ein von den
Behörden ausgestellter schriftlicher Ausweis über die Arbeitsverhältnisse, die ein
Arbeiter
nacheinander eingegangen ist. Das Arbeitsbuch enthält
Namen,
Tag und Jahr der
Geburt,
Religion und Personalbeschreibung seines Besitzers,
sowie Angaben über den Beginn, die etwa verabredete
Dauer und das Ende des
Arbeitsvertrages. Die Vorzüge
des Arbeitsbuch liegen darin, daß es über die Persönlichkeit des
Arbeiters Aufschluß giebt. Der
Arbeitgeber ersieht sofort, ob er
es mit einem ordentlichen
Manne zu thun hat, und der
Arbeiter hat es leichter, eine neue
Stellung zu finden, wenn die Umstände
einen Wechsel nötig machen. Es dient ferner bei Streitigkeiten über den
Arbeitsvertrag als unangreifbare
Grundlage und erschwert den
Vertragsbruch.
Dagegen ist die Gewähr für die gute
Führung des
Arbeiters nur gering, da
Urteile über Fleiß, Fähigkeit, Leistungen u. s. w.
im A. nicht enthalten sind. Durch
Verlust des Arbeitsbuch kann der
Arbeiter in empfindliche Verlegenheit geraten. Die große
Abneigung der
Arbeiter gegen das Arbeitsbuch erklärt sich daraus, daß sie in der Verpflichtung zu seiner
Führung eine Bevormundung
erblicken. Die Deutsche
[* 5] Reichsgewerbeordnung hat deshalb davon abgesehen, den Gebrauch des Arbeitsbuch allgemein vorzuschreiben;
nur für junge Leute unter 21 Jahren besteht die Vorschrift der
Führung eines Arbeitsbuch (§§. 107-114).
Den Arbeitsbuch gleichartig sind die Abkehrscheine, die in
Preußen
[* 6] nach dem allgemeinen preuß. Berggesetz vom für
alle Bergarbeiter vorgesehen sind. Im 18. Jahrh. vertraten die durch das Reichsgesetz von 1731 eingeführten
sog.
Kundschaften die
Stelle der Arbeitsbuch, aber mit dem Unterschiede, daß sie wirkliche Sittenzeugnisse darstellten. Aus den
Kundschaften gingen die Wanderbücher (s. d.) hervor. In der Rheinprovinz
[* 7] galt bis zum das franz.
Recht in
Bezug auf
Arbeits- und Quittungsbücher; in Elsaß-Lothringen
[* 8] bis 1889.
In dem größten
Teile von
Deutschland
[* 9] hat aber ein Kontrollzwang für das Arbeitsbuch niemals bestanden; dort, wo er eingeführt war, wie
im KönigreichSachsen,
[* 10] zu allgemeiner Unzufriedenheit.
Trotzdem begann bald nach
Erlaß der Gewerbeordnung von 1869 in Handwerkerkreisen eine lebhafte
Bewegung für die Wiedereinführung
von Arbeitsbuch oder Neueinführung sog. Arbeitskontrollbücher, die angeblich mit den
frühern nichts gemein haben sollten. Obwohl dieses Verlangen von mehrern Seiten, von Fabrikaufsichtsbeamten, Gewerbekammern
u. a. unterstützt wurde, auch imReichstage (1877) ein
Antrag auf obligatorische Einführung des Arbeitsbuch für
Gesellen und Fabrikarbeiter beraten wurde, so hat die Reichsregierung ihren bisherigen Standpunkt nicht verlassen.
Dasjenige Land, in welchem die Arbeitsbuch lange bestanden haben, ist
Frankreich. 1791 aufgehoben, wurden sie durch das allgemeine
Fabrik- und Werkstättengesetz vom 27. April, und die Konsularverfügung vom wieder eingeführt.
Erst ist ein Gesetz erlassen worden, welches das amtliche, wenn auch nur fakultative
Arbeitsbuch beseitigt,
dem
Arbeiter aber das
Recht gelassen hat, von dem
Arbeitgeber eine
Bescheinigung über seine Thätigkeit zu verlangen.
Fakultativ
ist die Anwendung des in
Italien
[* 11] (Gesetz vom Art. 48, 49); obligatorisch in
Österreich
[* 12] (Gewerbeordnung
vom §§.80-80i) und in
Ungarn
[* 13] (Gesetz vom Daneben werden in
Österreich auch
Führungs- und Beschäftigungszeugnisse
ausgestellt.
Vgl. Meißner, Vier Gesetze für das deutsche Gewerbewesen (Lpz. 1848), S. 104-119; Joh.
Jacobi, Die Organisation des
Gewerbes
(Cass. 1879), S. 20-23;
Schriften des
Vereins für
Socialpolitik, Heft 7 (Lpz.
1874);
Anstalten, welche den Zweck haben, ihre
Insassen zu beschäftigen. Dieselben zerfallen in zwei
Klassen:
1) Arbeitshäuser fürArme, welche für den Empfang von Unterstützungen aus öffentlichen
Mitteln als Gegenleistung
Arbeiten in besonders dafür eingerichteten Anstalten zu verrichten haben. In England spielen solche Arbeitshäuser als
Basis der Armenpflege eine bedeutende Rolle (s. Workhouse).
Ihre Einrichtung ist wesentlich auf Abschreckung in der
Richtung
bemessen, daß die
Furcht vor dem Aufenthalt in von der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung abhalten
soll. Vom Standpunkte der
Humanität sind deswegen die englischen Arbeitshäuser vielfach angefochten worden.
2) Korrektions- und
Strafanstalten. Derartige Anstalten entstanden zuerst im 16. Jahrh. in England und
Holland. Die Arbeitshausstrafe,
welche vor 1871 in vielen deutschen
Staaten (z. B.
Sachsen,
Bayern
[* 14] u. s. w.) bestand, ist durch das
Reichsstrafgesetzbuch
beseitigt; dagegen können auf
Grund des §. 362 dieses Strafgesetzbuches gewisse liederliche
Personen (Arbeitsscheue, Bettler,
Landstreicher, Prostituierte) nach verbüßter
Strafe durch die Landespolizeibehörde in ein Arbeitshaus geschafft und dort
bis zu zwei Jahren untergebracht und mit gemeinnützigen
Arbeiten beschäftigt werden. Die erfahrungsgemäß unwirksame Haftstrafe
(s. d.) führte zu dieser ergänzenden Bestimmung des Gesetzes.
An
Stelle der Arbeitshausstrafe kann gegen
Ausländer Landesverweisung von der Polizei verfügt werden. (S.
Strafanstalten.)
nach §. 137 der Reichsgewerbeordnung in der Redaktion vor 1891 die von der Ortspolizeibehörde auszustellende
schriftliche Erlaubnis zur Beschäftigung eines
Kindes (unter 14 Jahren) und der noch zum Besuche der
Volksschule Verpflichteten jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren in Fabriken.
Durch die Novelle vom ist §. 137 in
seinem frühern
Inhalt beseitigt und die Verpflichtung zur Fübrung besonderer Arbeitskarte aufgehoben worden. (S.
Arbeitsbuch.)
Die Eigentümlichkeit der wirtschaftlichen
Stellung der
Arbeiter liegt darin, daß sie ihre
Arbeit wie eine
Ware verkaufen, indem sie, ohne
Ansprüche auf das Erzeugnis, den Arbeitslohn als endgültige
Abfindung und Vergütung für ihre Leistung
annehmen. Der Lohn bestimmt sich unabhängig von dem Werte des Erzeugnisses nach den jeweilig bestehenden
Verhältnissen des
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