Hauptwerke, das
GelübdeLudwigs XIII. und die
ApotheoseHomers, ganz nach
Raffael gemalt. In seiner letzten Zeit wandte sich
I. wieder der antiken
Richtung zu, und namentlich erscheint seine Stratonike als
Nachahmung antiker
Genremalerei, wobei die
Figuren an die etruskischen Vasenbilder erinnern und alles
Beiwerk mit minutiöser Genauigkeit ausgeführt ist.
Der
Zeichnung und Modellierung legte I. mehr Bedeutung bei als der
Farbe (daher der scharfe
Gegensatz, welcher bei Lebzeiten
der beiden Schulhäupter zwischen den Ingristes oder
»Dessinateurs« und den »Coloristes«, den
Schülern und Bewunderern
Delacroix',
herrschte); dadurch erhalten seine
Bilder etwas Trocknes; auch die
Erfindung ist seine
Stärke
[* 2] nicht.
Anderseits verdienen jedoch seine sorgfältigen
Studien, die Reinheit und Richtigkeit seiner
Linien und
Umrisse die größte
Anerkennung, und I. wie einzelne seiner
Schüler haben in dieser ernsten, strengen
Richtung Hervorragendes
geleistet. Nach ihm haben Richomme,
Calamatta und
Henriquel-Dupont treffliche Kupferstiche geliefert. Seine Werke sind von
Reveil in
Umrissen herausgegeben worden (Par. 1851).
Seinen künstlerischen
Nachlaß an
Studien etc. vermachte
I. seiner Vaterstadt
Montauban, welche ein eignes Ingres-Museum gegründet hat.
Vgl.
Blanc, I., sa vie et ses ouvrages (Par.
1870);
Delaborde, I., sa vie, ses travaux, etc. (das. 1870);
Die 15-16,000
Köpfe zählenden I. sind größtenteils Mohammedaner und haben die
Sitte, daß, wenn am Vorabend der
Hochzeit einer der Verlobten stirbt, die Vermählungszeremonie, selbst mit Verabfolgung der
stimulierten
Aussteuer, dennoch stattfindet.
derjenige, welcher etwas in seiner
Gewalt hat, der aber keineswegs zugleich
Eigentümer
oder
Besitzer dieser
Sache zu sein braucht (s.
Inhaberpapier). I. (Oberstinhaber, in
Deutschland
[* 8]
Chefs) eines Truppenteils sind
fürstliche und andre hochgestellte
Personen, welchen das betreffende
Regiment etc. besonders »verliehen« worden
ist, und die dadurch zu diesem Truppenteil in das
Verhältnis einer Ehrenstellung treten. Diese Einrichtung
hat ihren geschichtlichen Ursprung darin, daß besonders zur Zeit des deutschen
KaisersMaximilian I. (1493-1519) bewährte
Krieger unter Ernennung zu Obersten durch
Patent ermächtigt wurden,
Regimenter zu errichten. Da nicht selten
Prinzen solche
Bestallungen erhielten, die anderweiter
Ämter wegen das
Regiment nicht selbst kommandieren konnten, so ernannten sie
sich hierzu einen Stellvertreter
(Oberstleutnant), der nun der
Kommandeur, jener aber der I. des
Regiments wurde.
(franz.
Billetau porteur, engl. Security to bearer), die Schuldurkunde, durch welche sich der Aussteller
jedem
Inhaber derselben gegenüber zu einer Leistung verpflichtet. Den
Gegensatz zum I. bildet eine
Urkunde, insbesondere ein
Schuldschein, welcher auf den
Namen eines bestimmten
Gläubigers lautet
(Rektapapier). Es ist nicht erforderlich,
daß das I. ausdrücklich auf den
Inhaber (Überbringer, Einlieferer, Vorzeiger,
au porteur etc.) ausgestellt ist (sogen. Inhaberklausel);
der
Wille des Ausstellers, jedem
Inhaber zu der betreffenden Leistung verpflichtet sein zu wollen, kann vielmehr auch auf andre
Weise zum
Ausdruck kommen. So lautet z. B. eine
Banknote, welche I. ist: »Die
SächsischeBank zu
Dresden
[* 9] bezahlt
gegen diese
Banknote einhundert
Mark deutsche
Reichswährung
(Datum und
Unterschrift)«.
Dies ist ein I., obwohl die Inhaberklausel fehlt. Dasselbe gilt von Theaterbillets,
Speise-, Bademarken,
Eisenbahn-, Dampfschiffahrtsbillets
u. dgl. Es ist auch möglich, daß
eine
Urkunde aus den
Namen eines bestimmten
Gläubigers, zugleich aber auch auf den
Inhaber gestellt ist (alternative Inhaberklausel).
So lauten z. B. die zu baren Abhebungen bestimmten weißen
Checks der deutschen
Reichsbank: »Die
Reichsbank in
Berlin
[* 10] wolle zahlen
gegen diesem
Check aus unserm
Guthaben an
Herrn M.
Schulze in
Leipzig
[* 11] oder Überbringer
Mark viertausend.
Leipzig, Müller
u. Komp.« Verschieden von den Inhaberpapieren sind ferner
auch die
¶
mehr
Orderpapiere, welche zwar auf den Namen eines bestimmten Zahlungsempfängers lauten, aber mit dem Zusatz »an
die Order«, oder »an dessen Order« u. dgl. versehen sind, infolgedessen
sie (durch Giro oder Indossament) von dem benannten Gläubiger (Nehmer) auf einen andern übertragen (begeben) werden können.
So lautet z. B. ein eigner Wechsel: »Leipzig, SechsMonate nach heute zahle ich an die Order der
HerrenMüller u. Komp. die Summe von fünfhundert Mark. R. W. KarlSchulze«.
Die ursprüngliche Form des Inhaberpapiers war diejenige mit der alternativen Inhaberklausel. So finden sich z. B.
schon im MittelalterUrkunden, welche auf N. N. »oder wer diesen Brief innehat« lauten. Dem römischen Recht
fremd, fanden die Grundsätze über das I. zuerst in der Lombardei Anwendung und Ausbildung. Heutzutage ist die Anwendbarkeit
des Inhaberpapiers eine außerordentlich vielseitige und für Handel und Verkehr hochwichtige. Man denke nur an die Staatspapiere,
Schuldobligationen der Gemeinden, Pfandbriefe, Banknoten, Aktien, Dividendenscheine, Koupons etc., welche
auf den Inhaber ausgestellt werden, an die Billets, Marken, Eintrittskarten und an die sonstigen Legitimationszeichen, für
welche diese Form üblich ist.
Trotz dieser großen wirtschaftlichen Bedeutung und Verbreitung des Inhaberpapiers besteht aber über dessen rechtliche Natur
und namentlich über die Frage, in welchem Rechtsverhältnis der Inhaber, welcher nicht der erste Nehmer
ist, zu dem Aussteller des Papiers stehe, ein großer theoretischer Streit. Nach Goldschmidt hat jeder spätere Nehmer ein
selbständiges Recht, welches unmittelbar von dem Aussteller abzuleiten ist. Das Recht des Inhabers wird durch den Besitz der
Urkunde begründet, in welcher der Schuldner in rechtsverbindlicher Weise erklärt hat, jedem Inhaber verpflichtet
sein zu wollen.
Wenn auch nach gemeinem deutschen Privatrecht die Befugnis zur Ausstellung (Emission) von Inhaberpapieren ursprünglich eine
unbegrenzte war, so sind doch nunmehr folgende Beschränkungen dieser Befugnis in der Gesetzgebung enthalten:
1) Wechsel können nicht direkt auf den Inhaber gestellt werden (deutsche Wechselordnung, Art. 4, Ziff.
3). Der Wechsel ist nach deutschem Recht ein Orderpapier. Er kann aber durch Indossament, welches nicht auf den Namen lautet
(Blankoindossament), begeben und dadurch zum I. werden.
4) Für die Emission von Banknoten sind die beschränkenden Vorschriften des Bankgesetzes vom maßgebend (s.
Banken, S. 325). 5) Vielfach ist in der deutschen Partikulargesetzgebung die Befugnis zur Ausstellung von Inhaberpapieren beschränkt
und die Emission von Geldpapieren oder von Anteilscheinen auf den Inhaber ausdrücklich von der Genehmigung
der Staatsregierung abhängig gemacht; so nach dem preußischen Gesetz vom der österreichischen Verordnung vom
dem badischen Gesetz vom dem sächsischen
bürgerlichen Gesetzbuch, § 1040, etc.
Im allgemeinen ist zu unterscheiden zwischen den Inhaberpapieren, welche
die Zahlung einer Geldsumme (Geldpapiere), und denjenigen, welche irgend eine andre Leistung zum Gegenstand haben, Billets,
Marken u. dgl. Unter den Geldpapieren sind
folgende hervorzuheben, doch ist diese Aufzählung bei der Vielgestaltigkeit des Verkehrs keineswegs erschöpfend:
Das I. kann Gegenstand dinglicher Rechte sein (Rechte am Papier, welche die Rechte aus
dem Papier begründen). Eigentum, Besitz, Pfandrecht, Pfändung, Nießbrauch sind daran möglich. Der Eigentümer
kann ein I. wie eine andre Sache von dem besitzenden Nichteigentümer vindizieren. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 306 f.)
erlangt jedoch der redliche Erwerber an dem ihm veräußerten und übergebenen I. stets das Eigentum, gleichviel, ob er es
von einem Kaufmann oder von einer andern Person erwirbt, selbst dann, wenn das Papier gestohlen oder verloren
war.
Der redliche Erwerber ist also gegen die Vindikation seitens des frühern Eigentümers geschützt. Es kann sich jedoch der
Eigentümer durch Außerkurssetzung (s. d.) des Papiers schützen, wodurch die eigentümliche Zirkulationsfähigkeit des Papiers
bis auf weiteres aufgehoben und das J. durch die Vinkulierung (Festmachung, Inskription) in ein Rektapapier
(auf den Namen lautend) umgewandelt wird. Verloren gegangene Inhaberpapiere können mittels Amortisation (Modifikation, Kraftloserklärung)
im Weg des gesetzlichen Aufgebotsverfahrens für ungültig erklärt werden (s. Aufgebot).