung kennt nur die einfache Todesstrafe
, welche in den meisten
Staaten, namentlich auch
nach dem deutschen
Strafgesetzbuch, durch
Enthauptung und zwar meistens mittels des
Fallbeils, in
England,
Österreich
[* 2] und
Amerika
[* 3] durch Erwürgen am
Galgen, in
Spanien
[* 4] durch
Bruch der
Halswirbel
(Garrotte) und im
Staat
New York seit 1889 durch die Anwendung
von
Elektrizität
[* 5] vollzogen wird. Die
Öffentlichkeit der Todesstrafe
, welche früher allgemein üblich war, besteht
nur noch ausnahmsweise, z. B. in
Frankreich; sonst wird dieselbe regelmäßig in einem umschlossenen
Raum vollzogen (sogen.
Intramuranhinrichtung), so seit 1869 auch in
England.
Nach der deutschen Strafprozeßordnung müssen dazu zwei Gerichtspersonen, ein Beamter der Staatsanwaltschaft, ein Gerichtsschreiber und ein Gefängnisbeamter zugezogen werden. Der Ortsvorstand hat zwölf Personen aus den Vertretern oder aus andern achtbaren Mitgliedern der Gemeinde abzuordnen, um der Hinrichtung beizuwohnen. Außerdem ist einem Geistlichen von dem Religionsbekenntnis des Verurteilten und dem Verteidiger sowie nach Ermessen des die Vollstreckung leitenden Beamten auch andern Personen der Zutritt zu gestatten.
Der
Leichnam des Hingerichteten ist den
Angehörigen desselben auf ihr Verlangen zur einfachen, ohne Feierlichkeit
vorzunehmenden
Beerdigung zu verabfolgen. An schwangern oder geisteskranken
Personen darf die Todesstrafe
nicht vollstreckt werden.
Ihre
Vollstreckung ist überhaupt nur zulässig, nachdem die Entschließung des Staatsoberhaupts ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht
keinen
Gebrauch machen zu wollen. Als militärische Todesstrafe
, die in
Fällen des
Kriegsrechts aber auch gegen
Zivilisten zur Anwendung kommt, ist die
Strafe des Erschießens gebräuchlich.
Über die Zulässigkeit der an und für sich ist, seitdem Beccaria für ihre Abschaffung eingetreten, also seit mehr denn 100 Jahren, Streit. Wenn dabei vielfach Unklarheit herrscht, so kommt dies besonders daher, weil man oft zwei Fragen nicht gehörig auseinander hält: die rechtsphilosophische, ob dem Staate das Recht zusteht, dem Staatsbürger zur Sühne begangenen Unrechts das Recht auf die Existenz abzusprechen, und die rechtspolitische, ob es, wofern man und zwar wohl mit Recht die erste Frage bejaht, zweckmäßig sei, von ebendiesem Recht noch Gebrauch zu machen.
Anhalt (Geistige Kultu

* 6
Anhalt.
Auch die zweite
Frage glaubt die herrschende
Ansicht bei dem dermaligen
Stand unsrer
Zivilisation zur Zeit noch nicht verneinen
zu können. Abgeschafft war die Todesstrafe
vor der Herrschaft des norddeutschen
Strafgesetzbuchs in
Anhalt,
[* 6]
Bremen,
[* 7]
Oldenburg
[* 8] und im
Königreich
Sachsen;
[* 9] sie ist es noch in
Rumänien,
[* 10]
Holland,
Portugal, in der
Schweiz
[* 11] und in einigen nordamerikanischen
Staaten; vorübergehend war sie in
Österreich abgeschafft. Einzelne
Schweizer
Kantone haben indessen die Todesstrafe
neuerdings wieder
eingeführt. Im norddeutschen
Reichstag hatte sich 1870 die Mehrheit für die Abschaffung der Todesstrafe
entschieden, und nur um das
Zustandekommen des
Strafgesetzbuchs nicht zu gefährden, entschloß man sich bei dem entschiedenen
Widerstand
der
Regierungen endlich doch für die Beibehaltung der Todesstrafe.
Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch bedroht mit der Todesstrafe
den vollendeten
Mord, außerdem aber noch den als
Hochverrat strafbaren
Mord und den Mordversuch, welche an dem
Kaiser, an dem eignen
Landesherrn
oder während des Aufenthalts in einem
Bundesstaat an dem
Landesherrn dieses
Staats verübt worden sind.
Auch ist in dem Reichsgesetz vom über den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen bestimmt, daß derjenige, welcher vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines andern herbeiführt, mit Zuchthaus, wenn aber durch solche Handlungsweise der Tod eines Menschen herbeigeführt worden ist, mit dem Tod bestraft werden soll, wofern der Thäter jenen Erfolg voraussehen konnte. Das deutsche Militärstrafgesetzbuch endlich bedroht auch die schwersten Militärverbrechen, wie Kriegsverrat, Fahnenflucht, Feigheit vor dem Feinde, Thätlichkeiten gegen Vorgesetzte im Felde und militärischen Aufruhr vor dem Feind, mit dem Tod.
Todfall - Toggenburg

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Seite 15.738.Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 13, 32, 80 und 211; Deutsche [* 12] ¶
mehr
Strafprozeßordnung, § 485 f.; Deutsches Militärstrafgesetzbuch, § 58, 63, 73, 84, 97, 107 f., 133, 159; Mittermaier, Die
Todesstrafe
(Heidelb. 1862);
Hetzel, Die Todesstrafe
(das. 1870);
v. Holtzendorff, Das Verbrechen des Mordes und die Todesstrafe
(das. 1875);
Pfotenhauer,
Aphorismen über die Todesstrafe
(Bern
[* 14] 1879);
Carfona, La pena di morte (Neap. 1884).