Titel
Strafe
,
das wegen eines begangenen Unrechts über den Thäter verhängte Übel oder
Leiden.
[* 2] Unter den
Begriff der
S.
in diesem weitesten
Sinn fällt zunächst diejenige S., welche ein Ausfluß
[* 3] der Erziehungsgewalt und eines gewissen Aufsichtsrechts
ist, wie es namentlich dem
Lehrer den
Schülern, dem Dienstherrn dem
Gesinde, dem Lehrherrn dem
Lehrling
gegenüber zusteht.
Ferner gehört hierher die eigentliche
Disziplinarstrafe, welche die vorgesetzte Dienstbehörde vermöge
ihrer
Disziplinargewalt (s. d.) dem Unterbeamten gegenüber bei
Ordnungswidrigkeiten auszusprechen befugt ist; ebenso die
Ordnungsstrafe,
welche eine öffentliche Behörde androhen und in Vollzug setzen kann, um die Befolgung amtlicher
Verfügungen
zu erzwingen, z. B. bei
Vorladungen zu
Terminen u. dgl. Auch die
Konventionalstrafe, d. h. die vertragsmäßig festgesetzte
S. für den
Fall der Nichterfüllung einer übernommenen Verbindlichkeit, fällt unter den
Begriff der
S. in dieser Allgemeinheit.
Im engern
Sinn aber versteht man unter S. nur die sogen. Rechtsstrafe
, d. h.
diejenige S., welche unmittelbar auf eine Gesetzesvorschrift zurückzuführen und gegen den Übertreter der letztern auszusprechen
ist.
Straferkenntnis - Stra

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Seite 15.358.
Hierbei ist dann wiederum zwischen Privatstrafe
und öffentlicher S. zu unterscheiden, je nachdem die
S. an den Verletzten
oder an den
Staat zu verbüßen ist, und zwar sind die Privatstrafen
in der Gegenwart auf ein
Minimum reduziert.
Die öffentlichen Strafen
aber werden wiederum in Polizeistrafen und
Kriminalstrafen eingeteilt, je nachdem es sich nur um
die
Übertretung einer polizeilichen Vorschrift oder um das Zuwiderhandeln gegen ein eigentliches Strafgesetz handelt. Nach
den Strafmitteln wird zwischen
Todesstrafe,
¶
mehr
Freiheits- und Vermögensstrafen
unterschieden. Die früher üblichen qualifizierten Todesstrafen sind ebenso wie die verstümmelnden
und die in körperlicher Züchtigung bestehenden Leibesstrafen
, wenigstens in allen zivilisierten Ländern, abgeschafft. Ehrenstrafen
kommen nach Abschaffung gewisser beschimpfender Strafarten, wie z. B. der Prangerstrafe,
nur noch als Nebenstrafen, d. h. als die Folgen anderweiter, in erster Linie erkannter Strafen, vor. Das
Strafensystem des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs (§ 13 ff.) insbesondere ist folgendes. A. Hauptstrafen:
1) Die mittels Enthauptung zu vollstreckende Todesstrafe (s. d.).
2) Freiheitsstrafen: a) Zuchthausstrafe, entweder lebenslänglich oder zeitig, im Mindestbetrag von einem und im Höchstbetrag von 15 Jahren. Die dazu Verurteilten sind zu den in der Strafanstalt eingeführten, nach Befinden auch zu öffentlichen Arbeiten außerhalb der Strafanstalt anzuhalten. Die Zuchthausstrafe zieht die dauernde Unfähigkeit zu öffentlichen Ämtern, zum Dienst im Heer und in der Marine nach sich. b) Gefängnisstrafe (Höchstbetrag 5 Jahre, Mindestbetrag ein Tag).
Die dazu Verurteilten können in der Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise, außerhalb der Anstalt jedoch nur mit ihrer Zustimmung beschäftigt werden. Auf ihr Verlangen sind die Gefängnissträflinge in angemessener Weise zu beschäftigen. c) Festungshaft, lebenslänglich oder zeitig und zwar im Mindestbetrag von einem Tag, im Höchstbetrag von 15 Jahren. Dieselbe besteht lediglich in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in andern dazu bestimmten Räumen vollzogen (sogen. Custodia honesta). Dabei wird achtmonatige Zuchthausstrafe einer einjährigen Gefängnisstrafe, achtmonatige Gefängnisstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich geachtet. d) Haft, einfache Freiheitsentziehung im Mindestbetrag von einem Tag, im Höchstbetrag von 6 Wochen.
3) Geldstrafe, deren Mindestbetrag bei Verbrechen und Vergehen auf 3 Mk., bei Übertretungen auf 1 Mk. fixiert ist.
4) Verweis, der ausnahmsweise bei jugendlichen Personen unter 18 Jahren und nur bei besonders leichten Vergehen und Übertretungen zulässig ist. Die Deportation (s. d.) ist dem Strafsystem des deutschen Strafgesetzbuchs unbekannt. B. Nebenstrafen:
1) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.);
2) Polizeiaufsicht (s. d.);
3) Ausweisung (s. d.) von Ausländern;
4) Überweisung (s. d.) an die Landespolizeibehörde;
5) Einziehung oder Konfiskation von Verbrechensgegenständen. Gegen Militärpersonen kommen nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch (§ 14 ff.) folgende Strafen (Militärstrafen) zur Anwendung: Die Todesstrafe, welche im Feld stets, außerdem nur dann, wenn sie wegen eines militärischen Verbrechens erkannt worden, durch Erschießen zu vollstrecken ist;
als Freiheitsstrafen Arrest (s. d.), Gefängnis und Festungshaft.
Ist Zuchthausstrafe verwirkt, oder wird auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt, oder wird das militärische Dienstverhältnis aus einem andern Grund aufgelöst, so geht die Strafvollstreckung auf die bürgerlichen Behörden über. Wo die allgemeinen Strafgesetze Geld- und Freiheitsstrafe wahlweise androhen, darf, wenn durch die strafbare Handlung zugleich eine militärische Dienstpflicht verletzt worden ist, auf Geldstrafe nicht erkannt werden. Endlich kommen als besondere Ehrenstrafen gegen Militärpersonen vor: Entfernung aus dem Heer oder der Marine, gegen Offiziere Dienstentlassung, gegen Unteroffiziere Degradation und gegen Unteroffiziere und Gemeine Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes.