Korporation
(lat.), eine zu einem gemeinsamen
Zweck vereinigte, vom
Staat mit den
Rechten einer juristischen
Person versehene
Mehrzahl von
Personen, wie z. B. eine
Gemeinde, eine
Universität, ein staatlich anerkannter
Verein. Korporatio
nsrechte, die einem
solchen
Verein verliehenen
Rechte einer »juristischen
Person« (s. d.). Der
Begriff der letztern ist heutzutage
erweitert durch die
Genossenschaften (s. d.) des deutschen
Rechts. Durch die
Verleihung der korporativen
Rechte wird die betreffende
Körperschaft befähigt, als Rechtssubjekt aufzutreten und vermögensrechtliche
Handlungen vorzunehmen. Die
Verleihung der Korporatio
nsrechte
erfolgt durch die Staatsregierung, nach manchen
Gesetzgebungen durch den
Landesherrn. Religionsgesellschaften können
nach modernem Verfassungsrecht nur durch einen
Akt der
Gesetzgebung korporative
Rechte erlangen.