Hauptwerke, das
GelübdeLudwigs XIII. und die
ApotheoseHomers, ganz nach
Raffael gemalt. In seiner letzten Zeit wandte sich
I. wieder der antiken
Richtung zu, und namentlich erscheint seine Stratonike als
Nachahmung antiker
Genremalerei, wobei die
Figuren an die etruskischen Vasenbilder erinnern und alles
Beiwerk mit minutiöser Genauigkeit ausgeführt ist.
Der
Zeichnung und Modellierung legte I. mehr Bedeutung bei als der
Farbe (daher der scharfe
Gegensatz, welcher bei Lebzeiten
der beiden Schulhäupter zwischen den Ingristes oder
»Dessinateurs« und den »Coloristes«, den
Schülern und Bewunderern
Delacroix',
herrschte); dadurch erhalten seine
Bilder etwas Trocknes; auch die
Erfindung ist seine
Stärke
[* 1] nicht.
Anderseits verdienen jedoch seine sorgfältigen
Studien, die Reinheit und Richtigkeit seiner
Linien und
Umrisse die größte
Anerkennung, und I. wie einzelne seiner
Schüler haben in dieser ernsten, strengen
Richtung Hervorragendes
geleistet. Nach ihm haben Richomme,
Calamatta und
Henriquel-Dupont treffliche Kupferstiche geliefert. Seine Werke sind von
Reveil in
Umrissen herausgegeben worden (Par. 1851).
Seinen künstlerischen
Nachlaß an
Studien etc. vermachte
I. seiner Vaterstadt
Montauban, welche ein eignes Ingres-Museum gegründet hat.
Vgl.
Blanc, I., sa vie et ses ouvrages (Par.
1870);
Delaborde, I., sa vie, ses travaux, etc. (das. 1870);
Die 15-16,000
Köpfe zählenden I. sind größtenteils Mohammedaner und haben die
Sitte, daß, wenn am Vorabend der
Hochzeit einer der Verlobten stirbt, die Vermählungszeremonie, selbst mit Verabfolgung der
stimulierten
Aussteuer, dennoch stattfindet.
derjenige, welcher etwas in seiner
Gewalt hat, der aber keineswegs zugleich
Eigentümer
oder
Besitzer dieser
Sache zu sein braucht (s.
Inhaberpapier). I. (Oberstinhaber, in
Deutschland
[* 7]
Chefs) eines Truppenteils sind
fürstliche und andre hochgestellte
Personen, welchen das betreffende
Regiment etc. besonders »verliehen« worden
ist, und die dadurch zu diesem Truppenteil in das
Verhältnis einer Ehrenstellung treten. Diese Einrichtung
hat ihren geschichtlichen Ursprung darin, daß besonders zur Zeit des deutschen
KaisersMaximilian I. (1493-1519) bewährte
Krieger unter Ernennung zu Obersten durch
Patent ermächtigt wurden,
Regimenter zu errichten. Da nicht selten
Prinzen solche
Bestallungen erhielten, die anderweiter
Ämter wegen das
Regiment nicht selbst kommandieren konnten, so ernannten sie
sich hierzu einen Stellvertreter
(Oberstleutnant), der nun der
Kommandeur, jener aber der I. des
Regiments wurde.
(franz.
Billetau porteur, engl. Security to bearer), die Schuldurkunde, durch welche sich der Aussteller
jedem
Inhaber derselben gegenüber zu einer Leistung verpflichtet. Den
Gegensatz zum I. bildet eine
Urkunde, insbesondere ein
Schuldschein, welcher auf den
Namen eines bestimmten
Gläubigers lautet
(Rektapapier). Es ist nicht erforderlich,
daß das I. ausdrücklich auf den
Inhaber (Überbringer, Einlieferer, Vorzeiger,
au porteur etc.) ausgestellt ist (sogen. Inhaberklausel);
der
Wille des Ausstellers, jedem
Inhaber zu der betreffenden Leistung verpflichtet sein zu wollen, kann vielmehr auch auf andre
Weise zum
Ausdruck kommen. So lautet z. B. eine
Banknote, welche I. ist: »Die
SächsischeBank zu
Dresden
[* 8] bezahlt
gegen diese
Banknote einhundert
Mark deutsche
Reichswährung
(Datum und
Unterschrift)«.
Dies ist ein I., obwohl die Inhaberklausel fehlt. Dasselbe gilt von Theaterbillets,
Speise-, Bademarken,
Eisenbahn-, Dampfschiffahrtsbillets
u. dgl. Es ist auch möglich, daß
eine
Urkunde aus den
Namen eines bestimmten
Gläubigers, zugleich aber auch auf den
Inhaber gestellt ist (alternative Inhaberklausel).
So lauten z. B. die zu baren Abhebungen bestimmten weißen
Checks der deutschen
Reichsbank: »Die
Reichsbank in
Berlin
[* 9] wolle zahlen
gegen diesem
Check aus unserm
Guthaben an
Herrn M.
Schulze in
Leipzig
[* 10] oder Überbringer
Mark viertausend.
Leipzig, Müller
u. Komp.« Verschieden von den Inhaberpapieren sind ferner
auch die
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