Erbschaft
(lat. hereditas), der
Nachlaß eines Verstorbenen, insofern er durch den
Tod desselben (des
Erblassers) auf
einen andern (den
Erben) übergehen kann. Das eigentliche
Wesen der Erbschaft
ist, daß der
Erbe die
Person des
Erblassers in vermögensrechtlicher Beziehung repräsentiert, also nur insoweit, als die
Rechte und Verbindlichkeiten des
Erblassers
übertragbar sind; namentlich sind die höchst persönlichen Rechtsverhältnisse, z. B.
Familienrechte, Amtsverhältnisse
etc., ausgeschlossen.
Solange noch kein bestimmter
Erbe vorhanden ist, wird die Erbschaft
als eine
juristische Person betrachtet und
heißt
Hereditas jacens. Erworben wird die Erbschaft
nach römischem und gemeinem deutschen
Erbrecht (s. d.) erst durch deren Antritt,
indem die
Delation derselben weiter nichts als die rechtliche Möglichkeit des
Erwerbs begründet. Zum Antritt einer Erbschaft
bedarf
es einer ausdrücklichen
Erklärung, wofür jedoch auch
Handlungen, welche die Absicht der Übernahme ausdrücken,
gelten (pro herede gestio).
Der
Erbe hat sich binnen einer gewissen
Frist (spatium deliberandi) zu erklären, ob er die Erbschaft
antreten will oder nicht (s.
Bedenkzeit). Außerdem kann dem
Erben, wo nicht etwas andres gesetzlich bestimmt ist, auf
Antrag der
Gläubiger seitens des
Richters
aufgegeben werden, sich binnen einer festgesetzten
Frist über den Antritt der Erbschaft
zu erklären. Im ältern
deutschen
Rechte dagegen galt der
Grundsatz: der
Tote erbt (d. h. ergreift) den
Lebendigen, ein
Prinzip, welches sich partikularrechtlich
erhalten und auch im französischen
Recht
Anerkennung gefunden hat (s.
Erbfolge). Der
Erbe kann die Erbschaft
ohne irgend
einen Nachteil antreten, falls er nur innerhalb der gesetzlichen
Frist ein Verzeichnis des
Nachlasses einreicht. Er haftet
alsdann für Erbschaft
sschulden nur bis zum Belauf der Erbschaft. Ein solcher
Erbe heißt Benefizialerbe (s.
Beneficium inventarii).