Ein Kaufmann kann bei
Handelsgeschäften einem andern Kaufmann gegenüber auch ohne Verabredung oder
Mahnung von dem Fälligkeitstermin
ab
Zinsen aus seiner
Forderung beanspruchen, und zwar ist bei
Handelsgeschäften die
Höhe der gesetzlichen
Zinsen, namentlich
auch der Verzugszinsen, auf sechs vom
Hundert normiert (Art. 287, 289). Bei einem einseitigen
Handelsgeschäft, welches
nur für
den ein solches ist, kann derselbe jedenfalls vom
Tag der
Mahnung an derartige
Zinsen beanspruchen (Art. 288). Für die Besorgung
von
Geschäften und die Leistung von
Diensten seitens eines
Kaufmanns kann letzterer auch ohne vorherige
Verabredung
Provision und, wenn es sich um
Aufbewahrung handelt, zugleich auch
Lagergeld nach den am
Ort gewöhnlichen
Sätzen,
von seinen Darlehnen,
Vorschüssen, Auslagen und sonstigen Verwendungen aber vom
Tag ihrer Leistung oder Beschaffung an
Zinsen
in
Ansatz bringen (Art. 290). Stehen ferner Kaufleute miteinander in einem Kontokorrentverhältnis,
so können aus dem sich beim
Abschluß ergebenden Saldo vom
Tag des
Abschlusses an
Zinsen gefordert werden, auch wenn darunter
Zinsen mit inbegriffen sind (Art. 291), während sonst das Nehmen von
Zinseszinsen nicht erlaubt ist.
Bemerkenswert ist ferner die Befugnis zur
Ausstellung von
Anweisungen und
Verpflichtungsscheinen ohne Angabe des
Verpflichtungsgrundes, welche als Orderpapiere behandelt und, wie ein
Wechsel, durch
Indossament begeben werden können (Art.
300-303). Kaufleute sind ferner privilegiert in Ansehung der Pfandbestellung für eine
Forderung aus
Handelsgeschäften, welche
bei
Mobilien und
Inhaberpapieren in formloser
Weise erfolgen kann (Art. 309-312); auch ist ihnen andern Kaufleuten gegenüber
wegen fälligerForderungen aus beiderseitigen
Handelsgeschäften ein
Retentionsrecht an allen beweglichen
Sachen und
Wertpapieren des
Schuldners, welche mit dessen
Willen auf
Grund von
Handelsgeschäften in ihren
Besitz gekommen sind,
eingeräumt (Art. 313). Dem Kaufmann steht ferner nach Maßgabe der Börsenordnungen das
Recht des Börsenbesuchs zu; er ist zur
Mitgliedschaft bei gewissen kaufmännischenKorporationen befugt, und besondere kaufmännische Statutarrechte
und
Observanzen kommen an einzelnen Handelsplätzen ihm gegenüber zur Anwendung.
Dagegen ist der Kaufmann verpflichtet, ordentliche
Handelsbücher zu führen und aufzubewahren, die empfangenen Handelsbriefe aufzuheben
und von den abgesandten
Abschriften in sein Kopierbuch einzutragen, ferner beim Beginn des
Geschäfts ein Inventar seines
Vermögens
aufzustellen und alljährlich oder doch mindestens alle zwei Jahre eine weitere
Inventur vorzunehmen und
die
Bilanz des
Geschäfts aufzustellen (Art. 28-40). Die Bestimmung des
Handelsgesetzbuchs, wonach derartige
Bücher entgegen
dem
Grundsatz, daß Privaturkunden für den Aussteller nichts beweisen, für besonders beweiskräftig, wenigstens in einem
gewissen
Umfang, erklärt waren, ist durch die deutsche
Zivilprozeßordnung beseitigt. Die Vernachlässigung
dieser
Pflicht zur
Führung von
Handelsbüchern wird an dem insolventen Kaufmann unter Umständen kriminell bestraft (s.
Bankrott).
1)
Name einer berühmten Akustikerfamilie in
Dresden.
[* 3]
JohannGottfried Kaufmann, der
Gründer der dortigen
Fabrik selbstspielender
Musikwerke, geb. zu Siegmar bei
Chemnitz,
[* 4] war erst Strumpfwirker, trat sodann bei einem
Mechaniker
in
Dresden in die
Lehre
[* 5] und setzte nach dem
Tod seines Lehrmeisters dessen
Geschäft fort. Er verfertigte namentlich
Spiel- und
Harfenuhren, erfand auch eine Flötenuhr und erregte mit seinen mechanischen
Arbeiten großes Aufsehen.
Seit Anfang des 19. Jahrh. unterstützte ihn dabei sein Sohn
Friedrich Kaufmann, geb. der neben seinem
großen
Trompeten- und Paukenwerk (Salpingion) besonders durch sein Belloneon und seinen Trompeterautomaten sich einen
Namen
erwarb. Gemeinschaftlich konstruierten
Vater und Sohn das Chordaulodion und
Harmonichord. Nachdem beide
Künstler schon früher
mehrere
StädteDeutschlands
[* 6] mit ihren
Instrumenten besucht, bereisten sie auch
Italien,
[* 7] Rußland,England
und
Frankreich.
Nach des
VatersTode, der in
Frankfurt
[* 8] a. M. erfolgte, setzte der Sohn diese
Reisen fort. Er starb in
Dresden.
Auch der Sohn des letztern,
Theodor Kaufmann, geb. war mit bedeutendem Kunsttalent begabt. Das von ihm
erfundene
»Orchestrion« muß zu den großartigsten mechanischen Kunstwerken gerechnet werden und erregte
namentlich 1850 in
England Bewunderung. Er starb In
Dresden besteht seit längerer Zeit das
»AkustischeKabinett von
, in welchem alle
Instrumente der genannten Erfinder dem
Publikum vorgeführt werden.
Kaufmännische Hochschu
* 10 Seite 9.629.
2)
Christoph, originelle
[* 1]
Figur aus der »Geniezeit«,
geb. zu
Winterthur, studierte
Medizin in Bern,
[* 9] beschäftigte sich aber bald ausschließlich mit den
Basedowschen pädagogischen Reformbestrebungen und durchzog als Weltverbesserer, von
¶
mehr
Lavater, der in seiner Physiognomik großes Wesen von ihm machte und ihm einen Platz gleich nach Christus gab, das Deutsche Reich,
[* 11] Hohen und Niedern, Weisen und Gelehrten eine Zeitlang imponierend, selbst dem HerzogKarlAugust und Goethe in Weimar,
[* 12] welch letzterer
indessen ihn bald durchschaute. Ein wahrer Panurg, »alles könnend, was er will, alles wollend, was
er kann«, gab er vor, mit einem frühern Menschenalter in Berührung gestanden zu haben und keines Schlafes zu bedürfen,
lebte nur von Vegetabilien und Milch, vollbrachte als Arzt Wunderkuren, erzählte von seinen Heldenthaten in Persien,
[* 13] unterhielt
einen ausgedehnten Briefwechsel und forschte überall nach guten kindlichen Menschen, zu deren Aufspürung
er eine besondere Gabe zu besitzen behauptete, daher er in MalerMüllers »Faust« unter dem Namen »Gottes Spürhund« als handelnde
Person eingeführt und persifliert wurde. Nach Riemer soll auch mit Goethes »Satyros« Kaufmann gemeint sein. Schließlich erhielt
derselbe die Stelle eines Arztes bei den Herrnhutern und starb als solcher in Berthelsdorf.
3) Alexander, Dichter, geb. zu Bonn,
[* 14] studierte daselbst die Rechte, leitete 1842-43 die Erziehung des ErbprinzenKarl
zu Löwenstein, trieb dann in Berlin
[* 15] deutsche Altertumswissenschaft und lebt seit 1850 als fürstlich Löwensteinscher
Archivrat zu Wertheim a. M. Kaufmann gehört zu den Lieblingsdichtern des Rheinlandes. Seine innigen, frischen und lebensfreudigen
Poesien erschienen gesammelt unter den Titeln: »Gedichte« (Düsseld. 1852),
Sie verheiratete sich 1857 mit Kaufmann und trat 1858, fast gleichzeitig mit Daumer, doch ohne dessen Wissen, zur katholischen Kirche
über. Weitere Schriften von ihr sind: »Vor Tagesanbruch«, Novellen und Gedichte (Frankf. 1859);
1883 erhielt er eine Stelle im Finanzministerium, von der er jedoch bald wieder zurücktrat,
um seine Lehrthätigkeit an der BerlinerUniversität wieder aufzunehmen. Er schrieb: »Die Zuckerindustrie« (Berl. 1878);