Herausgeber
,
im allgemeinen derjenige, welcher das Erscheinen einer Druckschrift vermittelt. Im engern
Sinn
ist der Herausgeber
von dem Verfasser wie von dem Verleger und auch von dem
Redakteur zu unterscheiden, indem man namentlich bei nichtperiodischen
Druckschriften, und zwar bei lexikalischen
Arbeiten,
Anthologien und Sammelwerken, denjenigen als Herausgeber
bezeichnet, welcher die
Einzelbeiträge zu einem Ganzen vereinigt und dies nach einem bestimmten
Plan zum
Druck und zur Veröffentlichung
bringt.
Das deutsche Reichspreßgesetz vom führt den als haftpflichtige
Person nur bei nichtperiodischen Druckschriften
auf (§ 6, 21). Der Herausgeber
vertritt den Verfasser, wenn dieser sich nicht nennen kann oder nicht nennen will,
so bei Werken, die anonym erscheinen, und bei nachgelassenen oder nach dem
Tode des Verfassers neu aufgelegten
Werken; er ersetzt den Verfasser bei den bereits gedachten Sammelwerken. Der
Name des Herausgebers
muß auf der Druckschrift
genannt sein, wenn diese im
Selbstverlag des Verfassers erscheint und letzterer sich nicht nennen will.
Außerdem gilt der
Name des Verlegers als derjenige des Herausgebers.
Der Herausgeber kann auch zugleich der
Redakteur der nichtperiodischen Druckschrift sein oder einen oder mehrere besondere
Redakteure anstellen. Es können also die
Funktionen des Herausgebers
, Verlegers und
Redakteurs in Einer
Person vereinigt sein oder von verschiedenen
Personen wahrgenommen
werden. Nach § 6 des
Preßgesetzes muß auf jeder Druckschrift, wenn sie für den
Buchhandel oder sonst
zur Verbreitung bestimmt ist, außer
Namen und Wohnort des
Druckers auch
Name und Wohnort des Verlegers oder (beim Selbstvertrieb
der Druckschrift) des Verfassers oder Herausgebers
genannt sein.
Nach § 21 des
Preßgesetzes bleibt die Verantwortlichkeit für
Redakteur, Verleger,
Drucker und Verbreiter ausgeschlossen,
wenn
sie den Herausgeber
der nichtperiodischen Druckschrift nachweisen. Übrigens spricht man zuweilen
auch bei periodischen Druckschriften
(Zeitschriften) von einem Herausgeber
in dem
Sinn, daß man damit den
Eigentümer bezeichnet, auf
dessen Rechnung und
Gefahr die
Zeitung erscheint. Derselbe kann zugleich Verleger sein oder den
Verlag unter Vorbehalt der
Nutzungen
einem Dritten (Kommissionsverleger)
übertragen. Er kann auch zugleich
Redakteur sein oder einen besondern
Redakteur bestellen. Herausgeber
, Verleger und
Redakteur können also auch hier in Einer
Person vereinigt sein.