Vervielfäl
tigung,
die durch äußere
Werkzeuge
[* 2] auf mechanischem oder chemischem Weg erfolgende
Wiedergabe einer
Schrift oder eines Kunstwerkes. Sie bildet den
Inhalt des dem
Urheber
(Autor) beigelegten ausschließlichen
Rechts, des
Urheberrechts, und, wenn das Vervielfäl
tigungsrecht einem andern (dem Verleger)
übertragen wird, des
Verlagsrechts.
Unbefugte Vervielfäl
tigung bildet den
Thatbestand des
Nachdrucks (s.
Urheberrecht). Die Vervielfäl
tigung durch die
Buchdruckpresse oder auf anderm
mechanischen oder chemischen Weg ist ferner maßgebend für den
Begriff der Druckschrift, indem alle erwähnten Erzeugnisse
den Vorschriften des
Preßgesetzes unterliegen.