Ehefrau.
Die Ehefrau
ist nach den meisten deutschen Gesetzen in ihrer Rechtsfähigkeit
beschränkt, sodaß sie ohne Zustimmung des Ehemanns weder Schulden kontrahieren noch von dem Vermögen, an welchem der Ehemann
kraft des ehelichen Güterrechts
Rechte hat, etwas unter Lebenden veräußern kann.
Ihre desfallsigen ohne Genehmigung des
Ehemanns vorgenommenen Rechtshandlungen sind unverbindlich. So nach Allg.
Preuß. Landr. II, 1, §§.
320, 389; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1638, 1641 (hat die Ehefrau
die
Verbindlichkeiten erfüllt, so kann sie das Geleistete
nicht zurückfordern); nach konstanter Praxis in
Württemberg,
[* 2] in verschiedenen
Teilen
Bayerns nach ältern
Statuten; nach
dem
Recht der meisten thüring.
Anhalt (Geistige Kultu

* 3
Anhalt.
Staaten und
Anhalt,
[* 3] in
Bremen,
[* 4] in Oldenburg
[* 5] bezüglich des eingebrachten Vermögens. Nach Bayrischem
Landrecht
ist die Ehefrau
in allen Fällen, in welchen sie Verpflichtungen übernimmt, an die Zustimmung des Ehemanns gebunden,
doch kann sie unter Lebenden für den Fall der
Auflösung der
Ehe frei verfügen. Nach dem Rheinisch-Französischen
Recht
(Code
civil 215-225) und dem
Badischen
Landrecht kann die Nichtigkeit nur von dem Ehemann, der Ehefrau
und deren
Erben
geltend gemacht werden, nicht von dritten
Personen.
Nach dem
Recht einzelner Gebiete ist zwar das ohne Zustimmung des Ehemanns geschlossene
Geschäft nicht schlechthin nichtig,
doch kann dasselbe insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die
Rechte des Ehemanns an dem seiner
Nutznießung und
Verwaltung unterliegenden Vermögen beeinträchtigt werden; so nach Märkischem Provinzialrecht, nach dem
von Nassau und der Stadt
Nürnberg.
[* 6] Der Deutsche
[* 7]
Entwurf hat das Verfügungsrecht der Ehefrau
nur in
Bezug auf das
Ehegut eingeschränkt
(§§. 1300 fg.).
Eine Ausnahme von den vorerwähnten
Beschränkungen kann in größerm oder in geringerm
Umfange durch den
Ehevertrag (s. d.) bestimmt werden. Auch ohnedies kann die Ehefrau
über
ihr vorbehaltenes oder ihr als solches zugewendetes Gut frei verfügen, mit
Beziehung auf dasselbe Schulden eingehen (nach
Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1640), dasselbe verpfänden (nach Allg. Landr. II, 1, §§. 619, 620). Sie kann ferner frei
verfügen, wenn der Ehemann abwesend oder dauernd krank ist; nach einigen
Rechten jedoch nur infolge obrigkeitlicher Ermächtigung.
Sodann verpflichtet die Ehefrau
zufolge ihrer Schlüsselgewalt den Ehemann durch die in
Führung des Hauswesens und der Wirtschaft
selbständig geschlossenen
Verträge. Doch muß sie auch hier die
Weisungen des Ehemanns befolgen, welcher ihr
die Hausgewalt entziehen kann, wenn sie dieselbe mißbraucht, nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1645 schlechthin. Nach dem
Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 8 kann sich eine Ehefrau
, welche Handelsfrau ist, durch Handelsgeschäfte gültig
verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen
Geschäften einer besondern Einwilligung ihres Ehemanns bedarf, doch kann die
Ehefrau
ohne Einwilligung ihres Ehemanns nicht Handelsfrau sein (Art. 7). Ähnliche Bestimmungen
in
Beziehung auf selbständige Abschließung von Rechtsgeschäften im
Gewerbebetrieb enthält die Reichsgewerbeordnung §. 11 für
die Ehefrau
, welche ein selbständiges
Gewerbe betreiben.
Doch fehlt eine Bestimmung, daß die Ehefrau
Gewerbsfrau nur mit Zustimmung des Ehemanns sein dürfe. Nach der Civilprozeßordn.
§. 51 finden die Vorschriften über die
Geschlechtsvormundschaft auf die Prozeßführung keine Anwendung. Dadurch sind die
Rechte des Ehemanns am Vermögen der Ehefrau
nicht eingeschränkt; soweit die Ehefrau nach Landesrecht
über ihr Vermögen ohne Genehmigung des Ehemanns nicht verfügen kann, darf sie ohne dessen Zuziehung in Prozessen, welche
über dieses Vermögen ergehen, nicht klagen noch verklagt werden.
Über
Bürgschaften der Ehefrau
s.
Bürgschaft.
Das
Preuß. Allg.
Landrecht hat besondere Bestimmungen über die gerichtliche Abschließung von
Verträgen, welche die Eheleute
miteinander eingehen. Letztwillig kann die Ehefrau
frei verfügen, nur darf sie dem Ehemann dessen gesetzliches
Erbrecht ebenso
wenig beeinträchtigen, wie der Ehemann das der Ehefrau.