Entschädigung
,
Ersatz oder Vergütung eines zugefügten
Schadens, s.
Schadenersatz. - Über die Entschädigung
unschuldig
Angeklagter oder Verurteilter s.
Unschuldig Angeklagte etc.
Entschädigung
24 Wörter, 205 Zeichen
Entschädigung,
Ersatz oder Vergütung eines zugefügten
Schadens, s.
Schadenersatz. - Über die Entschädigung
unschuldig
Angeklagter oder Verurteilter s.
Unschuldig Angeklagte etc.
Schaden - Schadow
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Seite 14.377.die Vergütung für eine Vermögenseinbuße infolge eines bestimmten Ereignisses. Dabei wird zwischen positivem Schaden (damnum emergens) und entgangenem Gewinn (lucrum cessans) unterschieden, je nachdem dem Geschädigten ein Wert entzogen wird oder eine Mehrung seines Vermögens entgeht. Was die Entschädigung anbetrifft, so kann es sich dabei um den gemeinen Wert (wirklichen Wert, Tauschwert, vera rei aestimatio) handeln, d. h. um den Wert, den eine Sache für jedermann, oder um den besondern Wert (Interesse, Affektionswert), welchen die betreffende Sache für eine bestimmte Person hat.
Ersterer bildet in der Regel den Gegenstand der Entschädigung. Die Verpflichtung zum S. kann ihren Rechtsgrund haben in der absichtlichen oder fahrlässigen Verschuldung des Schadens, im Verzug, in einer vertragsmäßigen oder testamentarischen Verpflichtung und endlich in einer gesetzlichen Bestimmung. In letzterer Beziehung ist die gesetzliche Haftpflicht (s. d.) hervorzuheben. Aber auch die Verpflichtung aus der gesetzlichen (nicht vertragsmäßigen) Versicherung, wie Kranken- und Unfallversicherung, fällt unter die gesetzliche Schadenersatzpflicht, indem dabei auch der Umfang der Entschädigung gesetzlich festgestellt ist.
Vgl. Mataja, Das Recht des Schadenersatzes (Leipz. 1888).