Urbarbuch
(Urbarium), Verzeichnis der zu einem
Ort gehörigen angebauten (urbaren)
Grundstücke nebst ihren Besitzern
und den darauf haftenden
Abgaben und Leistungen, daher früher s. v. w. Grundbuch
(Erb-,
Lager-,
Zins- und
Steuerbuch); auch die
Norm für die zwischen Gutsherrschaft und Gutsunterthanen bestehenden Rechtsverhältnisse, daher
Urbarialgesetze, in
Österreich
[* 2] die zur Regelung dieser Verhältnisse erlassenen Gesetzesnormen. So wurde ein slawonisches
Urbarialgesetz 1737 unter
Karl VI. erlassen und 1756 unter
Maria Theresia verbessert, desgleichen 1767 ein solches für
Ungarn
[* 3] und 1780 eins für das
Banat. Auch wird die Bezeichnung Urbarbuch
von manchen überhaupt aus dem Magyarischen
abgeleitet (úr,
Herr; bér,
Lehen; úrbér,
Abgabe der Gutsunterthanen an die Gutsherrschaft).