Privatrecht
(Jus privatum), im objektiven
Sinn der Inbegriff derjenigen erzwingbaren
Satzungen, welche sich auf solche
Lebensverhältnisse beziehen, in denen der
Mensch als Einzelner seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht; im
Gegensatz
zum öffentlichen
Recht
(Jus publicum), welches die Verhältnisse zwischen den Einzelnen und dem
Staat und seinen
Gliederungen
regelt. Im subjektiven
Sinn ist ein Privatrecht
diejenige Befugnis des Einzelnen, welche unter staatlichem
Schutz
steht und erzwingbar ist, von der jedoch der Berechtigt nach seinem Belieben
Gebrauch machen kann oder nicht (s.
Recht). Diejenigen
Rechtsnormen, welche bei der Beurteilung von Rechtsverhältnissen maßgebend sind, die in einem andern
Staats- oder Rechtsgebiet
entstanden als in demjenigen, wo sie zum Gegenstand einer rechtlichen
Entscheidung werden, bezeichnet
man als internationales Privatrecht
oder als die Rechtsgrundsätze über die
Kollision der
Statuten (s.
Kollision).