Vereinigung
der
Rechte
(Confusio), das Zusammentreffen von
Rechten und der
ihnen entsprechenden
Verbindlichkeit
in einer
Person, wodurch sie erlöschen. Eine Forderung
erlischt z. B. dadurch, daß der
Gläubiger
Erbe des Schuldners wird
und umgekehrt, oder
dadurch, daß der Schuldner aus einem andern
Grund die Forderung
erwirbt (z. B. durch Cession). Doch gilt
der
Grundsatz nicht ausnahmslos.
Wenn der Schuldner aus einem Inhaber- oder
Orderpapier (s. d.) das Eigentum
am Papier erwirbt, ruhen nur Forderung und Schuld bis zur Weiterbegebung.
Ferner erlischt die Forderung an die Erbschaft nicht, wenn der Schuldner die Erbschaft als
Beneficialerbe (s. Inventarrecht)
erwirbt. Hat der
Gläubiger mehrere Schuldner, von denen jeder für das Ganze haftet (s.
Korrealobligation), so bleibt dem
Gläubiger die Forderung gegen die übrigen, wenn er den einen Schuldner beerbt. Dagegen
wird die Bürgschaftsschuld aufgehoben, wenn der
Gläubiger den Hauptschuldner beerbt und umgekehrt.
Wenn der
Nacherbe die Herausgabe
der Erbschaft von dem
Vorerben fordern kann, konfundieren Forderungen des
Vorerben an die Erbschaft mit
seiner Schuld oder umgekehrt nicht
(Deutsches
Bürgerl. Gesetzb. §. 2143 u. s. w.). Wird die Vereinigung
des
Rechts und der entsprechenden
Verpflichtung in der Art rückgängig, daß sie als nicht eingetreten zu betrachten ist, z. B.
wenn das
Testament, auf
Grund dessen der
Gläubiger den Schuldner beerbt hat, für ungültig erklärt wird, so
lebt die Forderung wieder auf. (S. auch Eigentümerhypothek.)