Erwerben
,
in der Rechtssprache s. v. w. irgend ein
Recht
an sich bringen. In der
Regel bezieht man den
Ausdruck auf das Eigentumsrecht und versteht unter dem Erwerb
einer
Sache den Erwerb des
Eigentums an derselben; doch kann man
auch sonstige dingliche
Rechte an einer
Sache, z. B.
Servituten,
Pfandrecht,
Emphyteusis,
Lehnrecht, oder auch persönliche
Rechte,
z. B. ein Mietrecht, ein
Recht aus
Kauf-,
Tausch-,
Schenkungs- etc.
Vertrag, oder rein persönliche
Rechte,
z. B. Eltern-, Kindesrecht oder ein
Recht am
Vermögen eines Verstorbenen,
Erbrecht etc., erwerben.
Im allgemeinen unterscheidet man
zwischen originärem oder ursprünglichem (acquisitio originaria) und derivativem oder abgeleitetem (acquisitio derivativa)
Erwerb.
Quelle

* 2
Quelle.
Der erstere ist unabhängig von dem
Recht eines andern; dahin gehört die
Okkupation, d. h. die Besitzergreifung herrenloser
Sachen, z. B. wilder
Tiere, in der Absicht, das
Eigentum daran zu erwerben
, ferner die
Ersitzung, die
Accession,
z. B. wenn an ein
Grundstück Land angeschwemmt wird, etc. Der derivative Erwerb ist abhängig von dem
Recht eines andern,
so daß dieses
Recht die
Quelle,
[* 2] der andre der
Urheber des erworbenen
Rechts ist, z. B. wenn ich etwas von
einem andern geschenkt erhalte.
Hier sind zwei Fälle möglich: entweder das erworbene Recht ist genau dasselbe, welches und wie es der andre hatte, so daß der Erwerber in die Stelle des bisher Berechtigten eintritt (derivativ-translativer Erwerb, successio), z. B. wenn ich von einem andern eine Sache kaufe;
oder das erworbene Recht ist ein neues, aus einem Bestandteil des Rechts des Auktors gebildetes, so daß der Erwerb also für diesen nur einen teilweisen Verlust, eine Beschränkung seines Rechts (derivativ-konstitutiver Erwerb) enthält, z. B. der andre räumt mir eine Weggerechtigkeit über sein Grundstück ein;
hier erwerbe ich zwar von dem andern, aber es entsteht doch ein neues Recht, welches bis jetzt der andre als solches nicht besessen hat.
Den Erwerb, wobei das Recht erst entsteht, z. B. eines Pfandrechts, nennt man auch absoluten Erwerb oder Entstehung eines Rechts im Gegensatz zum relativen Erwerb, wobei das Recht nur den Inhaber wechselt. Man unterscheidet ferner den unmittelbaren Erwerb eines Rechts (acquisitio immediata, ipso jure), d. h. Erwerb ohne dazu kommende Handlung, z. B. durch Accession, Beerbung, im Gegensatz zum mittelbaren Erwerb, durch Vermittelung von Handlungen, z. B. Ersitzung, Kauf etc.;
ferner den onerosen Erwerb gegen Entgelt, z. B. Kauf, Tausch, im Gegensatz zum lukrativen Erwerb, wie Schenkung, Erbschaft;
endlich den Erwerb durch Singularsuccession, d. h. Erwerb einzelner Rechte, im Gegensatz zum Erwerb durch Universalsuccession, d. h. Erwerb einer Vermögensgesamtheit, wie durch Beerbung;
hier werden zwar auch einzelne Rechte erworben, aber nicht als einzelne, sondern als Teile der Gesamtheit. Vgl. Erbfolge.