Zwang
Zwangsabtretung - Zwan

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Seite 16.1006.
(Vis ac metus), die Bestimmung zu einem
Thun oder Unterlassen gegen den
Willen des Handelnden. Dies ist entweder
so möglich, daß die
Handlung unmittelbar durch das physische Übergewicht eines andern erzwungen (physischer
Zwang
, vis absoluta), oder so, daß durch ein wirklich zugefügtes oder angedrohtes Übel auf den
Willen des Handelnden eingewirkt
wird, so daß er sich, um dem Übel zu entgehen, zur Vornahme der
Handlung entschließt (psychischer Zwang
, vis compulsiva).
Ein
¶
mehr
erzwungenes Rechtsgeschäft ist nicht ohne weiteres nichtig, kann aber wegen des Zwanges
von dem dazu Gezwungenen mittels
Klage oder Einrede angefochten werden. Der Zwang
wird an demjenigen, welcher sich eines solchen schuldig machte, als Nötigung
(s. d.) bestraft, wofern die That nicht in ein schwereres Verbrechen, wie Raub, Erpressung oder Notzucht,
übergeht. Auf der andern Seite schließt der Umstand, daß jemand durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche
mit einer gegenwärtigen, auf andre Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen
verbunden war, zu einer an und für sich strafbaren Handlung genötigt wurde, die Strafbarkeit der Handlung
aus.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 52.