Freiheitss
trafe,
diejenige Strafe, welche in einer Beschränkung oder in einer gänzlichen oder zeitweisen Entziehung der persönlichen Freiheit besteht. Eine Beschränkung der Freiheit kann nämlich insofern eintreten, als einer Person die freie Bestimmung ihres Aufenthaltsorts entzogen wird, sei es durch sogen. Verstrickung oder Konfination (s. d.), indem der Sträfling angewiesen wird, ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Ort nicht zu verlassen; sei es durch Landesverweisung oder Ausweisung (s. d.); sei es endlich durch sogen. Verbringung oder Deportation (s. d.), indem der Angeschuldigte nach einem entlegenen, meist überseeischen Land verbracht wird.
Das Strafsystem des deutschen
Reichsstrafgesetzbuchs kennt die letztere Strafart nicht, während die beiden andern Strafmittel
nur als
Nebenstrafen und als Zusatz zu andern
Strafen vorkommen können. Was aber die Entziehung der
Freiheit, Freiheitss
trafe im engern
Sinn, anbelangt, so war diese
Strafe, welche vermöge ihrer
Teilbarkeit,
Dehnbarkeit und Absetzbarkeit sowie vermöge der durch
sie ermöglichten
Sicherung der bürgerlichen
Gesellschaft auf der einen und der Besserung und Abschreckung
der Verbrecher auf der andern Seite als das tauglichste Strafmittel erscheinen muß, dem ältern
Strafrecht zwar keineswegs
fremd; aber erst die neuere Zeit hat derselben eine vorwiegende
Rolle gegenüber allen andern Strafmitteln eingeräumt und
zugleich eine rationelle Behandlungsweise und die
Ausbildung verschiedenartiger
Systeme des
Gefängniswesens (s. d.) herbeigeführt.
Italien

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Italien.
Die moderne Strafgesetzgebung unterscheidet verschiedene Unterarten der Freiheitss
trafe im engern
Sinn. Meistens findet sich eine Dreiteilung in
Zuchthaus, Arbeitshaus und Gefängnis oder, wie nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch,
in
Zuchthaus, Gefängnis und
Haft, und daneben
Festungsstrafe. Ebenso kennen
Frankreich,
Italien
[* 2] und
Spanien
[* 3] mehrere
Arten der Freiheitss
trafe, während
Holland nur zwischen Gefängnis und
Haft unterscheidet, wie dies auch ähnlich in
England der
Fall ist.
Freiherr - Freiligrath

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Seite 6.650.Dagegen findet sich in Österreich [* 4] sogar eine Fünfteilung: schwerer und einfacher Kerker, strenger und einfacher Arrest und Hausarrest, daneben auch noch als ein nicht immer zu rechtfertigendes Privilegium mit Rücksicht auf Stand, Bildungsstufe und persönliche Verhältnisse des zu Bestrafenden die Festungsstrafe. Nach dem deutschen Strafsystem wird die Zuchthausstrafe entweder lebenslänglich oder zeitlich (1-15 Jahre) in einer besondern Strafanstalt verbüßt. Sie ist mit Zwangsarbeit verbunden, zieht auch die dauernde Unfähigkeit zum Dienst im Reichsheer und in der Reichsmarine sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach ¶
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sich. Als minder schwere Freiheitss
trafe erscheint die Gefängnisstrafe (von 1 Tag bis zu 5 Jahren). Die hierzu Verurteilten können auf
eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise, und zwar außerhalb der Gefangenschaft nur mit ihrer Zustimmung,
beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. Sowohl die erkannte
Zuchthausstrafe als die Gefängnisstrafe kann in Einzelhaft (s. d.) ganz oder teilweise vollzogen werden. Auch hat das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch für beide Strafarbeiten das sogen. Beurlaubungssystem adoptiert.
Hiernach kann ein zu längerer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Verurteilter, nachdem er drei Viertel, mindestens aber ein Jahr der Strafe verbüßt und sich während dieser Zeit gut geführt hat, mit seiner Zustimmung vorläufig entlassen werden; doch kann diese vorläufige Entlassung, welche durch die oberste Justizaufsichtsbehörde verfügt wird, bei schlechter Führung des Entlassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, von jener Behörde widerrufen werden.
Als leichteste Freiheitss
trafe erscheint die Haft (von 1 Tag bis zu 6 Wochen), eine einfache Freiheitsentziehung ohne
Anhalten zur Arbeit; dieselbe tritt bei den sogen. Übertretungen ein. Neben diesen Freiheitss
trafen kommt die Festungshaft als
eine minder schwere Freiheitss
trafe (custodia honesta) für gewisse Verbrechen, namentlich für die sogen. politischen Verbrechen, vor,
welche entweder zeitlich (von 1 Tag bis zu 15 Jahren) oder lebenslänglich in Festungen oder in andern dazu
bestimmten Räumen abzubüßen ist und lediglich in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise
der Gefangenen besteht.
Was das Verhältnis dieser Strafen zu einander anbelangt, so werden 8 Monate Zuchthaus einer einjährigen Gefängnisstrafe, und 8 Monate
Gefängnis einer einjährigen Festungshaft gleich erachtet. Wird gegen Militärpersonen eine Zuchthausstrafe
erkannt, so geht nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch die Strafvollstreckung auf die bürgerlichen Behörden über. Außerdem
bezeichnet Freiheitss
trafe im Sinn dieses letztgedachten Gesetzbuchs Gefängnisstrafe, Festungshaft und Arrest. Die militärische Freiheitsstrafe
ist eine
lebenslängliche oder eine zeitliche (von 1 Tag bis zu 15 Jahren). Sie ist, wenn ihre Dauer mehr als 6 Wochen
beträgt, Gefängnis oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest, welch letzterer wiederum in Stubenarrest, gelinden Arrest,
mittlern und strengen Arrest zerfällt.
Vgl. Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich, [* 6] § 16 ff.; Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 14 ff.