Bericht
,
im geschäftlichen und dienstlichen
Verkehr die Mitteilung über einen bestimmten Gegenstand,
wie der kaufmännische Bericht
(s. auch am
Schluß), der Bericht
eines
Sachverständigen u. dgl. Insbesondere versteht
man unter Bericht
die dienstliche Äußerung einer untergeordneten an die übergeordnete Behörde oder
Stelle. Ist die Bericht
erstattung
durch
Verfügung (Reskript) der Oberbehörde veranlaßt worden, so wird auf diese in dem Bericht
regelmäßig
Bezug genommen.
Berichterstatter - Ber

* 3
Seite 2.748.
Der
Berichterstatter (s. d.) eines
Kollegiums, einer Versammlung oder sonstigen
Körperschaft erstattet mündlichen oder schriftlichen
Bericht.
In parlamentarischen und ähnlichen Versammlungen ist es üblich, wichtigere Gegenstände zunächst zur Vorberatung
an besondere
Kommissionen oder
Ausschüsse zu verweisen, welche dann dem
Plenum mündlichen oder schriftlichen
Bericht
erstatten, der zur Grundlage für die weitere Plenarverhandlung dient. So wählt nach der
Geschäftsordnung des deutschen
Reichstags (§ 27) jede
Kommission aus ihrer Mitte einen
Berichterstatter, welcher deren
Ansichten und
Anträge in einem Bericht
zusammenstellt.
Dieser Bericht
wird gedruckt und mindestens zwei
Tage
vor der Beratung im
Reichstag an die Mitglieder des letztern
verteilt. Doch können die
Kommissionen auch lediglich mündlichen Bericht
erstatten lassen. In diesem
Fall kann jedoch der
Reichstag
gleichwohl schriftlichen Bericht
verlangen und die Angelegenheit zu ebendiesem
Zweck an die
Kommission zurückverweisen. - Der ärztliche
Bericht
erstreckt sich über alles, was in die Geschäftssphäre
¶
mehr
des Arztes als öffentlichen Medizinalbeamten oder auch nur als approbierten Arztes oder Chirurgen und Geburtshelfers fällt,
ist in den meisten Fällen ein gutachtlicher und in diesem Fall mit einer Bestimmung des zu erwartenden Ausganges begleitet.
Vgl. Gerichtliche Medizin. - »Laut, »ohne Bericht«
, auf Wechseln übliche Formel, welche dem Bezogenen mitteilt,
ob eine besondere Benachrichtigung an ihn abgegangen sei; s. Avis und Wechsel.