Unterschrift
,
der unter eine
Urkunde (s. d.) gesetzte
Name des Ausstellers derselben. Bei
Personen,
welche nicht schreiben können, vertritt ein
Handzeichen, gewöhnlich drei
Kreuze, die
Stelle der (s.
Analphabeten). Wechselerklärungen,
welche mittels
Handzeichens vollzogen sind, haben nur dann Wechselkraft, wenn das
Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt
ist. Der
Name, unter welchem ein
Kaufmann seine Unterschrift
abgibt, heißt
Firma (s. d.); daher
»Firma« oder »Unterschrift
geben«
s. v. w.
Prokura (s. d.) erteilen.
Unterschweflige Säure

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Seite 15.1032.
Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 381) begründet eine von dem Aussteller unterschri
ebene oder mittels gerichtlich
oder notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnete
Urkunde vollen
Beweis dafür, daß die in derselben enthaltenen
Erklärungen
von dem Aussteller abgegeben sind. Was das Beweisverfahren anbetrifft, so ist nach der
Zivilprozeßordnung
(§ 404 f.) bei unterschri
ebenen Privaturkunden die
Erklärung des Beweisgegners auf die Echtheit der Unterschrift
zu richten. Ist die
Unterschrift
anerkannt, oder
¶
mehr
ist das ihre Stelle vertretende Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift
oder dem Handzeichen
stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Soll also trotz der echten Unterschrift
die Unechtheit oder eine Veränderung der
Urkunde behauptet werden, so muß der Beweisgegner, welcher diese Behauptung aufstellt, den Beweis derselben
übernehmen und erbringen, wenn anders die Urkunde ihre Beweiskraft verlieren soll.