Thatsache
(lat. factum), das, was «in der
That» so ist, wie wir es annehmen, d. h. wovon wir die Erfahrung
machen oder gemacht haben, daß es stattfinde. Man denkt dabei meist nicht an ein ruhendes Verhalten, sondern an
Veränderungen.
Die Thatsache
ist der eigentliche Gegenstand der Erklärung aus kausalen Gesetzen; das Gesetz ist nur die allgemeine
Thatsache
oder das
Allgemeine in den Thatsache.
Eine Thatsache
konstatieren heißt, sie in bestimmten räumlichen
und zeitlichen Verhältnissen zu andern feststellen.
In der Jurisprudenz spricht man von juristischen Thatsache
als solchen Begebenheiten, einschließlich der menschlichen
Handlungen, durch welche sich die
Begründung, der Erwerb, die Verletzung, die Sicherung, die
Veränderung oder der
Verlust
von
Rechten vollzieht. In jedem Rechtsstreit werden unterschieden: die
Thatfrage (quaestio facti) und die
Rechtsfrage (questio juris), oder thatsächliche Feststellung und rechtliche Beurteilung. Die Rechtsfrage ist insoweit bestimmend
für die
Thatfrage, als juristisch unerhebliche Thatsache
nicht auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit zu prüfen sind; die
Thatsache
ist insoweit bestimmend für die Rechtsfrage, als Thatsache, welche nicht zu
erweisen sind oder deren Nichtexistenz bewiesen ist, ausscheiden. Wo der höchste Gerichtshof (wie in
Deutschland
[* 2] und
Frankreich)
nur die Rechtsfrage zu entscheiden hat, ist er an die thatsächliche Feststellung des Vorderrichters gebunden.
Die strenge Durchführung dieses Grundsatzes hat große Übelstände gezeitigt. Dem schwurgerichtlichen Verfahren liegt zwar die Idee zu Grunde, daß die Geschworenen die Thatfrage zu entscheiden haben, auf welche der Gerichtshof das Gesetz anwendet. Doch hat sich auch hier die strenge Trennung beider Fragen undurchführbar erwiesen. Über die Beweislast der streitigen s. Beweislast; über notorische s. Notorietät; über Präsumtion von s. Vermutung.