von
Krankheit, der Betriebsunfälle und der Invalidität oder des
Alters zu vermitteln und zum
Teil auf eigene Kosten durchzuführen.
Für die
Krankenversicherung liegt ihnen die Pflicht ob, die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen, welche
nicht etwa Mitglieder einer
Hilfskasse ohne Beitrittszwang sind, bei den
Krankenkassen rechtzeitig an- und abzumelden, die
Krankenkassenbeiträge für sie rechtzeitig im vollen Betrage zur
Kasse abzuführen und zu einem Drittel aus eigenen
Mitteln
zu tragen (§§. 49-52 des
Krankenversicherungsgesetzes vom sie haben dafür das
Recht, zwei Drittel der gezahlten
Beiträge bei der Lohnzahlung, jedoch nur insoweit, als der Betrag auf die Lohnzahlungsperiode anteilig
entfällt, abzuziehen (§. 53 des Gesetzes) und an der
Verwaltung der
Kasse durch Mitwirkung im Vorstand und in der Generalversammlung
teilzunehmen (§. 38 desselben Gesetzes).
Unternehmer größerer Betriebe sind berechtigt und unter Umstanden verpflichtet, für ihre
Arbeiter besondere Betriebs-(Fabriks-)Krankenkassen
zu errichten (§§. 60 fg.); ähnliches gilt für
Bauherren oderUnternehmer größerer Bauarbeiten (Bau-Krankenkassen,
§§. 69 fg.). Bei der
Unfallversicherung haben die
Betriebsunternehmer diejenigen
Personen, für deren
Rechnung der Betrieb
erfolgt, also im allgemeinen die Arbeitgeber, die
Unfallversicherung ihrer
Arbeiter ausschließlich auf eigene Kosten durchzuführen
(Z. 1 des Gesetzes vom und zu dem Zweck
Berufsgenossenschaften mit Selbstverwaltung zu bilden.
An den Schiedsgerichten und im Reichs-(Landes-)Versicherungsamt sind die in gleichem
Umfang beteiligt wie die
Arbeitnehmer.
Die von der
Berufsgenossenschaft erlassenen besondern Unfallsverhütungsvorschriften haben die Arbeitgeber sorgfältig zu
befolgen (§§. 78 fg.). Bei der Invaliditäts- und
Altersversicherung haben die Arbeitgeber ans eigenen
Mitteln für ihre
Arbeiter,
Dienstboten u. s. w.Marken zu kaufen und dieselben bei der Lohnzahlung in die Quittungskarten der Versicherten
einzukleben (§. 109 des Gesetzes vom sofern die Beibringung der
Marken den
Krankenkassen oder besondern Hebestellen
übertragen worden ist (§. 112), haben die Arbeitgeber an die letztern die zum Ankauf der
Marken für ihreArbeiter
erforderlichen Beträge bar abzuführen.
Die Arbeitgeber sind berechtigt, die Hälfte dieser zum Ankauf der
Marken verwendeten oder den
Krankenkassen, Hebestellen u. s. w. eingezahlten
Beträge ihren
Arbeitern bei der Lohnzahlung abzuziehen, doch dürfen sich die
Abzüge nur auf die für die beiden letzten
Lohnzahlungsperioden entrichteten Beiträge erstrecken (§. 109). An den Organen der Versicherungsanstalten,
an den Schiedsgerichten und an dem Reichs-(Landes-)Versicherungsamt sind die in gleichem
Umfange beteiligt wie die
Arbeitnehmer.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, etwaige besondere Kontrollmaßregeln der Versicherungsanstalten zu beachten (§§. 126 fg.).
Hiernach erfolgt die
Krankenversicherung zu einem Drittel, die
Unfallversicherung ganz, die Invaliditäts- und
Altersversicherung
zur Hälfte auf Kosten der Arbeitgeber; die von ihnen insgesamt für diese Zwecke aufzuwendenden
Mittel sind zur Zeit auf mindestens 100 Mill. M. jährlich zu veranschlagen. Bei der
Unfallversicherung werden sich die Beiträge
noch für lange Jahre hinaus alljährlich steigern, weil infolge des
Umlageverfahrens nur die thatsächlich gezahlten Jahresbeträge
an
Renten, nicht der Kapitalbetrag der letztern aufgebracht werden; es
muß also in jedem Jahre außer
den eigenen Lasten des letztern auch ein erheblicher
Teil der aus den Vorjahren erwachsenen und noch nicht gedeckten Last
aufgebracht werden.
Abgesehen von diesen Geldaufwendungen sind die der Gesamtheit gegenüber dafür verantwortlich, daß ihre
Arbeiter thunlichst
moralisch gehoben werden. Dies geschieht am besten durch Herstellung und
Erhaltung personlicher
Beziehungen
zu den
Arbeitern, durch Eingehen auf ihre besondern Interessen, durch Belehrung und gutes
Beispiel; hierzu können auch die
Ehefrauen der Arbeitgeber wesentlich beitragen. Die thunlichste Ausgleichung wirtschaftlicher und socialer Gegensätze
ist die Hauptaufgabe der Gegenwart, und bei ihrer Lösung fällt dem der Hauptanteil zu.
Anstalten zur Pflege der
Statistik ver Arbeiterverhältnisse, nicht zu verwechseln mit den seit einiger
Zeit in mehrern deutschen
Städten unter derselben Bezeichnung begründeten
Arbeitsnachweisungsbureaus (s. d.). Sie wollen
Massenbeobachtungen über die gesamte
Lage des
Arbeiterstandes nach verschiedenen
Richtungen, in socialer,
ethischer, materieller, geistiger
Beziehung anstellen, um Material für eine richtige Beurteilung der Zustände in der Arbeiterbevölkerung
zu sammeln.
Sie suchen im einzelnen zu erforschen die Zahl der in den verschiedenen Unternehmungen beschäftigten Arbeiterkategorien
(männliche, weibliche, verheiratete, ledige,
Kinder), die Arbeitszeit (ihre
Dauer am
Tage,
Sonntags-, Nachtarbeit, Pausen),
die Lohnverhältnisse (Höhe und Art, Schwankungen, Verbesserungen des
Systems, wie
Tantieme und Gewinnbeteiligung),
die Wohnungszustände, das Familienleben (Zahl der
Kinder, Sterblichkeit, Erziehung, Hauswirtschaft)
u. dgl. m. Die Vielseitigkeit
erfordert, daß der
Staat die Errichtung solcher
Ämter in die
Hand
[* 2] nehmen muß; er zunächst bedarf des von denselben gesammelten
Materials für die socialpolit.
Gesetzgebung. Auch kann er allein die Arbeitsämter mit der erforderlichen Machtstellung zum Eindringen
in die bezüglichen Verhältnisse versehen. Sie sind zuerst in den
Vereinigten Staaten
[* 3] von
Amerika
[* 4] und zwar in Massachusetts
1869, hiernach in andern
Staaten ins Leben getreten. Außerdem ist seit 1884 in
Washington
[* 5] bei dem Departement des Innern ein
Arbeitsamt für die ganze
Union errichtet worden, welches durch Gesetz vom in ein selbständiges Arbeitsdepartement
verwandelt wurde.
In der
Schweiz
[* 6] besteht seit 1887 das
Arbeitssekretariat als Organ des in dem genannten Jahre neu gegründeten
Arbeiterbundes,
der alle Arbeitervereine ohne Unterschied der
Richtung zur gemeinsamen Vertretung der wirtschaftlichen
Interessen der
Arbeiterklasse vereinigt. Die Regierung hat demselben eine jährliche Unterstützung von 10000
Frs. bewilligt.
In England ist seit 1893 im Handelsministerium eine besondere
Abteilung (Labour Department) mit einem Arbeitskommissar an der
Spitze der Arbeitsstatistik gewidmet und giebt eine eigene Zeitschrift («Labour
Gazette») in Monatsheften heraus.
Frankreich hat ebenfalls seit 1893 ein Office du travail, das seit 1894 allmonatlich
ein
«Bulletin» veröffentlicht. In
Osterreich wurde 1894 dem Abgeordnetenhaus ein
Entwurf zur Errichtung eines arbeitsstatist.
Amtes vorgelegt. In
Deutschland
[* 7] besteht seit 1892 eine
Reichskommission für Arbeiterstatik (s. d.). -
ein von den Behörden ausgestellter schriftlicher Ausweis über die Arbeitsverhältnisse, die ein Arbeiter
nacheinander eingegangen ist. Das Arbeitsbuch enthält Namen, Tag und Jahr der Geburt, Religion und Personalbeschreibung seines Besitzers,
sowie Angaben über den Beginn, die etwa verabredete Dauer und das Ende des Arbeitsvertrages. Die Vorzüge
des Arbeitsbuch liegen darin, daß es über die Persönlichkeit des Arbeiters Aufschluß giebt. Der Arbeitgeber ersieht sofort, ob er
es mit einem ordentlichen Manne zu thun hat, und der Arbeiter hat es leichter, eine neue Stellung zu finden, wenn die Umstände
einen Wechsel nötig machen. Es dient ferner bei Streitigkeiten über den Arbeitsvertrag als unangreifbare
Grundlage und erschwert den Vertragsbruch.
Dagegen ist die Gewähr für die gute Führung des Arbeiters nur gering, da Urteile über Fleiß, Fähigkeit, Leistungen u. s. w.
im A. nicht enthalten sind. Durch Verlust des Arbeitsbuch kann der Arbeiter in empfindliche Verlegenheit geraten. Die große Abneigung
der Arbeiter gegen das Arbeitsbuch erklärt sich daraus, daß sie in der Verpflichtung zu seiner Führung eine Bevormundung
erblicken. Die Deutsche
[* 10] Reichsgewerbeordnung hat deshalb davon abgesehen, den Gebrauch des Arbeitsbuch allgemein vorzuschreiben;
nur für junge Leute unter 21 Jahren besteht die Vorschrift der Führung eines Arbeitsbuch (§§. 107-114).
Den Arbeitsbuch gleichartig sind die Abkehrscheine, die in Preußen
[* 11] nach dem allgemeinen preuß. Berggesetz vom für
alle Bergarbeiter vorgesehen sind. Im 18. Jahrh. vertraten die durch das Reichsgesetz von 1731 eingeführten
sog. Kundschaften die Stelle der Arbeitsbuch, aber mit dem Unterschiede, daß sie wirkliche Sittenzeugnisse darstellten. Aus den Kundschaften
gingen die Wanderbücher (s. d.) hervor. In der Rheinprovinz
[* 12] galt bis zum das franz. Recht in Bezug auf Arbeits- und Quittungsbücher; in Elsaß-Lothringen
[* 13] bis 1889. In dem größten
Teile von Deutschland hat aber ein Kontrollzwang für das Arbeitsbuch niemals bestanden; dort, wo er eingeführt war, wie
im Königreich Sachsen,
[* 14] zu allgemeiner Unzufriedenheit.
Trotzdem begann bald nach Erlaß der Gewerbeordnung von 1869 in Handwerkerkreisen eine lebhafte Bewegung für die Wiedereinführung
von Arbeitsbuch oder Neueinführung sog. Arbeitskontrollbücher, die angeblich mit den
frühern nichts gemein haben sollten. Obwohl dieses Verlangen von mehrern Seiten, von Fabrikaufsichtsbeamten, Gewerbekammern
u. a. unterstützt wurde, auch im Reichstage (1877) ein Antrag auf obligatorische Einführung des Arbeitsbuch für
Gesellen und Fabrikarbeiter beraten wurde, so hat die Reichsregierung ihren bisherigen Standpunkt nicht verlassen.
Dasjenige Land, in welchem die Arbeitsbuch lange bestanden haben, ist Frankreich. 1791 aufgehoben, wurden sie durch das allgemeine
Fabrik- und Werkstättengesetz vom 27. April, und die Konsularverfügung vom wieder eingeführt.
Erst ist ein Gesetz erlassen worden, welches das amtliche, wenn auch nur fakultative
Arbeitsbuch beseitigt,
dem Arbeiter aber das Recht gelassen hat, von dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über seine Thätigkeit zu verlangen. Fakultativ
ist die Anwendung des in Italien
[* 15] (Gesetz vom Art. 48, 49); obligatorisch in Österreich
[* 16] (Gewerbeordnung
vom §§.80-80i) und in Ungarn
[* 17] (Gesetz vom Daneben werden in Österreich auch Führungs- und Beschäftigungszeugnisse
ausgestellt.
Vgl. Meißner, Vier Gesetze für das deutsche Gewerbewesen (Lpz. 1848), S. 104-119; Joh.
Jacobi, Die Organisation des Gewerbes (Cass. 1879), S. 20-23; Schriften des Vereins für Socialpolitik, Heft 7 (Lpz.
1874);
Anstalten, welche den Zweck haben, ihre Insassen zu beschäftigen. Dieselben zerfallen in zwei Klassen:
1) Arbeitshäuser für Arme, welche für den Empfang von Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln als Gegenleistung
Arbeiten in besonders dafür eingerichteten Anstalten zu verrichten haben. In England spielen solche Arbeitshäuser als
Basis der Armenpflege eine bedeutende Rolle (s. Workhouse). Ihre Einrichtung ist wesentlich auf Abschreckung in der Richtung
bemessen, daß die Furcht vor dem Aufenthalt in von der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung abhalten
soll. Vom Standpunkte der Humanität sind deswegen die englischen Arbeitshäuser vielfach angefochten worden.
2) Korrektions- und Strafanstalten. Derartige Anstalten entstanden zuerst im 16. Jahrh. in England und Holland. Die Arbeitshausstrafe,
welche vor 1871 in vielen deutschen Staaten (z. B. Sachsen, Bayern
[* 18] u. s. w.) bestand, ist durch das Reichsstrafgesetzbuch
beseitigt; dagegen können auf Grund des §. 362 dieses Strafgesetzbuches gewisse liederliche Personen (Arbeitsscheue, Bettler,
Landstreicher, Prostituierte) nach verbüßter Strafe durch die Landespolizeibehörde in ein Arbeitshaus geschafft und dort
bis zu zwei Jahren untergebracht und mit gemeinnützigen Arbeiten beschäftigt werden. Die erfahrungsgemäß unwirksame Haftstrafe
(s. d.) führte zu dieser ergänzenden Bestimmung des Gesetzes.
An Stelle der Arbeitshausstrafe kann gegen Ausländer Landesverweisung von der Polizei verfügt werden. (S. Strafanstalten.)
nach §. 137 der Reichsgewerbeordnung in der Redaktion vor 1891 die von der Ortspolizeibehörde auszustellende
schriftliche Erlaubnis zur Beschäftigung eines Kindes (unter 14 Jahren) und der noch zum Besuche der
Volksschule Verpflichteten jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren in Fabriken.
Durch die Novelle vom ist §. 137 in
seinem frühern Inhalt beseitigt und die Verpflichtung zur Fübrung besonderer Arbeitskarte aufgehoben worden. (S. Arbeitsbuch.)
Die Eigentümlichkeit der wirtschaftlichen Stellung der Arbeiter liegt darin, daß sie ihre Arbeit wie eine
Ware verkaufen, indem sie, ohne Ansprüche auf das Erzeugnis, den Arbeitslohn als endgültige Abfindung und Vergütung für ihre Leistung
annehmen. Der Lohn bestimmt sich unabhängig von dem Werte des Erzeugnisses nach den jeweilig bestehenden
Verhältnissen des
¶
mehr
Arbeitsmarktes durch Angebot und Nachfrage und stellt somit den Preis der Ware Arbeit dar. Gleichwohl ist die Arbeit nicht eine
Ware wie jede andere. Sie ist vielmehr von allen andern dadurch wesentlich unterschieden, daß sie in einem untrennbaren
Zusammenhange mit der Persönlichkeit steht. Seitdem die Arbeiter (s. d.) der Sklaverei und Leibeigenschaft
entwachsen sind, ist es eine socialpolit. Notwendigkeit, Vorkehrungen zu treffen, daß die Warennatur der Arbeit die freie
Persönlichkeit des Trägers der Arbeitskraft nicht schädige.
Diese Rücksichten haben dahin geführt, durch gesetzliche Bestimmungen über die Frauenarbeit (s. d.)
und Kinderarbeit (s. d.), aber auch durch anderweitige Vorschriften vor allem
die in Fabriken beschäftigten Arbeiter da zu schützen, wo sie als besonders schutzbedürftig sich erwiesen,
sowie der Freiheit des Arbeitervertrages gewisse Grenzen
[* 20] zu ziehen (s. Fabrikgesetzgebung). Außerdem
wurde durch Aufhebung des Koalitionsverbots (s. Streik) den Arbeitern die Möglichkeit gegeben, bei der Bemessung des Lohns
der Macht des Kapitals die Macht ihrer Vereinigung entgegenzusetzen.
Wie es verschiedene Arbeiterklassen (s. Arbeiter) giebt, so giebt es auch verschiedene Lohnklassen; jede Arbeiterklasse hat
ihre besondere durchschnittliche Lohnhöhe. Die unterste Grenze des Lohns findet man bei den «ungelernten»
Arbeitern, den Tagelöhnern, und diese fällt in der Regel zusammen mit dem notdürftigen Unterhaltsbedarf des Arbeiters und
seiner Familie. Wird dieses Existenzminimum (s. d.) nicht
gewährt, so tritt allmählich eine solche Verminderung der Arbeitskräfte (durch Auswanderung und erhebliche Sterblichkeit,
namentlich der Kinder) ein, daß der Lohn wegen des günstigern Verhältnisses von Angebot und Nachfrage sich hebt.
Nach dem «ehernen Lohngesetze» Ricardos (Lassalles) soll aber der Lohn sich niemals dauernd über dem
Minimum erhalten können, weil durch die Vermehrung der Bevölkerung
[* 21] bald wieder ein vermehrtes Angebot eintrete. Indes widerspricht
dieser Ansicht schon die von Ricardo zugegebene Thatsache, daß das Existenzminimum, die Lebens Haltung (standard of life) des
Durchschnittsarbeiters, nicht nur in dem einen Lande höher steht als in dem andern, sondern auch in demselben
Lande mit der wirtschaftlichen Entwicklung allmählich steigt.
Der organisierte Widerstand der Arbeiter und ihr natürliches Zusammengehörigkeitsgefühl gegenüber einer willkürlichen
Lohnherabsetzung seitens der Unternehmer haben den Erfolg gehabt, daß die Schwankungen der Löhne nicht mehr so stark sind.
Immerhin können sie aber nicht ganz verhindert werden, und der Ausstand als Waffe gegen solche Maßregeln
fordert große Opfer und legt den Beteiligten oft harte Entbehrungen auf. Vor allem ist zu beachten, daß den Arbeitern, die
in den gedrücktesten Verhältnissen leben, das Koalitionsrecht bisher fast nichts genützt hat. So bei den Webern und den
Arbeitern und Arbeiterinnen der Konfektionsbranchen, wo die hausindustrielle Vetriebsform eine Zusammenfassung
der Arbeitermasse sehr erschwert. Auch die Unternehmerverbände können leicht die Arbeitslohn ungünstig beeinflussen,
da sie Aussperrungsmaßregeln für alle Betriebe eines Industriezweiges ermöglichen.
Auch die ältere engl. Lehre
[* 22] vom Lohnfonds ist unhaltbar. Nach derselben wäre die Zahl der beschäftigten Arbeiter und die
Durchschnittshöhe des Lohns abhängig von dem für die Lohnzahlung verfügbaren Kapital in den Händen
dcr Unternehmer. In Wirklichkeit aber ist die Nachfrage nach
dem Produkt der Arbeit seitens der zahlungsfähigen Konsumenten
das entscheidende Moment für die Ausdehnung
[* 23] der Produktion und die Beschäftigung von Arbeitern. Es geht hieraus hervor, daß
die Unternehmer nur eine vermittelnde Rolle spielen; sie können bei genügender Organisation des Kredits
stets die Verfügung über so viel Produktionsmittel erhalten, als zur Befriedigung der Konsumtionsnachfrage erforderlich
ist.
Jedenfalls aber hat der Lohn auch eine obere Grenze: sie ist bestimmt durch den Wert, den die Arbeit für den Unternehmer hat.
Dieser verlangt berechtigterweise Kapitalgewinn, Vergütung seiner eigenen Thätigkeit und eine Prämie
für das Risiko, dem er sich durch die Abfindung der Arbeiter und die Übernahme des Produkts auf seine Rechnung ausgesetzt
hat. Muß der Unternehmer eine Lohnerhöhung bewilligen, so sucht er sich durch Preissteigerung des Erzeugnisses schadlos zu
halten; vermindert sich aber dadurch der Verbrauch, so wird er seinen Betrieb beschränken oder einstellen
oder vielleicht ruiniert werden, die Nachfrage nach Arbeit sich also vermindern.
Diese Wendung kann in ungünstigen Zeiten schon eintreten, ehe der Lohn die Höhe erreicht hat, die man als die normale betrachten
muß, bei welcher er nämlich die Selbstkosten der Arbeit deckt. Diese bestehen nicht nur in dem oben
erwähnten Unterhaltsbedarf, sondern schließen auch Versicherungskosten ein für den Fall, daß der Arbeiter durch Alter,
Krankheit oder Unfall erwerbsunfähig wird oder daß er mit Hinterlassung einer hilflosen Familie stirbt. Wenn in solchen Fällen
die Armenpflege helfen muß, so ist das einBeweis, daß die Industrie ihre Kosten nicht vollständig deckt.
Man hat vielfach nach dem «gerechten», nach dem «naturgemäßen»
Lohn gesucht und damit die Lösung eines Problems angestrebt, welches nicht gelöst werden kann. Alle Verteilung der Güter
beruht auf dem entgeltlichen Austausch derselben. Es fehlt aber ein Maßstab,
[* 24] an welchem und mit welchem
man messen könnte, ob die thatsächlichen Preise gerechte sind oder nicht. Es ist unmöglich, den Anteil der persönlichen
Leistung der einzelnen erzeugenden Kräfte an dem Gesamterzeugnis zu ermitteln.
Alle Versuche nach dieser Richtung (s. Thünen) sind erfolglos geblieben. So kann man auch nicht daran denken, durch staatliche
Lohnfeststellungen den Arbeitslohn zu bestimmen. (S. Socialismus.) Wohl aber ist es Aufgabe des Staates, durch eine
rationelle Socialpolitik, Gewährung des Koalitionsrechts (s. d.), Einrichtung von Einigungsämtern
(s. d.) u. s. w. dahin zu wirken, daß auch
die Arbeiter ihre Interessen gegenüber den kapitalkräftigen Unternehmern vertreten können.
Daß die Einigungsämter thatsächlich die Lohnbewegung beeinflussen können, hat man immer bezweifelt,
und in Deutschland wandte man sich bisher bei Lohnstreitigkeiten allgemeiner Natur nicht an sie. Es ist daher bemerkenswert,
daß 1895 zum erstenmal bei dem Leipziger Maurerstreik das Gewerbegericht als Einigungsamt angerufen worden ist und nach kurzer
Thätigkeit den Streik beigelegt hat. Die Fabrikgesetzgebung (s. d.) beeinflußt mittelbar
die Lohnhöhe (durch Verbot der Kinderarbeit u. s. w.) in einer für die Arbeiter günstigen Weise, die Arbeiterversicherung
(s. d.) sichert dem Arbeiter seine Existenz auch in der Zeit, wenn seine Arbeitskraft versiegt. Alle diese Maßnahmen beeinflussen
die Lohnbildung und führen die umstrittene Frage nach dem gerechten Arbeitslohn ihrer praktischen Lösung so nahe,
wie es möglich ist.
¶
mehr
Die Hauptformen des Arbeitslohn sind:
1) Naturallohn. Mit Entwicklung der Geldwirtschaft ist der Naturallohn mehr und mehr verdrängt, er kommt in der heutigen Volkswirtschaft
nur noch ausnahmsweise da vor, wo die Natur des Arbeitsverhältnisses diese Lohnform besonders begünstigt (bei landwirtschaftlichen
Arbeitern u. s. w.);
2) Geldlohn, d. h. Zeit- und Stück(Accord-)lohn. Bei dem letztern
liegt es allerdings in der Hand des Arbeiters, sich durch erhöhte Anstrengung und Geschicklichkeit ein höheres Einkommen
zu verschaffen; aber der Durchschnittslohn, welchen der Unternehmer zahlt, wird doch, auf Zeit berechnet, nicht höher sein
als bei dem Zeitlohn. In der Hausindustrie wird der Stücklohn durch die Konkurrenz oft außerordentlich
tief herabgedrückt, so daß der Arbeiter selbst durch 14- bis 15stündige Arbeit kaum das Notwendigste erwerben kann.
Die Arbeiterverbände sind daher im allgemeinen Gegner des Stücklohns; auch die socialistischen Parteien haben sich meist
gegen diese Lohnform ausgesprochen. So hat noch im Aug. 1891 der Socialistenkongreß in Brüssel
[* 26] einstimmig eine Resolution
gegen die Stück- und Accordarbeit angenommen. Ebenso wird die Afterunternehmung (frz. marchandage)
verworfen, durch welche einzelne besonders befähigte Arbeiter sich oft emporgebracht haben. Dagegen wird seitens der Arbeiterverbände
nichts eingewendet gegen den Gruppenaccord, bei welchem nicht ein Arbeiter andern gegenüber als Unternehmer auftritt, sondern
eine Gruppe, ein Werk gemeinschaftlich von dem Arbeitgeber für einen Accordpreis übernimmt. Da wo die
Arbeiter lediglich Zeitlohn erhalten, empfiehlt sich, um den Arbeitsfleiß zu steigern oder um eine sorgfältige Behandlung
der Werkzeuge,
[* 27] sparsamern Verbrauch von Rohmaterial zu bewirken, die Bewilligung von Prämien. Auch die Beteiligung der Arbeiter
am Unternehmergewinn hat sich in einigen Unternehmungen bewährt. (S. Gewinnbeteiligung und Bonus.)
Die thatsächlich gezahlten Löhne weisen große Verschiedenheiten auf, nicht nur zwischen den verschiedenen Ländern, sondern
auch innerhalb ein und desselben Landes und Erwerbszweiges. Da es an genügend zuverlässigen lohnstatist. Erhebungen fehlt,
kann keine internationale Lohnstatistik gegeben werden. Genauere Angaben liegen aber für Deutschland vor über die
Löhne von sog. Tagelöhnern, also über die niedrigsten Löhne. Nach den Schmitzschen Übersichten
beträgt der durchschnittliche Tagelohn für weibliche Personen fast zwei Drittel des durchschnittlichen Tagelohns für männliche
Personen.
V. Böhmert, Gewinnbeteiligung (2 Bde., Lpz.
1878); J. Schmitz, Übersicht der für die sämtlichen deutschen Bundesstaaten in Gemäßheit des §. 8 des Reichsgesetzes,
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom festgestellten ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher
Tagearbeiter (2. Aufl., Neuwied 1888).
Lange hat man geglaubt, daß die Versicherung gegen Krankheit das erste und dringendste Bedürfnis sei.
Jedoch derselbe Gedankengang, der zur Unentbehrlichkeit der Unterstützung in Krankheitsfällen führte, bringt auch auf
die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. Wenn man, ihre Wichtigkeit anerkennend, doch von der Verwirklichung einer Arbeitslosigkeitsversicherung seither
absah, so geschah es, weil man vor derGröße der Aufgabe zurückschreckte. Über die mathem. Grundlage,
die zum Begriff der modernen Versicherung gehört, ins klare zu kommen, bietet große Schwierigkeit. Man müßte, die Zahl
der gewerblichen Arbeiter und der jährlich für längere oder kürzere Zeit arbeitslos werdenden Individuen kennen und diese
Angaben für die verschiedenen Industriezweige getrennt haben, sowie wissen, wie lange im Durchschnitt
die Beschäftigungslosigkeit dauert.
Dann könnte man die Gesamtsumme des Bedarfs ermitteln und danach die von den Arbeitern zu entrichtende Prämie berechnen.
Wie bald sich diese Grundlagen werden beschaffen lassen, ist nicht abzusehen. Ein Anfang wird dazu gemacht, indem bei der
deutschen Volkszählung des J. 1895 zum erstenmal auch die Arbeitslosen ermittelt werden sollen. Zur Zeit
besteht eine Arbeitslosigkeitsversicherung nur auf genossenschaftlicher Grundlage in den englischen und deutschen
Gewerkvereinen, in den Gewerkschaften, und in vieler Beziehung kann auch das Geschenk, wie es in den Innungen den wandernden
Gesellen gereicht wird, dazu gerechnet werden. Eine städtische Anstalt zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit
ist 1893 in Bern
[* 36] gegründet worden, die zunächst ganz gut funktioniert. Mit derselben Absicht trägt man sich in Basel.
[* 37] -
Vgl. Brentano,
Der Arbeiterversicherungszwang (Berl. 1881);
Zacher, Arbeiterbewegung und Socialreform in Deutschland (ebd. 1893);
Anstalten, welche die Arbeitsvermittelung besorgen, zugleich aber mehrfach auch bemüht
sind, eine Ausgleichung der Arbeitskräfte zwischen den verschiedenen Orten, nötigenfalls auch zwischen den verschiedenen
Erwerbszweigen herbeizuführen. Man unterscheidet:
1) das private Stellenvermittelungsgewerbe;
2) den genossenschaftlichen Arbeitsnachweis, wie er von den Innungen, Gewerkvereinen, Gewerkschaften geübt
wird;
4) den centralisierten Arbeitsnachweis, der von besondern Gesellschaften, namentlich von städtischen
Kommunen unter der Bezeichnung Arbeitsämter begründet worden ist. Die älteste Schöpfung dieser Art ist das 1865 errichtete
Arbeitsnachweisungsbureau in Stuttgart,
[* 42] dem der Verein für Arbeitsvermittelung in Wien, der Berliner
[* 43] Centralverein für Arbeitsnachweis,
die Arbeitsbörse in Amsterdam
[* 44] u. a. gefolgt sind. Städtische Arbeitsnachweisungsbureaus giebt
es bereits in einer ganzen Reihe deutscher Städte, und neuerdings, 1894, ist durch die württemb.
die in die Arbeiterabteilungen (s. d.) ^[= sind im Deutschen Reich militär. Formationen, welche vorzugsweise aus Mannschaften bestehen, ...] eingestellten Mannschaften.
volkswirtschaftlich, s. Arbeit. - Im zoologischen Sinne findet sich die Arbeitsteilung oder Differenzierung im Organismus
der meisten, wahrscheinlich aller Tiere. Denn auch bei den Protozoen werden nicht alle Teile der einen Zelle,
[* 51] aus der sie bestehen, das Gleiche leisten. Für Infusorien ist dies sicher, hier läßt sich leicht eine äußere, dem Schutz,
der Bewegung, der Respiration und Nahrungszufuhr, wohl auch der Empfindung dienende, mehr flüssig hellere Zellmasse (Ekto-
oder Exoplasma) und eine innere (Endo- oder Entoplasma) mehr körnig zähe, die Ernährung vermittelnde,
unterscheiden.
Bei den mehrzelligen
Tieren sind die aus der ursprünglichen einzelnen Eizelle hervorgegangenen Körperzellen in ihren Leistungen,
daher auch in ihrem Baue durchaus nicht gleichartig, sie bilden vielmehr Gruppen (Gewebe),
[* 52] von denen die eine dieser, die
andere jener Funktion dient. Oder gewisse Komplexe auch unter sich verschiedenartiger Gewebe bilden Organe
mit verschiedenartiger Leistung, sie differenzieren sich. Auch die verschiedenen Individuen, aus denen sich eine Tierkolonie
zusammensetzt, sei es daß sie im Zusammenhange als Stock bleiben (Röhrenquallen, Hydroidpolypen, Moostiere), sei es daß sie
Einzelwesen in einem Staate sind (Ameisen, Bienen, Termiten),
[* 53] können durch Arbeitsteilung morphologisch und physiologisch von ungleicher
Beschaffenheit und Bedeutung sein. Ebenso werden einzelne Teile, die ein zusammengehöriges Ganze bilden
(z. B. als Zähne
[* 54] das Gebiß, als Wirbel das Rückgrat der Wirbeltiere), sich ungleich entwickeln, indem sie sich ungleich
an äußere Einflüsse anpassen.
die höchste Bergkuppe des Böhmerwaldes, erhebt sich auf der bayr. Seite, etwa 33 km östlich von der Stadt
Cham.
Der Große Arber (1458 m), ein nach allen Seiten steil abfallender, abgestumpfter Kegel, bildet die höchste und letzte südöstl.
Gipfelerhebung eines gewundenen Bergarms, der von dem Hauptstock des Böhmerwaldes aus zwischen dem Weißen
und dem SchwarzenRegen bis zu deren Vereinigung unweit Kötzting hinstreift. 2 km nordwestlich vom Großen Arber erhebt sich der
kegelförmige Kleine Arber (1391 m). Beide Berge hängen mit dem Hauptzuge durch einen breiten und hohen Sattel zusammen. Oben
ist ein geräumiges Plateau, im NO. und SW. von zwei parallelen Felsmauern begrenzt. Der Berg ist größtenteils
kahl. Auf dem höchsten Punkte steht eine kleine Kapelle, in der jährlich einmal Messe gelesen wird. Die beiden gegen 950 m
hoch gelegenen Arberseen haben eine urwaldartige Umgebung und bei geringem Umfange 10-15 m Tiefe.
GrafPeter von, dichtete um 1350 mehrere weltliche und geistliche Tageweisen, darunter die besonders verbreitete
und künstliche «große Tageweise von Christi Passion» (1356).
oder Erbil (Arbela), Stadt im asiat.-türk. Wilajet Mosul, 85 km im OSO. von Mosul
am Tigris, in der Ebene zwischen dem Großen und dem Kleinen Zab (Lycus und Caprus der Alten), ist am Fuße, zum Teil am Abhange
eines künstlichen Hügels (20 m) erbaut, auf dem ein Fort steht. Nach den angestellten Ausgrabungen hat dieser Hügel als
Grabstätte von Herrschern gedient; die Backsteine sind groß, aber ohne Inschriften und dadurch von den
babylonischen verschieden. Um die Unterstadt breitet sich ein weites Trümmergefilde aus, in dem sich im Westen ein achteckiges
Minaret (38 m hoch, 3 m breit) erhebt, dessen Moschee als Steinbruch dient. Die 12000 E. sind äußerst thätige Handelsleute.
Die fruchtbare Umgegend ist reich an Wild.
Arbil ist das
¶
mehr
alte Arbela in Assyrien, nach dem der letzte SiegAlexanders d. Gr. über Darius Kodomannus (331) benannt wird. Das Schlachtfeld
war etwa 45 km westlicher, bei Gaugamela, zwischen dem Großen Zab und dem Chasser-ßu oder Bumadus.
(frz., spr. -trahsch), der Teil der Handelsarithmetik (s. d.), durch den ermittelt wird,
welches zu einer gegebenen Zeit die günstigsten Bezugs- oder Absatzorte für Wechsel, Effekten, Edelmetalle und Geldsorten
sind, oder wie man eine in fremder Währung ausgedrückte Schuld an einem andern Platze am billigsten deckt oder für eine
Forderung dort den größten Betrag in inländischem Gelde erlangen kann. Arbitrage werden daher entweder behufs
der Spekulation auf Kurs- oder Preisunterschiede gemacht oder zum Zwecke der günstigsten Ausgleichung von Schuld und Forderung.
Man unterscheidet hauptsächlich Wechsel-, Effekten-, Edelmetall- und Sortenarbitragen. Die Wechselarbitragen zerfallen in
direkte oder einfache und in indirekte oder zusammengesetzte Arbitrage. Bei direkten Arbitrage handelt es sich
zunächst um die Wahl zwischen direkter Rimesse oder direkter Tratte. Hat z. B. Leipzig in Wien 5000 Fl. zu zahlen, so kann es
entweder zu seinem eigenen Kurse auf Wien dorthin Wechsel schicken (Rimessen machen oder remittieren) oder zum dortigen Kurs
auf Leipzig auf sich Wechsel (Tratten) ausstellen (trassieren) lassen.
Umgekehrt kann es bei einer Forderung in Wien zwischen seiner Tratte auf den Schuldner und der Rimesse
des Schuldners auf Leipzig wählen. In beiden Fällen verwandelt man den Wiener Kurs auf Leipzig in einen Leipzig-Wiener Kurs
und vergleicht ihn dann mit der eigenen Notierung auf Wien. Zu den direkten Arbitrage gehört auch die Wahl zwischen
kurzer oder langer Sicht, also beispielsweise die Frage, ob Leipzig nach Wien in kurzer (8 Tage-) oder langer (3 Monat-)Sicht
remittieren, oder ob es von Wien in kurzer oder langer Sicht auf sich trassieren lassen soll.
Einen Unterschied kann dies deshalb ausmachen, weil die Diskontsätze in Leipzig und Wien verschieden sein
können (daher Diskontoarbitrage) und Papier in langer Sicht des Angebots und der Nachfrage wegen auch etwas billiger oder
teurer als in kurzer Sicht sein kann. Indirekt ist eine Arbitrage, wenn man zur Vergleichung auch die Kurse anderer
Papiere mit in Rechnung zieht (Benutzung fremder Papiere) oder wenn man mit der Bezahlung einer Schuld
oder der Einziehung einer Forderung einen andern Platz beauftragen will (Benutzung fremder Plätze), in welchem Falle auch
die Spesen der zu vergleichenden Plätze berücksichtigt werden müssen.
Effektenarbitragen bieten in der Berechnung nicht die Mannigfaltigkeit der Wechselarbitrage, da die Verwendung von Effekten
(s. d.) als Zahlungsmittel in der Regel ausgeschlossen ist.
Dabei muß auf die Abweichungen in den gebräuchlichen festen Umrechnungssätzen, auf die Unterschiede der Zinsberechnung
und der Spesen an den einzelnen Börsenplätzen Rücksicht genommen werden, was die Arbitrage oft sehr erschwert.
in Edelmetallen und Geldsorten können ebensowohl zum Zwecke der Zahlungsausgleichung als auch behufs
der Spekulation auf Preisunterschiede vorkommen. Die dabei zu berücksichtigenden Spesen heben öfters den Nutzen der Preisunterschiede
gänzlich auf. Nichtsdestoweniger werden namentlich überseeische Operationen in Edelmetallen in großen Posten und
für gemeinschaftliche
Rechnung mehrerer Häuser häufig unternommen. -
Vgl. Feller und Odermann, Das Ganze der kaufmännischen Arithmetik (16. Aufl.,
Lpz. 1891);
Otto Swoboda, Die kaufmännische Arbitrage (9. Aufl., Berl.
1894);
Ottomar Haupt, Arbitrages et Parités (8. Aufl., Par. 1894).
llat.), das rechnungsmäßige Vollziehen der Arbitrage. ^[= (frz., spr. -trahsch), der Teil der Handelsarithmetik (s. d.), durch den ermittelt wird, welches ...]
(lat.), soviel wie Ermessen, Entscheidung. Ein Vertrag ist ungültig, wenn die Vertragsleistung
dem freien Ermessen des Schuldners überlassen ist. Die nähere Bestimmung darf aber dem billigen Ermessen eines Mitkontrahenten
überlassen werden (arbitrium boni viri). Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 802 ist die Vertragsbestimmung, die Willkür
oder das Ermessen eines Kontrahenten solle entscheiden, immer, nach dem Entwurf des Bürgerl. Gesetzbuches für das Deutsche Reich
§. 200 im Zweifel so zu verstehen, daß das billige Ermessen entscheiden soll.
Wird die Bestimmung unbillig getroffen oder verzögert, so kann sie die andere Partei nach Gemeinem Recht, wie nach den neuern
Gesetzgebungen anfechten. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 266; Code civil 1854; Deutscher Entwurf §. 353. Die nähere
Bestimmung kann auch dem billigen Ermessen einer bestimmten dritten Person (Arbitrator) überlassen werden (Preuß. Allg. Landr.
1, 5, §. 72; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 804; Code civil 1854; Deutscher Entwurf §. 268; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §.
1056), z. B. die Bestimmung der Höhe des Kaufpreises, der Größe des Gesellschaftsanteils.
Arbitriert der Dritte nicht, so bleibt der Vertrag ungültig. Anfechtung unbilliger Entscheidung ist zulässig
wie beim der Partei. Arbitratoren kann auch in einem gültigen Vertrage die Entscheidung einzelner streitig werdender Punkte
überlassen werden, z. B. in Versicherungsverträgen die Feststellung der Höhe eines eintretenden
Schadens. Sie unterscheiden sich von den Schiedsrichtern dadurch, daß diese den Streitpunkt im ganzen,
sie ein einzelnes Moment des Streits entscheiden.
Die Entscheidung der Arbitratoren kann auch hier wegen sachlicher Unbilligkeit angefochten werden, die der Schiedsrichter nicht.
Ebenso können Parteien nachträglich eine einzelne streitige thatsächliche Frage der Entscheidung von Arbitratoren unterstellen,
z. B. die Frage, ob ein Nachdruck vorliegt oder eine Patentverletzung. Unter Zugrundelegung des Arbitrium hat
dann der Richter die rechtliche Folge auszusprechen. Wird in letztern beiden Fällen das Arbitrium nicht abgegeben, so
entscheidet der Richter den Streit im vollen Umfang.
PeterNicolai, norweg. Historienmaler, geb. in der Nähe
von Drammen, ging nach vollendeten Universitätsstudien nach Kopenhagen,
[* 58] 1852 nach Düsseldorf,
[* 59] wo er
unter Karl Sohn und Hünten arbeitete. Später lebte er mehrere Jahre in Paris. Er war Mitglied der Direktion der Nationalgalerie
zu Kristiania
[* 60] und starb daselbst Seine berühmte Walküre hat er dreimal gemalt; ein Bild ist in der Nationalgalerie
zu Kristiania, dort auch seine Asgaardsrej (Wilde Jagd; 1872) und Krönung Karls XV. im Dom zu Throndhjem.
[* 61]
alte Stadt im schwed. Län Westmanland, 151 cm von der Mündnng des bis hierher schiffbaren Flusses in den Mälarsee,
an der Privatbahn Örebro-Köping und unweit des Hjelmarkanals,
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