Offizier
,
Gesamtname der militärischen Vorgesetzten vom
Leutnant aufwärts bis zum
Feldmarschall, während die Vorgesetzten
vom
Feldwebel abwärts die
Klasse der
Unteroffiziere bilden. Die Gesamtheit der Offiziere
der
Armee, eines Truppenteils, einer
Waffe wie der ganzen
Armee etc., heißt ein Offizier
korps. Man unterscheidet Truppenoffiziere, die Regimentern
angehören, und nichtregimentierte, von erstern Frontoffiziere
, die in der
Truppe
Dienst thun, und aus der
Truppe abkommandierte
Offiziere.
Der
Charge nach zerfallen die Offiziere
in folgende Rangklassen:
a) in der
Armee:
1) die Generale und zwar Feldmarschall, General der Infanterie oder Kavallerie, Generalleutnant, Generalmajor;
2) die Stabsoffiziere und zwar Oberst, Oberstleutnant, Major;
3) die Hauptleute und Rittmeister;
4) die Subalternoffiziere
und zwar
Premier-
(Ober-) und
Sekondeleutnants;
b) in der
Marine:
1) die Admirale und zwar Admiral, Vize- und Konteradmiral;
2) die Stabsoffiziere und zwar Kapitän zur See (Oberst), Korvettenkapitän (Major);
3) Kapitänleutnant (Hauptmann);
Oesterreich ob der Enn

* 3
Österreich.4) Leutnant zur See (Premier-) und Unter- (Sekonde-) Leutnant. Generaloberst ist s. v. w. Feldmarschall. In Österreich [* 3] ist Feldmarschallleutnant s. v. w. Generalleutnant, Feldzeugmeister s. v. w. General der Infanterie oder Kavallerie; in der österreichischen Marine hat der Linienschiffskapitän den Rang als Oberst, der Fregattenkapitän den als Oberstleutnant, der Korvettenkapitän den als Major, der Linienschiffsleutnant den als Hauptmann und der Linienschiffsfähnrich den als Premierleutnant.
Jede
Charge hat ihre besondern Rangabzeichen, s.
Abzeichen. Ergänzung des Offizier
korps:
a) der
Armee, geschieht teils aus den
Zöglingen der Kadettenanstalten (etwa 42
Proz.), teils aus freiwillig als Offizier
avantageure
auf Beförderung zum Offizier
eingetretenen jungen Leuten. Hierzu ist das Abiturientenzeugnis
eines deutschen
Gymnasiums oder
Realgymnasiums oder bei
Reife für die
Prima die Ablegung der
Prüfung zum Portepeefähnrich
vor der
Obermilitärexaminations-Kommission erforderlich. Zu letzterer meldet
sie der Truppenteil an, bei dem sie nachher eintreten
wollen.
Eintritt vom vollendeten 17. Lebensjahr an. Die Beförderung zum Portepeefähnrich erfolgt nach sechs
Monaten auf
Grund
eines von dem
Chef und den Offizieren
einer
Kompanie,
Batterie etc. ausgefüllten Dienstzeugnisses. Zöglinge der Kadettenanstalten
werden nach bestandener Fähnrichsprüfung als charakterisiert Portepeefähnriche in die
Armee eingestellt, erhalten aber
auch
erst ein
Patent nach sechsmonatlicher
Dienstzeit. Auch das
Zeugnis der
Reife zum Offizier
kann nur durch eine gleiche
Dienstzeit
als
Fähnrich erworben werden. Die
Prüfung dazu wird nach vorherigem Besuch einer
Kriegsschule (auf dem
Weg der Privatvorbereitung von jungen Leuten, die ein Jahr an einer deutschen
Universität studiert haben, auch ohne denselben)
vor der genannten
Kommission abgelegt. Nach bestandene
Prüfung, erlangter dienstlicher
Qualifikation und
Wahl durch das Offizier
korps
des
Regiments erfolgt die Beförderung zum
Kiel (Stadt)

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Kiel. b) In der
Marine: das Seeoffizier
korps ergänzt sich aus den
Seekadetten. Die
Annahme als
Kadett fordert das Abiturientenzeugnis
eines deutschen
Gymnasiums oder
Realgymnasiums oder das Reifezeugnis für die
Prima und das
Ablegen der Kadetteneintrittsprüfung
vor der Kadettenannahmekommission in
Kiel.
[* 4] Die Anmeldung erfolgt bei der
Admiralität im
August oder
September,
die
Einstellung im April jedes
Jahrs. Die
Abiturienten dürfen höchstens 19, die andern höchstens 18 Jahre alt sein.
Die angestellten
Kadetten werden auf sechs
Monate an
Bord des Kadettenschulschiffs eingeschifft, besuchen dann auf sechs
Monate
die
Marineschule und werden nach bestandene Seekadettenprüfung zu
Seekadetten befördert. Es folgt ihre
Kommandierung auf das Seekadettenschulschiff, mit welchem sie eine etwa zweijährige
Reise machen, worauf die erste Seeoffizier
prüfung
abzulegen ist und die Beförderung zum Unterleutnant erfolgt, wenn der Betreffende ein günstiges Dienstzeugnis erhalten
und beim Seeoffizierkorps der
Marinestation die
Wahl bestanden hat. Nach sechs
Monaten praktischen
Dienstes werden die Unterleutnants
zum Offiziercötus der
Marineschule kommandiert und haben dann die Seeoffizierberufsprüfung abzulegen.
Vgl. Allerhöchste Verordnung über die Ergänzung des Seeoffizierkorps vom nebst Ausführungsbestimmungen (Berl. 1885).
Offizieraspiranten - O

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Seite 12.340.Über die Erlangung der Qualifikation zum Reserveoffizier s. Freiwillige. Die Landwehroffiziere ergänzen sich, abgesehen von den aus dem aktiven Dienst verabschiedeten Offizieren, aus den mit Qualifikationsattest zum Reserveoffizier versehenen Mannschaften der Landwehr, die aus irgend welchen Gründen zum Reserveoffizier nicht befördert wurden, z. B. Feldwebeln, welche mit dem Qualifikationsattest zum Landwehroffizier aus dem aktiven Dienst entlassen sind. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes sind den zur Ausübung der militärischen Kontrolle getroffenen Anordnungen unterworfen und haben die besondern Ehrenpflichten ihres Standes als Offizier zu erfüllen. Im übrigen gelten für sie die allgemeinen Landesgesetze. Untersuchungführender Offizier ist der hierzu besonders ernannte und vereidete Leutnant ¶
mehr
eines Bataillons oder Kavallerieregiments, welcher in der niedern Gerichtsbarkeit die Stelle des Auditeurs (s. d.) bekleidet. Offiziere à la suite eines Regiments tragen die Uniform des letztern, ohne zu dessen Etat zu gehören; sie befinden sich vielmehr in etatmäßigen, durch den Reichsmilitäretat normierten Dienststellungen außerhalb ihres Regiments, z. B. an Schulen, Gewehrfabriken, als Artillerieoffizier vom Platz etc. Ebenso werden Obersten, welche Generalsstellen erhalten, à la suite des Regiments oder der Behörde (mit besonderer Uniform), z. B. Generalstab, gestellt, dem oder der sie bisher angehörten, deren Uniform sie also weiter tragen. Zu den Offizieren à la suite der Armee werden die Offiziere gezählt, die der Armee gewissermaßen nur als Ehrenmitglieder ohne Gehalt angehören, z. B. Fürsten, Hofchargen, Diplomaten etc. Aggregierte Offiziere, s. Aggregieren.
Ablauf - Ableitung

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Ablauf.Ein Offizier von der Armee gehört keinem Truppenteil an; entweder soll er in eine erst später frei werdende, oft höhere Kommandostelle eintreten, oder verabschiedet werden; letzteres geschieht z. B. bei verdienten Offizieren, um sie in den gesetzmäßigen Genuß der Pension ihrer jetzigen Charge treten zu lassen. Wenn ein Offizier vor zurückgelegter zweijähriger Dienstzeit nicht als Invalide ausscheidet, so wird er mit dem gesetzlichen Vorbehalt aus dem aktiven Dienst entlassen und ist dann bis zum Ablauf [* 6] des siebenten Dienstjahrs in der Reserve, bis zum Ablauf des zwölften zum Dienst in der Landwehr verpflichtet.
Wenn ein Offizier mit der gesetzlichen Pension zur Disposition (z. D.) gestellt wird, so scheidet er aus dem aktiven Dienste, [* 7] steht aber unter Kontrolle der Landwehrbehörden und kann durch Kabinettsorder in Dienststellungen, z. B. als Landwehrbezirkskommandeur, Platzmajor etc., berufen werden und bezieht dann, unter Fortfall der Pension, den Gehalt seiner Dienststelle. Der Offizier z. D. ist von der Zahlung der Kommunalsteuern befreit. Ein mit der gesetzlichen Pension verabschiedeter Offizier (a. D.) scheidet zwar aus dem Militärverband gänzlich aus und steht nicht mehr unter Kontrolle der Landwehrbehörden, gleichwohl haben sich diese über seine Verwendbarkeit im Fall der Mobilmachung ein Urteil zu verschaffen; diese Offiziere haben deshalb die Pflicht, bei Zahlungsübertragung ihrer Pension auf eine andre Kasse ihren neuen Wohnort der Landwehrbehörde anzuzeigen.
Alle aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere sind der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, die a. D. auch den Ehrengerichten, wenn sie berechtigt sind, die Militäruniform zu tragen. Die Dienstentlassung ist ein unfreiwilliges Ausscheiden aus dem Heer oder der Marine auf Antrag der Vorgesetzten, wenn das Verbleiben des Betreffenden im Dienst aus irgend welchen Gründen nicht statthaft oder durch Gerichtsspruch gefordert wird. Wird durch letztern auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Zuchthausstrafe erkannt, so erfolgt die Entfernung aus dem Heer oder der Marine, welche nicht nur den Verlust der Dienststelle, sondern auch aller durch den Militärdienst erworbenen Ansprüche, soweit diese gesetzlich aberkannt werden können, sowie der Orden [* 8] und Ehrenzeichen zur Folge hat und die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in die Armee oder Marine einschließt.
Geschichtskarten von D

* 9
Deutschland.Geschichtliches. Die Bezeichnung der militärischen Führer mit dem Namen Offiziere tritt erst vereinzelt im Anfang des 16. Jahrh. auf. Die Hinüberlegung zu einem Offizierstand im heutigen Sinn, wie er in der brandenburgisch-preußischen Armee durch den Großen Kurfürsten begründet wurde, war erst möglich mit der Einführung stehender Heere. Zwar mußte auch er dem Gebrauch damaliger Zeit gemäß seine Heerführer hernehmen, wo er sie fand; aber er war doch ernstlich bemüht, sich ein eignes Offizierkorps aus dem vaterländische Adel heranzubilden und demselben eine bestimmte Gliederung nach Rangstufen zu geben. Es war damals in Deutschland [* 9] Gebrauch der Obersten, sich einen Oberstwachtmeister für die Ordnung des innern Dienstes im ganzen Regiment zu bestellen, welcher das Regiment in Schlachtordnung zu formieren hatte, und der deshalb beritten war, während der Oberst des Fußvolkes zu Fuß vor der Fronte stand.
Als man nach dem Dreißigjährigen Krieg das Regiment in Bataillone zu teilen begann, deren jedes aus mehreren Kompanien bestand, wurde dem Oberstwachtmeister (dem Regimentsverwalter, Regiments major) das Kommando eines Bataillons übertragen und derselbe jetzt Major genannt. Die Ergänzung des Offizierkorps aus dem Adel blieb bis zu den Befreiungskriegen Norm und hatte ihre geschichtliche Berechtigung. Ernannte z. B. Friedrich d. Gr. Bürgerliche für hervorragende Leistungen und militärische Befähigung zu Offizieren, so war die Verleihung des Adels in der Regel damit verbunden; nur bei den Husaren, der Artillerie und den Ingenieuren durften Bürgerliche als Offiziere dienen. Mit der Reorganisation des preußischen Heerwesens 1807-1808 hörte jene Beschränkung auf und wurde die wissenschaftliche Bildung und sittliche Qualität neben körperlicher Geeignetheit maßgebend.