das menschliche Individuum männlichen Geschlechts während des Zeitraums der Reife.
Das Mannesalter rechnet
man von der völligen
Geschlechtsreife bis zum Eintritt des Greisentums, also im Durchschnitt vom 24. bis gegen das 60. Lebensjahr.
In dieser Zeit hat der Mann seine höchste geistige und körperliche Ausbildung erlangt und steht
im Vollgenuß seiner Kräfte. (S.
Lebensalter,
Jüngling und
Greis.)
1) In der Physiologie bezeichnet das Alter nicht nur die Zahl der verlebten Jahre, sondern auch den dieser Zahl entsprechenden
Entwickelungszustand des Körpers und Geistes. Pythagoras nahm vier solcher Entwickelungsstufen (Lebensalter)
an, jede zu 20 Jahren. Solon und Macrobius dachten sich das Leben in zehn Lebensalter geteilt, jedes zu sieben Jahren, eine Einteilung,
die sich auf die alte Lehre
[* 8] von den Stufenjahren (anni cyclici oder climacterici) gründet, von denen jedes einen Zeitraum
von sieben Jahren oder einen siebenjährigen Cyklus umfassen soll.
Gewöhnlich wird das Leben in vier Alter geteilt, nämlich in das Kindesalter (infantia), die Jugend (adolescentia), das Mannesalter
(virilitas) und das Greisenalter (senectus). Jedes dieser Alter zerfällt wieder in verschiedene Abschnitte: das Kindesalter nämlich
in das Fötusleben, die frühere Kindheit und das Knabenalter;
die Jugend erstreckt sich bis zur Beendigung
des Wachstums;
das Mannesalter begreift in sich das junge, reife und abnehmende, das Greisenalter aber das beginnende und das
hohe Alter. Das Fötalleben legt der Mensch im Mutterleib zurück.
Mit dem Tag der Geburt hat er bei normaler Dauer der Schwangerschaft
diejenige Reife erlangt, um außerhalb des mütterlichen Organismus selbständig fortzuleben, Nahrungsmittel
[* 9] in sich aufzunehmen und zu assimilieren sowie zu atmen. Näheres s. Kind. Die erste Zeit nach der Geburt bringt das Kind größtenteils
im Schlaf zu. SeinLeben beschränkt sich wesentlich auf den Fortgang der vegetativen Verrichtungen. Allmählich zeigen sich
auch Spuren der Sinnesthätigkeit.
Die willkürlichen Bewegungen sind ungeschickt, nur ganz allmählich lernt das Kind seine Muskeln
[* 10] in zweckmäßiger Weise gebrauchen.
Das Herz arbeitet sehr lebhaft, durchschnittlich macht es 140 Schläge in der Minute. Mit dem Durchbruch der ersten Zähne
[* 11] wird
das Säuglingsalter abgeschlossen, zum Kauen aber wird das Kind erst geschickt mit dem Eintritt der Backenzähne;
dann erst erwacht das Bedürfnis, andre Nahrung zu sich zu nehmen als die Muttermilch. Mit dem Hervorbrechen der sogen. Milchzähne
beginnt auch die regere Entwickelung des ganzen Knochensystems.
Die Entwickelung der Muskeln hält mit der der Knochen
[* 12] gleichen Schritt, das Kind lernt seinen Kopf aufrecht
halten und kann mit 5-6 Monaten aufrecht sitzen; bald versucht es auch zu kriechen, aber erst im 10. oder 11. Monat lernt es
stehen und nach Verlauf des 1. Jahrs gehen. In der Zeit nach dem Durchbruch der ersten Zähne schreitet das Wachstum des Körpers,
damit die Entwickelung des Skeletts und der Muskeln immer noch schnell vorwärts, doch nicht
ganz so schnell
wie im Säuglingsalter.
Die Verdauungsorgane werden kräftiger, das Kind verträgt und verdaut bald jede Art von Nahrung. Die sinnlichen Wahrnehmungen
werden schärfer und bestimmter, es zeigen sich die ersten intellektuellen Regungen, namentlich aber lernt das Kind, sobald
es etwa 1½ Jahr zurückgelegt hat, allmählich auch seine Sprachwerkzeuge gebrauchen. Die Grenze des
frühern Kindes- und Knabenalters wird bezeichnet durch den Ausfall der Milchzähne und den beginnenden Durchbruch der bleibenden
Zähne, der in das 7. Lebensjahr zu fallen pflegt. Im Knabenalter, welches bis zum Eintritt der Mannbarkeit dauert, tritt die
runde Form des Körpers mehr zurück und wird schlanker;
mit größerer Ausbildung der Knochen nehmen auch die Kraft
[* 13] und Gewandtheit
der Bewegungsorgane zu;
die Sprache
[* 14] bildet sich mehr und mehr aus, und der Gesang fängt an, sich zu entwickeln;
die Geistesthätigkeit
gewinnt eine bestimmtere Richtung;
das unbewußte Auffassen der äußern Eindrücke verwandelt sich in
ein beabsichtigtes Lernen;
der Geist richtet sich mit Selbstbestimmung auf die Objekte und sucht sie sich anzueignen, unterstützt
durch Neugierde und Wißbegierde, durch den Trieb, sich zu beschäftigen und es den Erwachsenen nachzuthun, wozu sich dann
später auch die Freude am Wissen gesellt;
der Verstand fängt an zu sondern, zu vergleichen, den Grund der
Dinge zu erforschen;
das Ehrgefühl steigert sich, das Gedächtnis
erreicht nach und nach einen immer höhern Grad, es erfaßt leicht und behält das Erfaßte für das ganze Leben, so daß in
diesem Alter die Grundlage für alles künftige Wissen gelegt wird.
Infolge des schnellern Wachstums des
Körpers steigert sich auch das Bedürfnis der Nahrungsaufnahme. Der Puls nimmt an Schnelligkeit ab und hat nur 80-90 Schläge
in der Minute. Das Jünglingsalter reicht von der beginnenden Entwickelung der Zeugungskraft (Pubertät) bis zur Beendigung
des Wachstums, also beim männlichen Geschlecht vom 17. bis zum 23., beim weiblichen vom 14. bis zum 20. Jahr.
Das Wachstum geht im Anfang dieses Lebensalters meist schnell vorwärts und macht, besonders wenn es zuvor nicht bedeutend
vorgerückt war, einen neuen Schuß, bisweilen 10-16 cm in einem Jahr.
Das Aufhören des Wachstums tritt im 18., 20., selten im 23. Jahr ein. Die mittlere Größe beim männlichen
Geschlecht beträgt dann 1,57-1,73 m, beim weiblichen 1,46-1,62
m, die mittlere Schwere aber 65 kg. Es nimmt in diesem Lebensalter die Größe des Körpers ungefähr um 26-31 cm, das Gewicht
aber ungefähr um 30 kg zu. Kopf, Bauch
[* 15] und Extremitäten treten mehr zurück bei stärkerer Entwickelung
der Brust, des Kehlkopfs und, namentlich beim weiblichen Geschlecht, des Beckens.
Alter
* 18 Seite 1.419.
Die Stimme erleidet eine Veränderung, und die Pubertät (s. d.) tritt auf. Mit diesen körperlichen Veränderungen gehen
auch solche der psychischen Thätigkeiten einher. Gedächtnis, Verstand und Urteilskraft reifen mehr heran,
besonders aber erlangt die produktive Einbildungskraft ein hohes Übergewicht. Das Mannesalter zerfällt in das junge, reife
und höhere. Das erstere beginnt mit beendigtem Wachstum, gegen das 24. Jahr. Alle körperlichen Systeme stehen zu einander
in einem vollkommenen Verhältnis, Aufnahme der Stoffe der Außenwelt und Abgabe an dieselbe treten mehr in
Gleichgewicht;
[* 16] das Wachstum in die Länge hat sein Ziel erreicht, dagegen nimmt der Körper mehr an Breite
[* 17] und Dicke zu. Das Zeugungsvermögen
ist in
¶
mehr
diesem Zeitalter zur vollen Entfaltung gekommen. Mit dem 28.-36. Jahr tritt die eigentliche Höhe des Lebens ein und mit ihr
das reife Mannesalter. Alle physischen und psychischen Verrichtungen gehen in dieser Periode mit voller Kraft vor sich. Im spätern
Mannesalter treten dann Zeichen der Abnahme des Körpers ein, das Gedächtnis und das Vermögen der Rezeption
werden schwächer, es stellt sich ein gewisses Bedürfnis nach Bequemlichkeit ein, die Bewegungen geschehen nicht mehr mit
der Leichtigkeit wie früher, es besteht Neigung zur Fettleibigkeit.
Bei Frauen erlischt in der Mitte der 40er Jahre die Menstruation und damit das Zeugungsvermögen; beim Mann bleibt letzteres
bis in die 50er Jahre erhalten. Ungefähr mit dem neunten Lebenscyklus endlich beginnt das Greisenalter, welches man wieder
in das beginnende und höhere unterscheidet. Beide sind jedoch nicht durch scharfe Grenzen
[* 19] getrennt. In diesem Lebensabschnitt
beginnen die Körpergewebe zu schrumpfen. Die Zahnhöhlen werden eingezogen und daher die Zähne selbst lockerer;
sie nutzen sich ab, fallen aus, wodurch die Höhe des mittlern Teils des Unterkiefers abnimmt und, wenn alle Zähne ausgefallen
sind, nur ein knöcherner Bogen
[* 20] übrigbleibt.
die Ernährung wird schwächer, auch die innern Sinne werden stumpfer;
das Gedächtnis
nimmt immer mehr ab, hält am wenigsten die Ereignisse der Gegenwart und nur noch die aus der Vergangenheit fest;
die geistige
Thätigkeit und Geschäftigkeit nehmen ab, Gleichgültigkeit und Affektlosigkeit treten an die Stelle
früherer Neigungen und Begierden;
die Neigung zum Schlaf nimmt zu, der Schlaf selbst aber ist weniger ruhig und kürzer.
Nur
verhältnismäßig wenige Menschen durchlaufen alle Cyklen von der Kindheit bis ins hohe Alter; die meisten werden früher infolge
von Krankheiten eine Beute des Todes. Das menschliche Durchschnittsalter beträgt nur 34 Jahre.
Vor allem sind zur Erreichung eines hohen Alters eine gute, nicht durch angeerbte Fehler und Krankheitskeime getrübte Konstitution
und eine der Gesundheit angemessene Lebensweise erforderlich. Aber auch Klima
[* 21] und Wohnort sind darauf nicht ohne Einfluß.
In Deutschland
[* 22] erreichen die Menschen des öftern Wechsels von Wärme
[* 23] und Kälte, Trockenheit und Feuchtigkeit
wegen nur selten das höchste Ziel des menschlichen Alters, während in hoch liegenden, mäßig kalten und trocknen Gegenden,
z. B. in Schottland, Dänemark,
[* 24] Schweden,
[* 25] Ungarn
[* 26] und im südlichen Rußland, verhältnismäßig mehr alte Leute vorkommen.
Die kaukasische Rasse scheint eine größere Lebensdauer zu haben als die mongolische und malaiische. Hinsichtlich
der beiden Geschlechter werden in der Mehrzahl die Weiber älter als die Männer. Im allgemeinen kann man annehmen, daß im Durchschnitt 178 Frauen
auf 100 Männer über 90 Jahre und 155 Frauen auf 100 Männer über 100 Jahre alt werden. Von sehr hohem
Alter bei unverheirateten Menschen ist kein Beispiel vorhanden, und die, welche ein ungewöhnlich hohes Alter erreichten, zeichneten
sich meist auch durch eine ungewöhnlich lange Dauer der Zeugungskraft aus. In vielen Familien erbt die Fähigkeit, ein hohes
Alter zu erreichen, jahrhundertelang fort.
Das höchste Alter, welches nach unsrer Zeitrechnung (die in der Bibel
[* 27]
angeführten Beispiele bleiben hier
ausgeschlossen) bis jetzt Menschen erreicht haben, beträgt 185 Jahre. Sehr bezeichnend ist, daß die höhern und höchsten
Stände fast kein einziges Beispiel eines Alters von 100 Jahren und darüber aufzählen können, obschon die Durchschnittsdauer
bei ihnen gerade am größten ist. Fast alle Beispiele von Alter über 110 Jahren gehören niedrigen und dürftigen
Lebensverhältnissen an. Unter den gekrönten Häuptern erreichte der einzige PapstGregor IX. ein von beinahe 100 Jahren; unter
den Gelehrten erreichten Fontenelle und Grolman ein gleiches Alter; Hippokrates lebte 104 Jahre, obschon Ärzte in Bezug auf Lebensdauer
zu den weniger begünstigten Ständen gehören. Auffallend viele Beispiele eines hohen Alters bietet die
Künstlerwelt dar. Michelangelo z. B. wurde 90, Tizian fast 100 Jahre alt. Vgl. Sterblichkeit.
2) Rechtliche Bedeutung des Alters. Der Einfluß des Alters auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Menschen
wird auch im Recht und im Rechtsleben anerkannt. Nach dem Vorgang des römischen Rechts werden in Ansehung
der Handlungsfähigkeit einer Person in allen Gesetzgebungen zwei Altersstufen unterschieden, indem man der Groß- oder Volljährigkeit
(Majorennität, aetas legitima) die Minderjährigkeit oder Minorennität gegenüberstellt. Zur Bezeichnung dieses Unterschieds
werden wohl auch die AusdrückeMündigkeit und Unmündigkeit gebraucht.
Das römische Recht unterschied aber innerhalb der Minorennität wiederum verschiedene Stadien. Zunächst
wird das Kindesalter (infantia) oder das Alter bis zu sieben Jahren als dasjenige Lebensalter aufgefaßt, in welchem der Mensch
absolut willens- und handlungsunfähig ist und seine Handlungen jeglicher rechtlichen Bedeutung entbehren. Zwischen dem Kindesalter
und der Pubertät (pubertas, Mündigkeit im eigentlichen Sinn) liegt das der Unmündigkeit (impubertas)
vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bei dem männlichen und bis zu dem vollendeten 12. Lebensjahr bei dem weiblichen
Geschlecht.
Der Unmündige kann Rechte erwerben, aber nicht solche aufgeben; er kann sich nur durch seinen Hausvater oder Vormund verpflichten.
Das römische Recht unterschied dann ferner das der Minorennität von der Mündigkeit an bis zum vollendeten 25. Lebensjahr,
indem auch die Minderjährigen (minores viginti quinque annis) manchen rechtlichen Beschränkungen unterworfen waren, während
sie auf der andern Seite eine beschränkte Handlungsfähigkeit hatten, namentlich als ehemündig galten und Testamente errichten
konnten.
Altera pars - Alternat
* 28 Seite 1.420.
Eine ähnliche Unterscheidung findet sich auch im alten sächsischen Recht vor, nach welchem man mit dem
vollendeten 12. Lebensjahr mündig ward oder, wie man zu sagen pflegte, »zu seinen
Jahren kam«, während mit dem vollendeten 21. Jahr die Großjährigkeit oder das »zu seinen Tagen Kommen« eintrat. Mit dem 16. Jahrh.
bildete sich aber, unterstützt durch die Notariatsordnung von 1577, die gemeinschaftliche Praxis dahin
aus, daß jener römisch-rechtliche Unterschied zwischen Minderjährigen und Unmündigen beseitigt ward. Für Minderjährige
überhaupt, welche nicht unter väterlicher Gewalt stehen, muß unter öffentlicher Autorität ein Altersvormund bestellt werden,
welcher für deren körperliche, geistige und sittliche Ausbildung Sorge zu tragen hat, und welchem die
Verwaltung des Mündelvermögens unter obervormundschaftlicher Kontrolle obliegt. Partikularrechtlich wurde jedoch der Termin
der Großjährigkeit¶
Besondere Vorschriften gelten ferner bezüglich der Ehemündigkeit, welche nach dem deutschen Personenstandsgesetz vom bei
dem männlichen Geschlecht mit dem vollendeten 20. und bei dem weiblichen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr eintritt. Dispensationen
sind zulässig. Eheliche Kinder bedürfen, solange der Sohn das 25., die Tochter das 24. Lebensjahr nicht
vollendet haben, der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des letztern der Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig
sind, auch der des Vormunds.
Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung des Vormunds. Uneheliche Kinder werden wie vaterlose
eheliche behandelt. Aber auch sonst nimmt die Gesetzgebung vielfach auf das Alter Rücksicht, so in Ansehung der Fähigkeit,
einen Eid zu leisten (Eidesmündigkeit), welche nach den neuen deutschen Justizgesetzen bei Minderjährigen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr
eintritt, ferner bei der Verpflichtung zum Kriegsdienst, welche im DeutschenReich in der Regel mit dem 1. Januar desjenigen
Kalenderjahrs beginnt, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, sowie bei der Fähigkeit zum Amt eines
Schöffen oder Geschworenen (30. Lebensjahr), ferner bei der aktiven und passiven Wahlfähigkeit, die z. B.
für den deutschen Reichstag mit dem vollendeten 25. Lebensjahr beginnt, bei der Befugnis zur Ablehnung
gewisser öffentlicher Ämter und zur Ablehnung von Vormundschaften, welche in der Regel 60jährigen Personen zusteht, etc. Im
Gewerbewesen sind für jugendliche Arbeiter besondere Normen gegeben.
Die deutsche Gewerbeordnung faßt unter dieser Bezeichnung Kinder von 12 bis 14 und junge Leute von 14 bis 16 Jahren zusammen.
Aber auch für Arbeiter von 16 bis 21 Jahren bestehen besondere Vorschriften, namentlich der Arbeitsbuchzwang
(vgl. Gewerbeordnung, § 107 ff., § 135 ff.). Auch
im Strafrecht ist das von besonderer Bedeutung. Hier gilt namentlich die Jugend als ein Strafmilderungsgrund, ja es kann sogar
gegen Kinder unter 12 Jahren nach den meisten Strafgesetzgebungen ein strafrechtliches Verfahren gar nicht
stattfinden.
Nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 55) kann jedoch ein noch nicht zwölfjähriger Verbrecher in eine Erziehungs- oder sonstige
Besserungsanstalt untergebracht, auch können gegen ihn andre zur Besserung und Beaufsichtigung geeignete
Maßregeln
ergriffen werden. Verbrecher, welche zwar das 12., nicht aber das 18. Lebensjahr zur Zeit der That vollendet
hatten (jugendliche Verbrecher), sind freizusprechen, wenn sie bei Begehung der strafbaren Handlung die zur Erkenntnis ihrer
Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaßen.
Auch soll gegen jugendliche Verbrecher nie auf Todesstrafe oder Zuchthausstrafe und überhaupt stets auf eine geringere Strafart
und Strafdauer als Erwachsenen gegenüber erkannt werden. Ebensowenig darf das Erkenntnis auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Polizeiaufsicht lauten. In besonders leichten Fällen kann bei Vergehen und Übertretungen
jugendlicher Personen das Urteil sogar nur auf Verweis lauten (deutsches Strafgesetzbuch, § 56 f.).