Wiederaufnahme
des
Verfahrens, die nochmalige
Verhandlung einer durch rechtskräftiges
Urteil
(Freisprechung oder
Verurteilung)
bereits endgültig entschiedenen
Strafsache. Eine Wiederaufnahme
kann nach der deutschen Strafprozeßordnung dann geschehen, wenn der
freigesprochene Angeklagte nachträglich vor
Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges
Geständnis
der strafbaren
Handlung ablegt. Zu gunsten eines verurteilten Angeschuldigten dagegen kann die Wiederaufnahme
erfolgen, wenn
neue
Thatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, welche die
Freisprechung des
Angeklagten oder doch in Anwendung eines
mildern Strafgesetzes eine geringere Bestrafung des
selben zu begründen geeignet sind, oder wenn ein zivilgerichtliches Urtheil,
auf welches das
Strafurteil gegründet war, durch ein andres rechtskräftig gewordenes
Urteil wieder aufgehoben
ist. Zu gunsten wie zu ungunsten des
Angeschuldigten findet ferner die Wiederaufnahme
statt, wenn eine in der
Hauptverhandlung gegen oder
für den Angeschuldigten als echt vorgebrachte
Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht war, wenn ein
Zeuge oder Sachverständiger
sich durch Beeidigung eines gegen oder für den Angeklagten abgelegten Zeugnisses oder abgegebenen
Gutachtens einer
Verletzung der
Eides
pflicht schuldig
gemacht, oder endlich, wenn bei dem
Urteil ein
Richter, Geschworner oder
Schöffe mitgewirkt hat, welcher
sich in Beziehung auf die
Sache einer Verlegung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hatte. Im bürgerlichen
Prozeß
ist eine Wiederaufnahme
im Weg der Nichtigkeitsklage (s.
Nichtigkeit) oder im Weg der
»Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand« (s. d.) möglich.
Vgl. Deutsche
[* 2] Strafprozeßordnung, § 399-413;
Zivilprozeßordnung, § 541-554; v.
Kries, Die
Rechtsmittel des
Zivilprozesses
und des
Strafprozesses (Bresl. 1880).