mit jenem, wurde aus
Rom
[* 2] vertrieben und floh nach
Genua,
[* 3] wo er wegen einer gegen ihn angestifteten
Verschwörung sechs
Kardinäle
hinrichten ließ (1385). Er starb in
Rom, wahrscheinlich an
Gift,
hob die
Jesuitinnen auf und verurteilte 1642 durch die
Bulle »In eminenti« zuerst den
Jansenismus;
starb Seine Gedichte
(Rom 1631 u. Par. 1642) wurden später von
Brown (Oxf. 1726) herausgegeben.
lingua
(Sermourbanus), s.
Lateinische Sprache. ^[= (römische Sprache), einer der reichsten und kräftigsten Äste des indogermanischen Sprachstammes, ...]
(Urbarium), Verzeichnis der zu einem
Ort gehörigen angebauten (urbaren)
Grundstücke nebst ihren Besitzern
und den darauf haftenden
Abgaben und Leistungen, daher früher s. v. w. Grundbuch
(Erb-,
Lager-,
Zins- und
Steuerbuch); auch die
Norm für die zwischen Gutsherrschaft und Gutsunterthanen bestehenden Rechtsverhältnisse, daher
Urbarialgesetze, in
Österreich die zur Regelung dieser Verhältnisse erlassenen Gesetzesnormen. So wurde ein slawonisches
Urbarialgesetz 1737 unter
Karl VI. erlassen und 1756 unter
Maria Theresia verbessert, desgleichen 1767 ein solches für
Ungarn
[* 16] und 1780 eins für das
Banat. Auch wird die Bezeichnung Urbarbuch von manchen überhaupt aus dem Magyarischen
abgeleitet (úr,
Herr; bér,
Lehen; úrbér,
Abgabe der Gutsunterthanen an die Gutsherrschaft).
Westlich die
Ruinen der ehemaligen, 1138 gegründeten Cistercienserabtei
Päris, mit einer
neuen romanischen
Kirche, sowie der
Weiße und
SchwarzeSee im Quellgebiet der
Weiß.
Kreishauptstadt in der ital.
ProvinzPesaro e Urbino, in waldiger Gebirgsgegend 451 m ü. M.
auf zwei
Hügeln zwischen dem
Metauro und
Foglia abseits des großen
Verkehrs gelegen, mit engen, winkeligen
Straßen, einem
Dom
und mehreren andern bemerkenswerten
Kirchen und
Klöstern, welche zum Teil interessante
Malereien enthalten. Ein herrliches
Bauwerk der Frührenaissance ist der restaurierte
Palazzo Ducale (von 1447). Urbino hat eine freie
Universität
(seit 1589) mit zwei
Fakultäten, aber sehr geringer Frequenz (54
Hörer), ein
Seminar,
Lyceum,
Gymnasium, eine technische
Schule,
Akademie der
Wissenschaften und
Künste, öffentliche
Bibliothek, eine kleine, treffliche
Gemäldegalerie und (1881) 5087 Einw.,
welche Käsebereitung, Seidenindustrie und Fabrikation von
Nadeln,
[* 18]
Majolika und Töpferwaren betreiben. ist
Sitz eines
Erzbischofs, eines Unterpräfekten, eines
Zivil- und Korrektionstribunals. Es ist der Geburtsort des Malers
RaffaelSanti (1483), dessen Geburtshaus ein kleines Raffaelmuseum enthält. - Urbino hieß im
Altertum Urbinum
Hortense und lag in
Umbrien.
Zur Zeit
Cäsars war es Munizipalstadt der
Tribus Stellatiä. Den
Langobarden entriß siePippin, um sie
dem römischen
Stuhl zu schenken;
Karl d. Gr. ließ sie durch eigne
¶
mehr
Statthalter regieren. 1205 kam die Stadt unter die Herrschaft der Grafen von Montefeltre, die vom PapstSixtus IV. 1474 zu Herzögen
von Urbino unter päpstlicher Lehnshoheit ernannt wurden. BeimTode des letzten aus diesem Geschlecht, Guido Baldo, folgte dessen
Neffe und Adoptivsohn FrancescoMaria della Rovere, Herr von Sinigaglia, der Nepote PapstJulius' II. Leo X.
vertrieb ihn aber von seinen Besitzungen und setzte seinen Neffen Lorenzo de Medici in dieselben ein, der sich jedoch nur kurze
Zeit behaupten konnte. Nach dem Erlöschen der Familie Rovere mit FrancescoMaria II. zog der Papst 1631 Urbino als erledigtes Lehen
ein, und es blieb seitdem unter päpstlicher Herrschaft, bis es 1860 mit Italien
[* 20] vereinigt wurde.
Vgl.
Baldi, Memorie concernenti la città d'U. (Rom 1724);
Arnold, Der herzogliche Palast von Urbino (Leipz. 1857, mit 50 Tafeln). -
Urbino, resp. das einige Miglien entfernte Fermignano war seit etwa 1475 der Sitz
einer umfangreichen Majolikafabrikation, aus welcher die meisten noch erhaltenen italienischen Majoliken
hervorgegangen sind, und die etwa bis 1620 in Blüte
[* 21] stand. Die Majoliken von Urbino zeigen entweder farbige Arabesken auf weißem
Grund im Stil der GroteskenRaffaels oder biblische, mythologische und andre Darstellungen, welche ebenfalls zumeist von Raffael
und seiner Schule beeinflußt sind oder auch KompositionenRaffaels wiedergeben (s. Tafel »Keramik«,
[* 22] Fig.
8). Die Hauptkünstler von Urbino sind die Mitglieder der FamilieFontana, deren bedeutendstes Orazio war.
(spr. juhr), Andrew, Chemiker, geb. zu Glasgow,
[* 27] studierte daselbst und in Edinburg
[* 28] Medizin, ließ sich 1800 als
Arzt zu Glasgow nieder und ward 1806 Professor der Naturgeschichte und Chemie an der Andersonian Institution. Er beschäftigte
sich einige Jahre mit astronomischen Untersuchungen, widmete sich aber hauptsächlich physikalischen
Arbeiten und der Anwendung chemischer Prozesse auf die Industrie. Seit 1830 lebte er in London,
[* 29] wo er starb. Von seinen
Schriften sind hervorzuheben: »On the cotton-manufacture of
Great Britain« (2. Aufl., Lond. 1861) und das »Dictionary
of arts, manufactures and mines« (7. Aufl., das. 1875, 3 Bde.),
welches dem Karmarsch-Heerenschen Werk zu Grunde liegt.
2) Zwischen dem Tanganjika und dem obern Congo, vom Lowa, Ulinde und Elila durchflossen, zwischen 1° 30' und 4° südl. Br.,
von dichtem Urwald bedeckt, der von Affen,
[* 30] Riesenschlangen und andern Tieren bevölkert ist.
(Karbaminsäureäthyläther) NH2CO2C2H5 , Produkt der Einwirkung von
Ammoniak aus Kohlensäureäthyläther, von Cyansäure oder Chlorcyan auf Alkohol und von salpetersaurem Harnstoff auf Alkohol
bei 120-130°. U. bildet farb- und geruchlose Blättchen, schmeckt salpeterähnlich, löst sich leicht
in Wasser, schmilzt bei 47-50°. Man benutzt es in Gaben von 1-3 g als Schlafmittel, welches keine üblen Nebenwirkungen hervorruft.
(Orfa, auch Ruha), asiatisch-türk. Stadt im obern Mesopotamien (WilajetAleppo), nordöstlich von Biredschik, Sitz
eines armenischen Bischofs, hat mächtige Stadtmauern aus vorislamitischer Zeit, ein festes Kastell, zahlreiche
Moscheen (darunter die als mohammedanischer Wallfahrtsort berühmte des Abraham, welcher nach der Sage hier den Isaak opfern
wollte, mit einem Teich heiliger Fische),
[* 32] eine französische und eine amerikan. Missionsanstalt, unbedeutende Bazare und Karawanseraien
und etwa 40,000 Einw. (¼ Christen, ¾ Mohammedaner). ist das Kallirrhoe der Griechen, das Edessa (s. d.)
des Mittelalters.
Stadt in Oberösterreich, Bezirkshauptmannschaft Linz
[* 33] Umgebung, an der Donau, mit Linz durch eine Gitterbrücke
verbunden, Ausgangspunkt der Lokalbahn Urfahr-Aigen, hat ein Bezirksgericht, Fabrikation von Metallwaren und Maschinen, Spiritus
[* 34] und Preßhefe, Kanditen etc., bedeutende Märkte und (1880) 6994 Einw.
(spr. ür-), Honoré d', franz. Romanschriftsteller,
geb. zu Marseille,
[* 35] ist hauptsächlich bekannt durch seinen Roman »Astrée«, der erst nach seinem Tod von seinem Sekretär
[* 36] Baro beendigt wurde. Dieser allegorische Schäferroman, wahrscheinlich nach Tassos »Aminta« gearbeitet, spielt in einer Art
von idealer Welt, in der als Schäfer und Schäferinnen verkleidete Personen der guten
¶
mehr
Gesellschaft in gefühlvollen, zierlichen Tiraden lange Unterhaltungen pflegen über alles, was die damalige Zeit bewegte.
Wahrheit ist mit Dichtung gemischt; Handlung aber fehlt vollständig, dafür treten Galanterien und Liebesgeschichten ein. Dies
Buch hatte einen außerordentlichen Erfolg weit über FrankreichsGrenzen
[* 38] hinaus; erst die Meisterwerke der klassischen Zeit
vermochten seinen Einfluß zu verdrängen. Doch blieb es noch die Lieblingslektüre Lafontaines, und der
gestrenge Boileau, wenn er auch die laxe, weichliche Moral tadelt, lobt die glänzende, geistreiche Darstellung und die fein
erdachten und gut durchgeführten Charaktere. Urfé starb Von den Ausgaben der »Astrée« nennen wir die von 1637, 5 Bde.,
und 1647, 5 Bde.; eine verkürzte Ausgabe erschien 1713 als »Nouvelle Astrée«. Die übrigen Schriften Urfés sind unwichtig.
Vgl. Bonafous, Études sur l'Astrée et sur Honoré d'U. (Par. 1847);
(im Land selbst Bogdo-Kuren, »heiliger Lagerplatz«, genannt), wichtigste Stadt der
nördlichen Mongolei, Hauptort der Chalka-Mongolen, in 1294 m Höhe, an der Tola (Nebenfluß des Orgon) und an der Straße von
Kiachta nach Peking,
[* 39] ist seit 1604 Sitz des obersten Priesters (Kutuchta) der buddhistischen Mongolen, den sie als irdischen
Stellvertreter eines Gottes verehren, zugleich Mittelpunkt der chinesischen Verwaltung der nördlichen Mongolei
und hat eine teils seßhafte Bevölkerung,
[* 40] zusammengesetzt aus Lamas (ca. 10,000), chinesischen Händlern und Beamten, die in
einer besondern Stadt wohnen, teils nomadisierende, in Zelten lebende von zusammen etwa 30-40,000 Seelen. Zwischen 1870 und 1872 unterhielt
Rußland in Urga eine Besatzung, jetzt hat es hier einen Konsul.
(primitives Gebirge, Grundgebirge), in der Geologie
[* 41] nach Werners Vorgang der Granit, Gneis, Glimmerschiefer und
Thonschiefer mit den ihnen untergeordneten andern Schiefern, Hornblende-, Talk- und Chloritschiefern, körnigem Kalkstein etc.
Wurden diese Gesteine
[* 42] von Werner selbst als der erste kristallinische Absatz aus dem chaotischen Urmeer angesehen, so blieb
die Urnatur desselben auch später noch bestehen, als man annahm, daß dieses kristallinische Grundgebirge die erste Erstarrungskruste
der anfänglich feurig-flüssigen Erdkruste gewesen sei. Solange diese wie andre Annahmen über die Entstehung der betreffenden
Gesteine Streitfragen sind, ist die Bezeichnung »Urgebirge« zu
vermeiden und statt ihrer eine andre, keine hypothetischen Annahmen über die Entstehung der betretenden
Gesteinein sich schließende zu wählen. Am meisten in Gebrauch sind »laurentische Gneisformation« und »huronische Schieferformation«,
welche zusammen Werners Urgebirge entsprechen.
Steinh. (Meerzwiebel), Gattung aus der Familie der Liliaceen, Zwiebelgewächse mit schaliger Zwiebel, lanzettlichen
bis linealischen, meist erst nach der Blüte vollständig sich entwickelnden Blättern, nacktem, schaftartigem Stengel,
[* 46] einfacher
Blütentraube, papierartiger, sitzender, kugeliger oder oblonger, tief dreifurchiger Kapsel und flach
gedrückten, flügelig gerandeten Samen.
[* 47] 24 Arten in warmen Klimaten, meist am Kap.
Urginea maritimaBaker (ScillamaritimaL.), mit
kugelig eiförmiger, oft mehr als 2 kg schwerer Zwiebel, äußern trocknen, braunroten, innern schleimig-fleischigen, farblosen
oder braunroten Schalen, langen, lanzettförmigen, fleischig-krautigen Blättern, vor denselben erscheinendem, bis 1,25
m hohem Blütenschaft mit sehr reichblütiger Traube weißer, sternförmiger Blüten, wächst sehr häufig
an sonnigen Küsten des Mittelmeers
[* 48] und in den benachbarten pontischen und atlantischen Uferländern bis in die Bretagne und
Normandie, auch auf den Kanaren und am Kap. Die mittlern fleischigen Schalen sind als BulbusScillae offizinell und werden besonders
auf Malta, in Kalabrien u. Spanien gesammelt.
(Autorrecht, geistiges, litterarisches Eigentum), das ausschließliche Recht, über die
Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Erzeugnisses der geistigen Arbeit zu verfügen. Je nach der Verschiedenheit der
Geistesprodukte, um welche es sich dabei handelt, wird zwischen litterarischem, artistischem, musikalischem Urheberrecht sowie
dem Urheberrecht an Photographien und an Mustern und Modellen (gewerblichem Urheberrecht) unterschieden. Die Verletzung des
¶
mehr
litterarischen Urheberrechts wird Nachdruck (Contrefaçon) genannt, doch versteht man darunter auch jede Verletzung des Urheberrechts
überhaupt, also auch die unbefugte Nachbildung von Kunstwerken u. dgl. Die Übertragung des Rechts derVervielfältigung und
der Veröffentlichung auf einen andern (zumeist gegen Honorar) bildet den Gegenstand des Verlagsvertrags (s. Verlagsrecht).
Über das Wesen des Urheberrechts ist in der Wissenschaft Streit. ÄltereJuristen suchten das Urheberrecht unter den
Eigentumsbegriff zu bringen, während andre ein »geistiges" Eigentum konstruierten und darunter die vermögensrechtliche Nutzung
der mechanischen Vervielfältigung des Geistesprodukts verstanden wissen wollten, welche dem Autor kraft persönlichen Rechts
zustehe.
Andre betrachten das Urheberrecht als ein dingliches Recht und wieder andre als ein ganz neues Privatrecht, während
manche juristische Schriftsteller ein eigentliches Urheberrecht überhaupt nicht annehmen, sondern nur einen Urheberschutz
anerkennen. Nach ihnen ist der Nachdruck und ebenso die Nachbildung ein Unrecht, welches Strafe nach sich zieht und zum Schadenersatz
verpflichtet. Von einem Rechte des Urhebers kann nach dieser Theorie nur insofern die Rede sein, als dieser
zur Stellung des Strafantrags gegen den Nachdrucker und zum Schadenersatzanspruch berechtigt ist.
[Geschichtliches.]
Weder im römischen noch in dem deutschen mittelalterlichen Recht ist ein Urheberrecht anerkannt. Erst mit der Erfindung
der Buchdruckerkunst und mit der dadurch gegebenen Möglichkeit schneller und müheloser Vervielfältigung
fremder Geistesarbeit, als dem Drucker, wie Wächter sagt, der Nachdrucker auf dem Fuß folgte, wurde ein Schutz gegen Nachdruck
notwendig. Dieser Schutz wurde zunächst durch Privilegien gewährt, welche der Kaiser und die Landesherren den Verlegern und
Schriftstellern erteilten.
SchonLuther bezeichnete jeden Nachdruck als einen Raub an fremdem Gut, und die Jurisprudenz bemühte sich,
unabhängig von besondern Privilegien ein geistiges Eigentum des Verfassers und des Verlegers an dem Inhalt des Buches zu konstruieren.
Die Gesetzgebung erkannte jedoch erst seit dem vorigen Jahrhundert zuerst in England (1709), sodann in Frankreich (1793) und
in Preußen
[* 56] (1794) das Urheberrecht des Schriftstellers und das von demselben abgeleitete Verlagsrecht allgemein
an. Das Urheberrecht wurde aber nur für eine beschränkte Zeitdauer und nur in Bezug auf die Werke inländischer Verfasser und Verleger
geschützt.
Das Urheberrecht umfaßte schon nach der ältern Gesetzgebung neben den Schriften auch die Abbildungen (Karten etc.), die musikalischen
Kompositionen und die Erzeugnisse der reproduzierenden Künste (Kupferstiche etc.), welche sämtlich, wie
die Schriften, mechanisch vervielfältigt und durch den Buchhandel vertrieben werden. Später wurde das Urheberrecht auf Werke der bildenden
Künste überhaupt und auf die ausschließliche Nachbildung (nicht bloß die mechanische Vervielfältigung derselben) sowie
in neuester Zeit auch auf die Photographien und die gewerblichen Muster und Modelle ausgedehnt.
Die Gesetzgebung über das Urheberrecht in Deutschland beruhte unter der Herrschaft des DeutschenBundes auf den Bundesbeschlüssen von 1832 und 1837 sowie
auf den in den einzelnen Staaten ergangenen Gesetzen, für welche meist das preußische Gesetz vom als Muster gedient
hat. Bei der Bildung des Norddeutschen Bundes wurde das Urheberrecht durch Art. 4, Nr. 6 der Bundesverfassung der
Bundesgesetzgebung (nachmals der Reichsgesetzgebung) überwiesen und durch das Bundesgesetz vom welches nach
der Bildung des
DeutschenReichs auch in den süddeutschen Staaten als Reichsgesetz eingeführt wurde, für Schriftwerke, Abbildungen,
musikalische Kompositionen und dramatische Werke gleichmäßig geregelt.
Über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, an Photographien und an gewerblichen Mustern und Modellen (s. Musterschutz) ergingen
erst später drei besondere Reichsgesetze vom 9., 10. und Die einheitliche Regelung des Patentwesens für das Reich
ist zum Gegenstand eines besondern Gesetzes (Patentgesetz vom gemacht worden (s. Patent). Die
neuere Zeit hat endlich in den Litterarkonventionen der verschiedenen Staaten auch einen internationalen Schutz des Urheberrechts
gebracht (s. unten).
Das Urheberrecht wird im gegebenen Fall durch die Hervorbringung des Werkes erworben. Wer außer dem wirklichen Urheber ein
ausschließliches Recht derVervielfältigung oder der Nachbildung geltend machen will, muß sein Recht von dem wirklichen Urheber
ableiten. Mehrere Miturheber eines gemeinschaftlichen Geisteswerkes haben das Urheberrecht in Gemeinschaft; die Schutzfrist (s. unten)
wird nach der Lebensdauer des zuletzt verstorbenen Miturhebers bemessen. An fremden Geisteswerken kann durch Bearbeitung ein
neues Urheberrecht erlangt werden, sowohl wenn das Original sich noch in dem Urheberrecht des Verfassers befindet, als auch
wenn dasselbe gemeinfrei ist.
Die verschiedenen Fälle einer solchen Bearbeitung sind: die Herausgabe bei den aus Beiträgen mehrerer gebildeten Sammelwerken,
die Übersetzung, die musikalische Bearbeitung und die Reproduktion von Kunstwerken durch ein andres Kunstverfahren
(Kupferstich, Holzschnitt, Lithographie etc.). Das Urheberrecht des Bearbeiters erstreckt sich in allen diesen
Fällen nur auf die von dem Bearbeiter dem Werke gegebene Form, so daß niemand durch dasselbe behindert wird, eine neue
Übersetzung oder einen neuen Stich von dem Original zu veranstalten, und nur der Nachdruck des von dem
Übersetzer oder dem Kupferstecher hergestellten Werkes ausgeschlossen ist.
Das Urheberrecht geht auf die Erben des Autors über, es kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen
übertragen werden. Bei der Bestellung eines Porträts geht das Urheberrecht kraft des Gesetzes auf den Besteller über. Dasselbe gilt
von Mustern oder Modellen, welche in einer inländischen gewerblichen Anstalt für Rechnung des Eigentümers
angefertigt werden. Bei der Veräußerung von Kunstwerken geht das Urheberrecht an den Käufer des Originals nicht über, falls dasselbe
nicht besonders übertragen wird.
Die Veräußerung des Manuskripts von andern Schriftwerken begründet eine Vermutung für die Übertragung des Urheberrechts,
wenn nicht ein andrer Zweck der Übergabe (z. B. Bewerbung um einen Preis) ersichtlich ist. Das Urheberrecht kann im Weg der Zwangsvollstreckung
nur veräußert werden, wenn der Verfasser selbst bereits die Veröffentlichung des Werkes veranlaßt
hatte. Die Dauer des Urheberrechts ist auf einen gewissen Zeitraum (Schutzfrist) beschränkt. Der Lauf¶
mehr
der Schutzfrist wird entweder durch die Lebensdauer des Urhebers oder durch das Erscheinen des Werkes bestimmt; die Frist wird
nach Kalenderjahren berechnet. (Für den Musterschutz [s. d.] gelten abweichende Regeln.) Für die Lebensdauer des Urhebers und 30 Jahre
nach seinem Tod werden geschützt die noch nicht veröffentlichten sowie die unter dem wahren Namen des
Urhebers veröffentlichten Schrift- und Kunstwerke. Bei Kunstwerken genügt es, wenn der Name durch kenntliche Zeichen ausgedrückt
wird; bei musikalischen und dramatischen Werken genügt die Aufführung unter dem wahren Namen des Verfassers.
Bei anonym (ohne Namen) und pseudonym (unter angenommenem Namen) veröffentlichten Werken dauert das Urheberrecht 30 Jahre von der
ersten Herausgabe oder der ersten Aufführung an. Der Verfasser kann sich jedoch das Urheberrecht für seine Lebensdauer und für 30 Jahre
nach seinem Tode dadurch sichern, daß er nachträglich seinen wahren Namen in die bei dem Stadtrat zu Leipzig
[* 58] geführte Eintragsrolle
eintragen läßt. Posthume, d. h. nach dem Tode des Urhebers erscheinende, Werke werden 30 Jahre nach dem
Tode des Urhebers gegen Nachdruck geschützt. Wenn ein zusammenhängendes Werk ohne den Namen des Urhebers in mehreren Bänden
oder Abteilungen erscheint, so wird die Schutzfrist nach dem Erscheinen der letzten Lieferung berechnet, falls nicht zwischen
dem Erscheinen von zwei Lieferungen mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Photographische Aufnahmen werden fünf Jahre nach dem Erscheinen geschützt. Wenn dieselben nicht binnen fünf Jahren nach
dem Jahr der Aufnahme desNegativs erscheinen, so verliert der Verfertiger sein ausschließliches Recht. Jede rechtmäßige
photographische Abbildung, welche ausgegeben wird, muß den Namen und Wohnort des Verfertigers oder des
Verlegers und das Kalenderjahr tragen, in welchem die Abbildung zuerst erschienen ist.
Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten erfolgt, ist verbotener Nachdruck.
Als mechanische Vervielfältigungsart ist aber jedes technische Verfahren anzusehen, durch welches mittels einer äußern
Vorrichtung eine Mehrheit von Exemplaren eines Werkes gleichzeitig oder nacheinander hergestellt werden
kann. Dazu gehört vor allem der Buchdruck, doch fallen unter denselben BegriffSteindruck, Metallographie, Autographie, Photolithographie,
Vervielfältigung durch Kopiermaschinen
[* 59] oder mittels Durchdrucks etc. Das Abschreiben fällt dem Begriff nach nicht unter den
Thatbestand des Nachdrucks; doch soll es nach § 4 des Reichsgesetzes über das Urheberrecht vom gleich
der mechanischen Vervielfältigung bestraft werden, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten, d. h. wenn eine größere
Zahl von Abschriften zum Zweck der Verbreitung angefertigt wird.
Auch das Abschreiben von mündlichen Vorträgen und Manuskripten ist unter dieser Voraussetzung dem Nachdruck gleich
zu achten. Der Versuch des Nachdrucks ist nicht strafbar, er hat nur die Einziehung der zum Nachdruck gebrauchten Vorrichtungen
zur Folge. Der Nachdruck selbst besteht entweder in der unveränderten Wiedergabe des fremden Geisteswerkes oder er ist mit
einer eignen Autorthätigkeit des Nachdruckers verbunden. Der veränderte Nachdruck bildet bei weitem die
Mehrzahl der Fälle der unerlaubten Vervielfältigung fremder Schriftwerke. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß eine solche
veränderte Wiedergabe ebenfalls unter das Verbot des Nachdrucks fällt, sobald das Werk
seinem wesentlichen Bestand nach
wiedergegeben ist, und diese Voraussetzung ist nach dem Umfang und der Erheblichkeit der vorgenommenen Änderungen zu beurteilen.
Übersetzungen fallen an und für sich nicht unter den Begriff des Nachdrucks, ausgenommen die Übersetzungen
der in einer toten Sprache
[* 60] verfaßten und der noch unveröffentlichten Werke. Bei Werken in lebenden Sprachen kann der Verfasser
sich bei der Veröffentlichung das Recht der Übersetzung durch einen Vermerk auf dem Titelblatt oder an der
Spitze des Werkes vorbehalten. Dieser Vorbehalt gilt für alle Sprachen, wird aber erst wirksam, wenn und so weit der Verfasser
in dem folgenden Jahr mit der Herausgabe der vorbehaltenen Übersetzung beginnt und dieselbe binnen drei Jahren nach dem Erscheinen
des Originalwerkes vollendet (Gesetz vom § 6 c). In diesem Fall gilt jede unbefugte Übersetzung
in dieselbe Sprache, welche während fünf Jahren nach dem Erscheinen der autorisierten Übersetzung veröffentlicht wird,
als Nachdruck. Je nach dem Umfang, in welchem ein fremdes Schriftwerk ohne Genehmigung des Berechtigten benutzt und mechanisch
vervielfältigt worden ist, ergibt sich der Thatbestand des totalen oder des partiellen (teilweisen) Nachdrucks.
Auch der letztere ist verboten. Nicht jede Entlehnung eines Bruchstücks aus einem fremden Werk ist jedoch Nachdruck; vielmehr
dürfen nach § 7 des Gesetzes vom einzelne Stellen oder kleinere Teile aus einem bereits veröffentlichten Werk
wörtlich angeführt und ganze Druckschriften von geringerm Umfang (Aufsätze, Gedichte u. dgl.) in ein
größeres Werk von selbständigem wissenschaftlichen Inhalt oder in eine Sammlung zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch
aufgenommen werden.
Dabei soll aber der Urheber oder die benutzte Quelle
[* 61] angegeben werden; die Unterlassung dieser Angabe zieht jedoch nicht die
Strafen des Nachdrucks, sondern nach § 24 des angezogenen Gesetzes nur eine Geldstrafe von 60 Mk. nach sich.
Auf Manuskripte und mündliche Vorträge findet dieses Recht der Entlehnung nicht Anwendung. Dies hat jedoch nicht die Bedeutung,
daß jedes Anführen eines einzelnen Satzes aus einem Manuskript sich notwendigerweise als partieller Nachdruck darstelle. Es
kommt vielmehr überall auf den Umfang und den Zweck der Entlehnung und auf die Bedeutung derselben für
die vermögensrechtliche Nutzung an dem benutzten Werk an. Werden Bruchstücke zur Begründung eines kritischen Urteils mitgeteilt,
so ist dadurch der Thatbestand des partiellen Nachdrucks ausgeschlossen. Wird dagegen unter dem Schein einer Besprechung der
Inhalt des fremden Werkes litterarisch ausgebeutet, so liegt ein Nachdruck vor.
Die Nachbildung von Kunstwerken unterscheidet sich von dem eigentlichen Nachdruck dadurch, daß nicht bloß die mechanische
Vervielfältigung, sondern jede Reproduktion unter das gesetzliche Verbot fällt. Auch die Einzelkopie eines Kunstwerkes ist
daher strafbare Nachbildung, jedoch nach § 6, Nr. 1 des Gesetzes vom nur dann, wenn sie in der
Absicht der Verwertung angefertigt wird. Das frühere Recht verbot nur die mechanische Vervielfältigung von Kunstwerken, sei
es durch die reproduzierenden Künste (Kupferstich, Steindruck, Holzschnitt, Modellierung etc.) oder durch direkte Abnahme (Photographie,
Überdruck, Abformen etc.); es schützte folglich mehr den Kunstverlag als die Künstler selbst, deren
Interessen durch den Verkauf schlechter, als Originale ausgebotener Kopien häufig geschädigt wurden. Um diesem
¶
mehr
Mißbrauch zu steuern, ist es nunmehr bei einer Geldstrafe von 500 Mk. verboten, auf nicht zur Verwertung bestimmten Einzelkopien
den Namen oder das Monogramm des Urhebers anzubringen. Unter der Einzelkopie ist nicht eine einmalige, sondern die ohne mechanische
Hilfsmittel genommene Handkopie verstanden. Man kann deshalb z. B. ein Gemälde, an dessen
Besitz sich Familienerinnerungen knüpfen, auch für mehrere Miterben kopieren lassen. Zu der mechanischen Nachbildung, z. B.
vermittelst der Photographie, ist dagegen im gleichen Fall die Genehmigung des Urhebers erforderlich, auch wenn nur ein einzelner
Abdruck genommen wird.
Die veränderte Nachbildung fällt ebenso unter das gesetzliche Verbot wie der veränderte Nachdruck. Dagegen
ist die freie Benutzung eines Kunstwerkes oder eines Modells zur Hervorbringung eines neuen Werkes gestattet. Ferner können
Werke der zeichnenden und malenden Kunst durch die plastische Kunst nachgeahmt werden, und umgekehrt. Werke der bildenden Kunst,
welche an Straßen und öffentlichen Plätzen dauernd aufgestellt sind, dürfen nachgebildet werden, nur nicht in der
gleichen Kunstform (die Skulpturen nicht durch Skulptur, die Erzbilder nicht durch Guß etc.). Nachbildungen einzelner Kunstwerke
dürfen in ein Schriftwerk unter der Bedingung der Quellenangabe aufgenommen werden.
Auch die Nachbildung eines Kunstwerkes an Industrieerzeugnissen, welche das frühere Recht gestattete, ist verboten. Wenn jedoch
der Künstler sein Werk an einem Industrieerzeugnis nachbilden läßt, so kann er nur den Musterschutz
(s. d.) durch Eintragung in das Musterregister für dieses Erzeugnis erlangen und die weitere Nachbildung an Industrieerzeugnissen
nur für die beschränktere Dauer des Musterschutzes untersagen. Auf Werke der Baukunst
[* 63] findet das Gesetz vom nach
ausdrücklicher Erklärung desselben (§ 3) keine Anwendung.
Dagegen ist die freie Benutzung einer Photographie zur Hervorbringung eines neuen Werkes nach § 2 des angeführten Gesetzes
gestattet. Die photographischen Abbildungen von Kunstwerken, deren Original noch gegen Nachbildung geschützt
ist, sind als solche nicht gegen Nachdruck geschützt. Der Photograph wird allein durch das Recht des Originalurhebers gedeckt
und nur insofern, als dieser ihm ausdrücklich ein ausschließliches Rechtübertragen hat. Hatte der Maler die photographische
Kopie des Gemäldes nur gestattet, so kann der Photograph die mechanische Nachbildung seiner Kopie nicht
untersagen, während ihm bei der Kopie eines nicht mehr im U. befindlichen Kunstwerkes, z. B. eines Raffaelschen Gemäldes,
ein selbständiger Schutz gewährt wird. Der Schutz der Photographien ist aber nach § 5 des Gesetzes vom davon abhängig,
daß jede rechtmäßige Nachbildung auf der Abbildung selbst oder auf dem KartonNamen (Firma) und Wohnort
des Verfertigers oder des Verlegers und das Kalenderjahr trägt, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst erschienen
ist. Der Schutz dauert fünf Jahre, vom Ablauf
[* 64] dieses Kalenderjahrs gerechnet.
Bei den dramatischen und den musikalischen Werken kommt außer dem Nachdruck auch die Verletzung des Aufführungsrechts
in Frage. Der Thatbestand der unbefugten öffentlichen Aufführung fällt mit demjenigen des Nachdrucks zusammen, nur daß an
die Stelle der mechanischen Vervielfältigung die öffentliche Aufführung tritt, d. h. eine solche Aufführung, zu
welcher nicht bloß bestimmten Personen, sondern jedem ohne Unterschied oder einer unbestimmten Personenzahl
der Zutritt freisteht. Bei dramatischen Werken ist eine Darstellung mit verteilten Rollen
[* 65] und mit szenischer Handlung erforderlich.
Die öffentliche Vorlesung eines Dramas fällt nicht unter das Verbot des Gesetzes.
Die Strafen, mit welchen die Verletzung des Urheberrechts bedroht ist, bestehen in Einziehung, öffentlicher Geldstrafe und einer
an den Verletzten zu entrichtenden Geldbuße. Neben der Einziehung und der Geldstrafe findet noch der Anspruch
des Beschädigten auf Schadenersatz statt. Die Einziehung (Konfiskation) trifft nach § 21 des Gesetzes vom die widerrechtlich
angefertigten Nachdrucksexemplare sowie die zu der widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen
(Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse etc.). Sie tritt auch dann ein, wenn keine
Strafe wegen der Veranstaltung, der Veranlassung oder der Verbreitung des Nachdrucks verwirkt ist, wenn alle dabei beteiligten
Personen in gutem Glauben gehandelt haben, oder wenn dieselben sich nicht unter der einheimischen Gerichtsbarkeit befinden.
Die Einziehung erfolgt auf den Antrag des Berechtigten, welcher sowohl im Strafverfahren als im Weg der
Zivilklage gestellt werden kann. Im Strafverfahren kann auch gegen solche Besitzer von Nachdrucksexemplaren, welche nicht angeklagt
sind, auf Einziehung erkannt werden. Die Einziehung erfolgt nicht zum Vorteil der Staatskasse, sondern entweder zum Zweck der
Vernichtung oder zum Vorteil des Beschädigten. Im erstern Fall werden die eingezogenen Gegenstände,
soweit dies angeht, ihrer gefährdenden Form entkleidet und dem Besitzer zurückgegeben.
Nur da, wo eine solche Entkleidung nicht möglich ist, tritt die vollständige Vernichtung ein. Die Einziehung zum Vorteil
des Beschädigten erfolgt auf dessen Antrag gegen Ersatz der Herstellungskosten; doch müssen sich Verfasser und Verleger über
diesen Antrag einigen, wenn das Verlagsrecht nicht unbeschränkt übertragen ist, weil sonst die Übernahme und Verwertung der
nachgedruckten Auflage seitens des einen Berechtigten das Recht des andern verletzen würde.
Die öffentliche Strafe des Nachdrucks besteht in einer Geldstrafe von 3000 Mk., der Mindestbetrag ist 3 Mk. Die Geldstrafe wird,
wenn sie nicht beizutreiben ist, in Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu sechs Monaten umgewandelt, wobei
3-15 Mk. Geldstrafe einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich gerechnet werden. Diese Strafe trifft gleichmäßig den Veranstalter
und den Verfasser des Nachdrucks, sofern dieselben vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, ferner den vorsätzlichen
Verbreiter und den wissentlichen
¶