Unterhalt
,
alles, was zur
Erhaltung der leidlichen Existenz eines
Menschen aufzuwenden ist:
also Wohnung, Nahrung und
Kleidung, Feuerung, ärztliche und Apothekerkosten. Die Kosten eines von dem Unterhalt
spflichtigen (s.
Unterhaltspflicht) gegen dritte
Personen zu führenden Prozesses gehören nicht zum Wo eine Erziehungspflicht besteht, hat
der Erziehungspflichtige auch die Kosten des Unterrichts und der Ausbildung zu einem
Beruf, als zum eines
Kindes gehörig,
zu tragen.
Das
Preuß. Allg.
Landrecht und das Deutsche
[* 2]
Bürgerl. Gesetzbuch unterscheiden zwischen notdürftigem und
standesgemäßem Während sich das
Maß des sonst nach dem
Stande des Empfängers und den
Mitteln oder dem Erwerb des Pflichtigen
richtet
(Bürgerl. Gesetzb. §. 1610), soll der Pflichtige, wenn der Unterhalt
berechtigte sich gegen ihn so betragen hat,
daß dieser zur
Enterbung berechtigt wäre, oder wenn er, der Berechtigte, durch sittliches Verschulden
in
Not geraten ist, nur notdürftigen beanspruchen dürfen
(Bürgerl. Gesetzb. §. 1611). Der Unterhalt
spflichtige hat auch
regelmäßig die Kosten des Begräbnisses zu bestreiten, wenn ihre Bezahlung nicht von
Erben zu erlangen ist (§. 1615).