(Cheque, engl., spr. tscheck; franz.
Chèque) heißt in
England und
Amerika
[* 9] allgemein eine Geldanweisung, welche Wechselkraft besitzt, insbesondere aber ein von
dem
Kunden eines
Bankiers (banker) auf denselben gezogener, auf
Anweisung zahlbarer, unverzinslicher Sichtwechsel, welcher auf
eine bestimmte
Person, auf die
Order einer bestimmtenPerson oder auf den
Inhaber ausgestellt sein kann.
Der
Kunde der
Bank hinterlegt bei derselben eine
Summe in bar oder in geldwerten
Forderungen, wofür er ein
Buch mit numerierten
Checkformularen (Checkbuch) erhält, die er nur herauszureißen und auszufüllen braucht, um sie als Zahlmittel zu verwenden,
und welche von der
Bank honoriert werden.
Für die Inkassi berechnen die
Bankiers vielfach eine
Provision von ¼-1/8 Proz., wenn nicht der Rechnungskunde ein Minimalguthaben
bei der
Bank offen hält, dessen
Zins die Vergütung für die Bemühungen der letztern bildet. Der Empfänger des Checks präsentiert
denselben bei seiner
Bank, welche ihm den Betrag bar auszahlt oder gutschreibt. Diese
Präsentation hat
bei Meidung des Verlustes von Regreßansprüchen binnen kurzer
Frist zu erfolgen, in
Frankreich binnen 24
Stunden bis zu 5
Tagen,
in
Belgien
[* 10] binnen 3
Tagen, wenn der Check am Zahlungsort, binnen 6
Tagen, wenn er anderwärts ausgestellt wurde; in
England ist
der Check ordnungsmäßig (innerhalb der usancemäßigen Zeit, zu den üblichen Geschäftsstunden)
zu präsentieren; er ist verfallen, wenn er unverhältnismäßig lange Zeit sich im
Umlauf befindet. Um zu verhüten, daß
durch Verlieren eines auf den
Inhaber lautenden Checks ein Nachteil erwachse, werden über den Check zwei Querstriche gezogen
(crossed check). Schreibt hierbei der Empfänger desChecks die
Firma seines
Bankiers quer durch, so darf
die Auszahlung nur an einen
Bankier erfolgen; wird aber der
Name eines
Bankiers vermerkt und dazu derjenige eines seiner
Kunden,
so ist der Check speziell bei diesem
Bankier zu präsentieren, der ihn dem genannten
Kunden gutschreibt.
Bei der deutschen
Reichsbank und der Banque de
France unterscheidet man zweierlei Checks: den weißen,
in Quittungsform ausgestellten, der den Auftrag zur
Zahlung an den Überbringer enthält, und den roten, der die
Bank anweist,
eine
Summe einer bestimmten
Person gutzuschreiben. Die
Banken selbst tauschen diese Checks im
Clearing-House
^[Artikel:
Clearinghouse]
(s. d.) gegeneinander aus. Durch diese Kassenvereinigungen
vieler
Kunden an einer
Bank, durch das
Gutschreiben der Zahlungsanweisungen und die endliche
Kompensation der letztern gegeneinander
werden in
England und
Nordamerika, wo die Wohlhabenden sich der Checks zur Bezahlung von Rechnungen vielfach zu bedienen pflegen,
enorme
Summen an Bargeld gespart.
Mit der
Ausbildung des Depositengeschäfts bei den
Banken (s.
Depositenbanken unter
»Banken«) hat sich das
Checkwesen auch an den größern Bankplätzen
Deutschlands
[* 11] eingebürgert. Insbesondere bietet der Umstand, daß die deutsche
Reichsbank viele
Filialen hat, dem
Inhaber einer Checkrechnung (von der deutschen
ReichsbankGirokonto genannt) den Vorteil, daß
er überall ohne
Kosten Auszahlungen bewirken und Einzahlungen zu seinen
Gunsten annehmen lassen
kann.
Gesetzlich geregelt wurde das Checkwesen in
Frankreich durch
Gesetz vom in
Belgien durch
Gesetz vom indem
den auf
Inhaber wie auf
Namen ausstellbaren und durch Blankoindossament übertragbaren Checks Wechselkraft verliehen wurde.
In denNiederlanden waren die Checks schon lange unter demTitelKassier Briefjes bekannt. Bei denselben,
welche binnen drei
Tagen zu präsentieren sind, bleibt der Aussteller, sofern er eine Deckungssumme bei dem Bezogenen hinterlegt
hat, allen
Inhabern acht
Tage nach der
Ausstellung, jeder
Inhaber seinem
Nachmann drei
Tage lang haftbar.
Wird das
Papier nicht honoriert, so ist es binnen dreiTagen dem Vormann zur
Einziehung zu präsentieren,
wenn nicht, unbeschadet des
Rückgriffs auf den Aussteller selbst, das Regreßrecht auf jenen verloren gehen soll. Der Vermerk
not negociable auf englischen Checks bedeutet, daß der Erwerber nur die
Rechte seines
Gebers hat. Auf dem »certified check« der
amerikanischen
Banken hat sich dieBank, auf welche der Check lautet, zur
Zahlung verpflichtet und damit den
Aussteller liberiert.