Titel
Strafe
,
im
Sinne des
Strafrechts das vom
Staate in der Form eines richterlichen
Urteils wegen
Übertretung eines
Strafgesetzes
verhängte Übel. Nicht hierher gehören: Disciplinarstrafen
, die vom
Staate im Interesse des
Staatsdienstes verhängt werden;
Prozeßstrafen
(z. B. wegen nicht befolgter Zeugenladung);
Exekutivstrafen
(zur Erzwingung einer Handlung
oder Unterlassung), für welche übrigens auch der
Ausdruck Ordnungsstrafen
vorkommt.
Dagegen gehören hierher die Polizeistrafen
,
welche auf geringfügige
Übertretungen unter Gestattung richterlichen
Gehörs angedroht sind. Die Strafmittel sind je nach
den wechselnden Volksanschauungen in den verschiedenen Kulturabschnitten recht verschiedene gewesen. Sie haben gewechselt
von der persönlichen
Rache bis zu der vom
Richter verhängten, mit mannigfachen Qualen und Verstümmelungen
ausgestatteten Leibesstrafe
und von da bis zu unserm heutigen Strafensystem. Die S. des
Deutschen
Reichsstrafgesetzbuches sind
folgende: I. Hauptstrafen.
1)
Todesstrafe, 2) Zuchthausstrafe
(lebenslänglich und zeitig), 3) Gefängnisstrafe
, 4) Festungshaft
(lebenslänglich und zeitig), 5) Haft, 6) Geldstrafe
, 7) Verweis. II.
Nebenstrafen:
Dienstbarkeit - Dienst

* 2
Dienste.1) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 2) Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (bei geheimen und ungesetzlichen Verbindungen und gewissen Amtsverbrechen), 3) dauernde Unfähigkeit zu einer Beschäftigung im Eisenbahn- oder Telegraphendienst oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste [* 2] (bei Eisenbahn- und Telegraphenbeschädigung), 4) Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte (bei Hoch- und Landesverrat und Majestätsbeleidigung), 5) dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden (bei Meineid), 6) Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und Überweisung an die Landespolizeibehörde behufs Aufnahme in ein Arbeitshaus (für Bettler, Landstreicher, Müßiggänger, Trunkenbolde, Arbeitsscheue, Obdachlose, Prostituierte), 7) Einziehung und Verfallerklärung.
Keine S. ist die
Buße (s. d.); der S. ähnlich ist die subsidiäre Haftung
für Geldstrafen
,
wie sie namentlich durch die
Zoll- und Steuergesetzgebung den
Handel- und Gewerbetreibenden, den Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsgesellschaften
und den Eltern und
Ehegatten auferlegt ist, z. B. im Vereinszollgesetz vom §. 153. (Vgl. wegen
der oben angeführten Strafarten die einzelnen
Artikel.) - Die Hauptstrafen
des österr.
Rechtes sind
Todesstrafe,
Kerker,
Arrest, Geldstrafe.
Der schweiz. Strafgesetzvorentwurf von 1896 kennt, wenn ein Verbrechen auf übermäßigen Genuß geistiger Getränke zurückzuführen ist, als strafe auch Wirtshausverbot von 1 bis 5 Jahren, ferner, wenn sich jemand durch ein Verbrechen der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt unwürdig machte, Entziehung dieser. Die S. ist die beste, welche am geeignetsten ist, sich den verschiedenen Strafzwecken (Drohung, Abschreckung, Besserung, Schutz) je nach Bedürfnis anzupassen. Von diesem Gesichtspunkte aus empfiehlt sich die Freiheitsstrafe. Gegen sie und namentlich die kurzzeitige sind neuerdings vielfach Bedenken erhoben worden. (S. Internationale kriminalistische Vereinigung und Verurteilung, bedingte.)
Litteratur, s. Strafrecht.