Erzbischof
(Archiepiscopus), ein hoher Kirchenfürst, der einen oder mehrere
Bischöfe
(Suffragane) unter seiner
Jurisdiktion
hat, zugleich aber auch selbst
Bischof einer
Diözese ist. Die Erzbischöfe gingen aus dem Metropolitanverhältnis hervor,
welches sich in der ältesten christlichen
Kirche ausbildete und infolge dessen die
Bischöfe einer größern
römischen
Provinz in ihrer
Metropolis einen gemeinsamen Vereinigungspunkt fanden. Erzbischof
oder
Patriarch nannte
man in der
Folge aber
auch einen
Metropoliten, welchem andre
Metropoliten untergeben waren (s.
Patriarch), daher selbst der römische
Papst auf dem
Konzil zu
Chalcedon (451) noch Archiepiscopus genannt wird.
Später hat das Abendland den Titel in der Regel jedem Metropoliten erteilt. Den Erzbischöfen kommen außer den schon im Episkopat enthaltenen Rechten noch folgende Jurisdiktionsrechte zu: das Recht, die Synode zu berufen, auf derselben zu präsidieren und ihre Beschlüsse zu publizieren, Überwachung der gesamten Verwaltung der Kirchenprovinz und Visitation derselben und als das wichtigste die Gerichtsbarkeit, indem sie die Appellationsinstanz bilden;
dazu noch eine Reihe von Ehrenrechten, namentlich Vortragung des Kreuzes bei feierlichen Gelegenheiten innerhalb der Kirchenprovinz und das Pallium [* 2] (s. d.).
Auch in der evangel. Kirche hat sich die erzbischöfliche Würde mehrfach erhalten. S. Bischof und Primas.