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ausgedehnten Umlaufs. Dann aber trat eine Änderung infolge der Ausprägung des goldenen Zehnguldenstücks ein. Die Fünfzigguldenscheine waren von jeher im Verkehr wenig beliebt. Das Bankgesetz von 1888 hat zu gunsten des Staates eine Ausnahme von der im übrigen aufrecht erhaltenen Regel begründet, daß die Bank keine Blankokredite gewähren dürfe. Es erklärt nämlich die Bank für verpflichtet, dem Staate gegen entsprechendes Unterpfand von Staatskassenscheinen in laufender Rechnung verzinsliche Vorschüsse bis zu 5 Mill. Guld. zu gewähren. Zur Erläuterung des Geschäftsumfanges der Bank verweisen wir auf die nebenstehende Statistik (S. 82).
8) Die Belgische Nationalbank.
Die Zahl der Bankvertretungen im Königreich Belgien [* 2] beträgt 40. Firmen, welche sich eines guten Rufes erfreuen, erhalten hier laufende Rechnungen. Zinsen für die Einlagen werden nicht gewährt. Aber zu gunsten derer, welche ein Konto bei der Bank haben, nimmt sie Zahlungen auf dieses Konto von allen Bankvertretungen entgegen. Übrigens trägt die Bank auch dafür Sorge, daß Private, denen kein Konto eröffnet ist, Vorteile aus dem Umschreibegeschäft ziehen. Hierzu dient das Akkreditivsystem.
Jedermann ist ohne Entschädigung befugt, gegen Einzahlung eines Betrages an irgend einem Bankplatz die Auszahlung der nämlichen Summe an einem andern Bankplatz zu verlangen. Wohnt er in Brüssel [* 3] und will er seinem Gläubiger in Verviers die geschuldeten 1000 Frank zahlen, so läßt er sich in Brüssel ein Akkreditiv zu gunsten seines Gläubigers ausstellen, übersendet es jenem und hat auf diese Weise mit Ersparnis des Postportos für Wertsendungen seine Schuld beglichen, obwohl weder er noch sein Gläubiger ein Konto bei der Bank haben.
Durch diese Tränsaktionen wird der Notenumlauf offenbar eingeschränkt. Aber ein noch größerer Vorteil für die Bank liegt entschieden darin, daß sie durch diese Manipulation zinsfreies Kapital gewinnt. Denn die heute eingezahlten Beträge brauchen erst morgen zurückerstattet zuwerden; alsdann laufen wieder neue Einzahlungen ein, welche voraussichtlich die gleiche Höhe erreichen wie am vorhergehenden Tage. So verfügt die Bank über ein nicht zu unterschätzendes unverzinsliches Kapital, welches der Regel nach nur geringe Schwankungen aufweisen wird. Die Höhe der von der Bank ausgefertigten Akkreditive betrug:
Jahr | Ausgefertigte Akkreditive | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
in | Brüssel | in den | Agenturen | |||||||
Zahl | Mill. Frank. | Zahl | Mill. Frank. | |||||||
1871 | 7101 | 46.3 | 25055 | 70.7 | ||||||
1872 | 16688 | 132.6 | 46491 | 181.7 | ||||||
1875 | 23582 | 196.7 | 100409 | 365.3 | ||||||
1880 | 45324 | 241.8 | 153789 | 463.18 | ||||||
1885 | 85509 | 329.3 | 166941 | 413.04 | ||||||
1886 | 83446 | 317.17 | 169102 | 417.08 | ||||||
1887 | 88753 | 338.1 | 177233 | 452.7 | ||||||
Auch Kompensationsgeschäfte nach der Art des englischen Clearing-House sind in Belgien nicht völlig unbekannt. Sollen doch die Einrichtungen in Antwerpen [* 4] dem englischen Institut zum Vorbild gedient haben. Wechsel mit nur einer Unterschrift werden prinzipiell von der Diskontierung ausgeschlossen. Selbst eine Diskontierung von Wechseln mit Zwei Unterschriften gehört zu den Ausnahmen. Der Zinsfuß unterlag namentlich in den 70er Jahren recht zahlreichen Schwankungen. Das Lombardgeschäft
der Bank weist keine besondere Höhe auf und wird von ihr absichtlich sehr eingeschränkt. Ein großer Vorteil ist für die Entleiher der fast stets gleichbleibende Zinsfuß von 4 Proz. So wenigstens vom bis An diesem Tage erfolgte eine Herabsetzung auf 3 ½ Proz. Zur Lombardierung werden überhaupt nur Staatsschuldtitel und vom Staate garantierte Werte zugelassen und zwar in der Höhe, welche die Bankvorsteher im Einvernehmen mit dem Finanzminister für gut finden, niemals aber über vier Fünftel ihres Kurswertes. Die Lombardvorschüsse sind an eine Frist von vier Monaten gebunden, während die Verfallzeit von Wechseln nicht über 100 Tage hinaus sich erstrecken darf. Der Staat ist an den Erträgnissen der Bank in sehr umfangreichem Maße beteiligt, wie nachstehende Tabelle über die Jahre 1881-87 zeigt.
Jahr | 1880 | 1881 | 1882 | 1883 | 1884 | 1885 | 1886 | 1887 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
In Tausenden Frank | ||||||||||||||
I | 1.04 | 1.38 | 1.76 | 1.43 | 1.20 | 1.11 | 1.02 | 1.13 | ||||||
II | - | 268.3 | 164.0 | - | - | - | - | - | ||||||
III | 174.7 | 258.9 | 272.6 | 291.9 | 319.3 | 339.2 | 388.8 | 460.0 | ||||||
IV | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.05 | ||||||
V | 457.3 | 537.8 | 401.99 | 789.0 | 907.0 | 860.56 | 304.0 | 902.2 | ||||||
VI | 156.8 | 165.2 | 166.59 | 168.3 | 170.77 | 173.18 | 177.9 | 185.1 | ||||||
VII | 158.6 | 160.5 | 186.4 | 215.0 | 191.48 | 152.29 | 145.86 | 139.7 | ||||||
In dieser Tabelle ist verzeichnet unter I der Anteil des Staates am Reingewinn der Bank, der ein Viertel des nach Zahlung einer Dividende von 6 Proz. verbleibenden Überschusses ausmacht. Sodann gebührt dem Staate die Einnahme, welche die Bank durch eine Erhöhung ihres Diskontosatzes über 5 Proz. erzielt hat, letztere vorgetragen unter II.
Unter III führen wir denjenigen Betrag auf, welcher dem Staate als Anteil aus einer 273 Mill. Fr. übersteigenden Notenausgabe zukommt. Die Position berechnet sich aus ¼ Proz. des durchschnittlichen überflüssigen Betrages. Unter IV ist der Betrag eingesetzt, mit welchem sich die Bank an den Verwaltungskosten des Staatsschatzes innerhalb des Königreichs zu beteiligen hat; unter V die Vergütung für das Staatsguthaben, unter VI die Steuersumme für die umlaufenden Noten, unter VII die Gebühr, welche die Bank in ihrer Eigenschaft als Aktiengesellschaft zu entrichten hat.
9) Die Dänische Nationalbank.
Im J. 1873 wurde beim Übergang zur Goldwährung der Silberfonds in Gold [* 5] umgewandelt und mit Rücksicht auf die immer wachsende Bevölkerung [* 6] und deren Bedarf 1877 die ungedeckte Notenausgabe von 27 auf 30 Mill. Kronen [* 7] erhöht. Was darüber geht, soll nach der Kundmachung vom mit Metall gedeckt sein; der Metallfonds muß mindestens drei Achtelder Notenmenge betragen, so daß eine ungedeckte Notenmenge von 30 Mill. Kr. einen Gesamtumlauf von 48,75 Mill. Kr. voraussetzt.
Der Metallfonds wird zusammengesetzt teils aus gangbaren Münzen [* 8] des Landes, wenigstens ein Viertel der Notenmenge, doch nur bis zu 12 Mill. Kr., teils aus Goldbarren und fremden Goldmünzen, teils endlich aus Silberbarren und fremden Silbermünzen, jedoch nur bis zu einem Drittel des Gesamtbarschatzes. Die kleinstes Banknote lautet auf 10 Kronen und wird von der Bevölkerung vor den Goldmünzen so sehr bevorzugt, daß der Goldumlauf sehr gering ist. Der durchschnittliche Stand des Notenumlaufs und des Metallfonds sowie der Stand 31. Dez. erhellt aus nachstehender Tabelle (in Millionen Kronen): ¶
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Jahr | Durchschnitt | Stand 31. Dezember | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Noten | Metall | Noten | Metall | ||||
1860 | 48 | ca. 21 | 48 | 21 | |||
1870 | 48.5 | ca. 21 | 53 | 26 | |||
1878 | 66.23 | 40.5 | 76 | 49.6 | |||
1877 | 61.95 | 35.5 | 67 | 37.4 | |||
1880 | 72.33 | 45.1 | 84 | 55.4 | |||
1884 | 72.83 | 48.9 | 79 | 49.6 | |||
1886 | 73.66 | 45.1 | 81 | 51.6 | |||
1887 | 77.58 | 49.5 | 86 | 57.4 | |||
1888 | 77.83 | 49.7 | 84 | 55 | |||
1839 | 77.83 | 49.4 | 88 | 60.1 | |||
Der Metallfonds wird also verhältnismäßig größer mit der wachsenden Notenemission;
bei einer Emission von 48 Mill. soll er ungefähr 44 Proz. sein, bei 75 dagegen 66 Proz. 2c.
Zur Charakteristik der Zinsverhältnisse führen wir die Diskontosätze der Nationalbank für beste Wechsel an;
sie waren im Durchschnitt für 1876/77: 5,32 Proz., 1878: 4,41 Proz., 1879-1881: 3,37 Proz., 1882-84: 4,13 Proz., 1885/86: 3,62 Proz.;
vom bis war der Diskont 3 Proz.;
dann ist er im Oktober auf 3 ½ und im November auf 4 Proz. gestiegen, aber im Januar 1890 wieder auf 3 ½ Proz. herabgegangen.
Der Geschäftskreis der Bank ist außerordentlich weit gezogen; sie schließt auch das Hypothekengeschäft ein und nimmt verzinsliche Depositen entgegen.
Seit der Zeit nach Einführung der Goldwährung, also nach 1875, darf die Bank mit einem Metallfonds von etwa 16,5 Mill. Kronen in allem etwa 35,1 Mill. Kr. emittieren, sodaß also gegen 18,6 Mill. Kr. metallisch nicht gedeckt werden. Dabei kommt in Betracht, daß die Bank berechtigt ist, bis ein Drittel des Metallfonds im Ausland zu deponieren, so daß für diesen Teil eigentlich Anforderungen auf Debitoren in Kopenhagen, [* 10] Hamburg [* 11] und London [* 12] als Metall betrachtet werden. Am Ende des Jahres war (in Millionen Kronen):
Jahr | Metallfonds | Notenumlauf | davon ungedeckt | ||
---|---|---|---|---|---|
1860 | 14.4 | 25.8 | 11.4 | ||
1870 | 16.6 | 28.3 | 11.7 | ||
1873 | 34.7 | 47.1 | 12.4 | ||
1875 | 25.3 | 37.2 | 11.9 | ||
1878 | 19.2 | 30.9 | 11.7 | ||
1880 | 33.7 | 38.7 | 5.0 | ||
1882 | 33.1 | 40.5 | 7.4 | ||
1884 | 34.5 | 38.9 | 4.4 | ||
1885 | 28.7 | 37.1 | 8.4 | ||
1886 | 30.4 | 38.8 | 8.4 | ||
1887 | 40.0 | 40.0 | - | ||
1888 | 44.9 | 43.6 | - | ||
Ein wesentlicher Unterschied gegenüber den dänischen Verhältnissen liegt darin, daß die norwegische Bank dem Storthing fast ganz untergeben ist, das sämtliche Mitglieder der Direktion sowie auch die Administratoren der Filialen für eine Zeit von sechs Jahren wählt. Ferner müssen die Bücher der Bank jedes Jahr zur Revision dem Storthing unterbreitet werden. In Dänemark [* 13] hingegen findet der Einfluß der Regierung auf die Leitung der Bank darin seine Grenze, daß sie einen der vier oder fünf Direktoren
wählt.
11) Die Russische [* 14] Reichsbank.
Der Geschäftsbetrieb der Reichsbank erstreckt sich teils auf Belebung der Handelsumsätze, teils auf Operationen in staatlichen Finanzangelegenheiten. Eine ihrer Hauptaufgaben ist die Aufnahme und Regelung des Staatspapiergeldes. Im Verkehr mit Privaten befaßt sich die Reichsbank vor allem mit der
Diskontierung von Wechseln auf das In- und Ausland. Die Verfallzeit darf bis zu sechs Monaten laufen; bei Neunmonatswechseln ist die Diskontierung von der Genehmigung des Finanzministers abhängig. Die Bank pflegt ferner den Metallhandel und den Handel mit Wertpapieren. Sie betreibt das Lombardgeschäft und nimmt verzinsliche Einlagen entgegen. Bis zum Belauf ihres Stammkapitals darf sie Wertpapiere für sich selbst erwerben. Die Bank verabreicht ferner Depositalquittungen (auf Halbimperiale lautend) gegen Empfang von Goldmünze (auch ausländische), Goldbarren und »Assignowka« der Bergwerksverwaltung auf eingeliefertes Gold. Diese Quittungen sind zur Entrichtung des Zolles (in Gold) sehr gebräuchlich. Ein Gesetz von 1884 gestattet auch die Eröffnung von Krediten an Gutsbesitzer auf Solawechsel mit Verpfändung des Grundbesitzes. Die Umsätze der Reichsbank sind aus der Statistik S. 85 ersichtlich.
12) Zettelbanken der Vereinigten Staaten [* 15] von Nordamerika. [* 16]
Die Schwierigkeiten, welche der Bürgerkrieg auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiete hervorrief, führten zu einer einheitlichen
Regelung des Bankwesens. Bei dem stark erschütterten Kredit der Union waren es die Banken
der drei großen Städte New York, Philadelphia
[* 17] und Boston,
[* 18] von denen man die zur Kriegführung erforderlichen Geldmittel zu gewinnen suchte. Das Finanzjahr 1860/61 schloß
mit einer Staatsschuld von 90,9 Mill. Doll., und im Juli 1891 wurde der Schatzsekretär zur Aufnahme eines Anlehens von 250 Mill.
Doll. ermächtigt.
Davon konnte ein Betrag von 50 Mill. in unverzinslichen Schatzscheinen ausgegeben werden, die nicht unter 10 und
nicht über 50 Doll. lauten durften. Es erschien unmöglich, die verzinslichen Schuldverschreibungen anderwärts als bei den
Banken
unterzubringen, welche im Laufe des Jahres 1861 bei einem Grundkapital von 120 Mill. Staatsanleihen im Betrage zu 146 Mill.
aufnehmen mußten und nicht mehr als 50 Mill. davon begeben konnten. Die Folge davon war, daß das in
seinem Vertrauen zu den Banken
erschütterte Publikum die Depositen zurückzog, worauf dann die Banken
im Januar 1862 ihre Zahlungen
einstellten.
Dem Beispiel der drei großen Banken
folgten ohne Verzug die übrigen Staatenbanken.
Damit war zugleich die finanzielle Hilfsquelle
der Union erschöpft, welche sich nunmehr dazu entschließen mußte, Papiergeld mit Zwangskurs in Umlauf zu setzen. Das Nebeneinanderstehen
von Staats- und Banknoten rief Verwirrungen hervor, beide notierten bedeutend unter Pari. Der Staatssekretär Chase hoffte den
Kurs des Staatspapiergeldes wieder dadurch zu heben, daß er sich die Banken
dienstbar machte. Er
erblickte den überwiegenden Mißstand in dem unkontrollierten Umlauf von tausenderlei verschiedenen Noten, nicht in der Papierwährung
an sich. Sein Bestreben richtete sich demgemäß dahin, eine einheitliche, von der Union in allen Teilen des Landes gleichmäßig
beaufsichtigte Notenausgabe herzustellen. Es gelang ihm, beim Kongreß ein Gesetz in diesem Sinne durchzusetzen, welches in
Kraft
[* 19] trat. Danach sollten fortan Bewilligungen zur Errichtung von Nationalbanken erteilt werden, welche unter den Schutz und
die Aufsicht der Zentralgewalt gestellt sind. Ihre Noten sind ausschließlich in der Valuta zahlbar, welche der Kongreß für gesetzlich
erklärt. Ein Kontrolleur der Umlaufsmittel, dem Schatzamt untergeordnet, leitet dis Überwachung, die
sich auf Errichtung und Geschäftsführung der Banken
erstreckt. Dieselben deponieren
¶