Inhaber
,
derjenige, welcher etwas in seiner
Gewalt hat, der aber keineswegs zugleich
Eigentümer
oder
Besitzer dieser
Sache zu sein braucht (s.
Inhaberpapier). I. (Oberstinhaber
, in
Deutschland
[* 2]
Chefs) eines Truppenteils sind
fürstliche und andre hochgestellte
Personen, welchen das betreffende
Regiment etc. besonders »verliehen« worden
ist, und die dadurch zu diesem Truppenteil in das
Verhältnis einer Ehrenstellung treten. Diese Einrichtung
hat ihren geschichtlichen Ursprung darin, daß besonders zur Zeit des deutschen
Kaisers
Maximilian I. (1493-1519) bewährte
Krieger unter Ernennung zu Obersten durch
Patent ermächtigt wurden,
Regimenter zu errichten. Da nicht selten
Prinzen solche
Bestallungen erhielten, die anderweiter
Ämter wegen das
Regiment nicht selbst kommandieren konnten, so ernannten sie
sich hierzu einen Stellvertreter
(Oberstleutnant), der nun der
Kommandeur, jener aber der I. des
Regiments wurde.