Titel
Vertrag
,
das durch Zusage und
Annahme zum
Abschluß gelangende Rechtsgeschäft (s. d.), durch welches die
Menschen ihre
Bedürfnisse wechselseitig ausgleichen und einander ergänzen. Vertrag
werden geschlossen zwischen
Völkern oder
Staaten
(Bündnis-,
Handels-,
Zoll-, Friedensverträge; Vertrag
zur
Beförderung der Rechtspflege u. s. w., s.
Völkerrechtliche Verträge),
zwischen
Staat und Stadt, zwischen Regierung und
Volksvertretung (vereinbarte
Verfassung), zwischen
Staat und
Kirche
(Konkordate),
zwischen polit.
Parteien (über Kooperationen, z. B. bei
Wahlen), zwischen Korporationen, zwischen Gesellschaften und Einzelpersonen. Bei
jedem Vertrag
stehen einander zwei oder mehrere Parteien mit verschiedenem Interesse oder doch
mit einem Interesse einander gegenüber, das die eine Partei glaubt für sich allein nicht oder nicht so gut oder nicht so
leicht erreichen zu können. Der Vertrag
bietet das
Mittel zur gegenseitigen Ergänzung, wenn die Kontrahenten nicht allein das
haben oder vermögen, was sie sich gegenseitig bei
Abschluß des Vertrag
zutrauten, sondern auch durch Haltung des Wortes das Vertrauen
bethätigen, das sie einander oder der eine dem andern geschenkt haben, als sie sich das Wort gaben.
Deutsche Altertümer -

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Deutsche.
Auf dieser Heiligkeit des gegebenen Wortes beruht zum größten
Teil die Heiligkeit des
Rechts. Denn wenn
auch im Privatrecht Vertrag
serfüllung durch
Urteil und Exekution erzwingbar ist, so ist dieser Zwang, wie im Völkerverkehr
der
Krieg, doch nur die
ultima ratio. Ein Rechtszustand wäre nicht mehr denkbar, wenn nicht die meisten Vertrag
freiwillig gehalten
würden. Vertrag
werden abgeschlossen, um dauernde
Verbindungen von
Menschen zu begründen. Zwar beruhen
Staat
und
Kirche und Gemeinde nicht auf Vertrag
(Contrat social von
Rousseau), sondern auf geschichtlichen Vorgängen, denen sich die
einzelnen fügen; aber Staatenverbindungen, z. B. das
Deutsche Reich,
[* 3] werden durch Vertrag
geschlossen.
Die
Ehe wird durch Vertrag
eingegangen, wenn sie auch nicht durch Vertrag löslich ist. Die Gesellschaften
und Genossenschaften des Privatrechts werden sämtlich durch Vertrag
geschlossen und aufgelöst. Durch Vertrag wird
gegeben und genommen (s. Dinglicher Vertrag
und
Veräußerung), versprochen und acceptiert (s. Forderungsrecht), das Versprechen
geleistet in der
Erfüllung (s. d.), Leistung gegen Leistung ausgetauscht oder zugesagt (s.
Doppelseitige Schuldverhältnisse), ein Streitverhältnis ausgeglichen (s.
Vergleich), Erbschaften und
Vermächtnisse zugesichert (s. Einseitige Verträge) u. s. w. Die
tiefste Einsicht in das Wesen des Vertrag
hatten die
Römer;
[* 4] sie stellten den Pakt (Pactum) als die bloße Verabredung dem Vertrag.
(Contractus,
s. d.) gegenüber.
Gültige Vertrag
kann für sich oder für andere nicht abschließen 1) wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet
hat, 2) wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter
Störung der
Geistesthätigteit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist
(Fieber, sinnlose
Trunkenheit),
3) wer wegen
Geisteskrankheit entmündigt ist
(Bürgerl. Gesetzb. § 104).
Andere
Personen, welche noch nicht die volle Handlungsfähigkeit
(s. d.) erlangten, bedürfen zu Vertrag, durch die
sie nicht lediglich einen rechtlichen
Vorteil erlangen, sondern veräußern (s.
Veräußerung)
oder sich verpflichten, der
Einwilligung ihres gesetzlichen
Vertreters
(Bürgerl. Gesetzb. § 107). Übrigens können die Kontrahenten den Vertrag, mit wenigen
Ausnahmen, durch
Stellvertreter (s. d.) abschließen.
Zur Gültigkeit des Vertrag ist ferner erforderlich ein erklärter Wille und daß die Erklärung nicht im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit abgegeben wird (§. 105). Für die Erklärung kann eine Form (s. d.) vorgeschrieben sein. Soweit das nicht der Fall, kann der Wille durch jedes Zeichen ausgedrückt werden, durch welches er der andern Partei verständlich wird, unter Umständen auch durch Schweigen, wenn anzunehmen ist, der Schweigende würde geredet haben, wenn er nicht zustimmen wollte.
Ein zweifelhafter Ausdruck bedarf der Auslegung (s. d.). Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Im übrigen sind Vertrag so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es fordern (§§. 133 u. 157). Über Mentalreservation s. d., über Scheingeschäft s. d. Hat die Gegenpartei eine Erklärung im Scherz gemacht, so ist nach der im Gemeinen Recht herrschenden Ansicht die Erklärung, also auch der Vertrag selbst, ungültig. So auch Preuß.
Landr. Ⅰ, 4, §. 52; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 91; Österr. Gesetzb. §§. 565, 869; nach Preuß. Landr. §. 56 muß, wer den andern durch ungebührlichen Scherz zu Handlungen wissentlich verleitet, ihn schadlos halten. Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 118 ist die (aus Scherz oder Prahlerei) nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung nichtig, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden. Über den Einfluß des Irrtums s. d., über Betrug, Drohung und Zwang s. diese Artikel.
Schweiz

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Schweiz.Der Vertrag ist endlich erst geschlossen, wenn die Parteien über die nach dem Gesetze oder nach ihrer Absicht wesentlichen Punkte einig geworden sind und dies einander erklärt haben. Sollte nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung noch über einen Punkt getroffen werden, so ist der Vertrag im Zweifel noch nicht geschlossen, wenn jener Punkt an sich auch ein Nebenpunkt war. Anders bei entgegengesetzter Ansicht der Kontrahenten (§. 154). Umgekehrt wird nach Schweiz. [* 5]
Obligationenrecht Art. 2 vermutet, daß der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrag nicht hindern soll, wenn sich die Parteien über alle im Sinne des Gesetzes wesentlichen Punkte einigten. Daß der Vertrag bindend sei, wird auch mit dem Ausdruck bezeichnet, er sei perfekt. In anderm Sinne ist ein Vertrag perfekt, wenn er in allen Punkten bezüglich Leistung und Gegenleistung so bestimmt ist, daß weder durch den Gang [* 6] der Ereignisse noch durch die Thätigkeit einer Partei oder eines Dritten etwas zu bestimmen bleibt: also die etwa verabredete Bedingung ist eingetreten, die nur der Gattung nach bestimmte Ware ist ausgewählt, die den Preis bestimmende Messung oder Wägung ist erfolgt u. s. w. Über das Verhältnis von Offerte und Annahme s. Antrag und Acceptation. Unsittliche Vertrag sind nichtig (§. 138), ebenso Vertrag, die gegen gesetzliches Verbot verstoßen, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergiebt (§. 134).