Persōn
(lat.), der einzelne Mensch (das Individuum), insbesondere sofern er freier Selbstbestimmung fähig ist und also der sittlichen Beurteilung seiner Handlungen unterliegt. (S. Freiheit.)
Persona grata - Person

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Seite 62.1045. In der Rechtssprache bezeichnet Person
denjenigen, welcher als Berechtigter oder Verpflichteter in einem Rechtsverhältnis
stehen kann; nach dem in
Deutschland
[* 3] und
Österreich
[* 4] geltenden
Rechte jeden
Menschen von Zeit seiner
Geburt (s. d.,
Lebensfähigkeit
und
Embryo). Denn die der
Sklaverei verwandten
¶
mehr
Herrschaftsverhältnisse von Menschen über Menschen (Leibeigenschaft, Hörigkeit) bestehen nicht mehr. Nach manchen Rechten
sind die sog. Religiosen (s. d.) nicht oder doch nur beschränkt rechtsfähig; diese Auffassung wird von der Rechtsphilosophie
bekämpft und nur noch vereinzelt vertreten. Der bürgerliche Tod, welcher einer lebenden Person
die Rechtsfähigkeit entzog,
ist in Deutschland nicht mehr in Geltung (s. Bürgerlicher Tod). Mit Person
bezeichnet man dann auch das berechtigte
und verpflichtete Subjekt, den Träger
[* 6] der diesem Subjekt zustehenden Rechte und der ihm obliegenden Pflichten. In diesem Sinne
überträgt einerseits die Rechtswissenschaft den Begriff der Person
auf Personengesamtheiten, Korporationen u. s. w., auf Anstalten
und Stiftungen, beides unter dem Namen Juristische Person
(s. d.). Insoweit sodann der einzelne Mensch in
verschiedenen voneinander unabhängigen Rechtskreisen stehen und so nach verschiedenen Richtungen selbst oder durch Organe
handeln und wirken kann (z. B. der König als Staatsoberhaupt, als Familienoberhaupt und
als Privatperson;
die Einzelperson für sich und als Mitglied einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft;
als Privatmann oder als öffentlicher Beamter u. s. w.), spricht man andererseits in diesem
Sinne davon, daß der einzelne Mensch verschiedene Rechtspersönlichkeiten darstellt (plures personas
sustinet). Daraus ergiebt
sich dann wieder die Identität der Person
des Königs u. s. w. mit seinem Nachfolger, den er durch
seine Handlungen berechtigt und verpflichtet. -
Vgl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. 1 (3. Aufl., Berl. 1893), §. 36; Roth, System des deutschen Privatrechts, Bd. 1 (Tüb. 1880), §§. 59 fg.; Becker in der «Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht», IV (Erlangen [* 7] 1861), S. 499; Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts (7. Aufl., 3 Bde, Frankf. a. M. 1891), Bd. 1, §. 49, Anm. 3, 5, §. 50.