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der Österreichisch-Ungarischen Bank für Böhmen« [* 2] unter ausschließlicher Verwendung einer fixen Dotation von 50 Mill. Gulden für dieses Kronland ein. Daneben wurden zahlreiche Wünsche in dem Sinne laut, daß die Vorteile der Bank weitern, insbesondere landwirtschaftlichen und Handwerkerkreisen zugänglich gemacht werden sollten.
Unter diesen Verhältnissen fand es die Bank angezeigt, mit ihrem Ansuchen um Verlängerung [* 3] des Privilegiums eine Reihe von Vorschlägen über vorzunehmende Statutenänderungen zu verbinden und ihre Stellungnahme durch eine reiche, der Praxis entlehnte Erfahrung zu begründen. Während die Bank an der dualistischen Organisation festhalten zu müssen erklärte und sich gegen eine weitere Teilung der Gewalten entschieden verwahrte, beantragte sie eine wichtige Statutenänderung durch das Verlangen, die direkte Kontingentierung des ungedeckten Notenumlaufs zu beseitigen.
Sie wies darauf hin, daß es bei der festen Begrenzung des nicht durch Bar gedeckten Notenumlaufs unmöglich sei, den unabweisbaren Bedürfnissen des Verkehrs zu entsprechen, woraus Störungen hervorgehen könnten, deren Umfang sich kaum vorhersehen lasse. Sie betonte, daß trotz des großen Staatsnotenumlaufs bereits dreimal während der zehnjährigen Dauer des 1878 erteilten Privilegiums, im Oktober 1882, im Oktober 1883 und im Dezember 1884, das Kontingent von 290 Mill. Guld. durch das regelmäßige Eskompte- und Lombardgeschäft, und zwar jeweilig um 6,3, 5,1 und 1,9 Mill., überschritten worden sei; in allen drei Fällen habe man sich, um die Vorschriften des Bankstatuts nicht zu verletzen, zu einer Realisierung der Anlagen des Reservefonds entschließen müssen.
Im öffentlichen Interesse schlug die Bank zwar nicht eine absolute Erhöhung des Kontingents, sondern die Annahme des auch bei der deutschen Reichsbank bestehenden Systems der indirekten Kontingentierung vor. Es sollte fortan jeweilig der Gesamtbetrag der umlaufenden Noten mindestens zu zwei Fünftel (40 Proz.) durch Gold [* 4] und Silber, der Rest des Notenumlaufs bankmäßig gedeckt sein. Sobald jedoch der nur bankmäßig gedeckte Notenumlauf den Betrag von 200 Mill. Guld. überschreitet, ist für den Überschuß eine fünfprozentige (die Bank hatte nur 4 Proz. in Vorschlag gebracht) Steuer zu entrichten, deren Erträgnis die Bank dem Staat an der Achtzigmillionenschuld abschreibt, und zwar 70 Proz. zu gunsten Österreichs, 30 Proz. zu gunsten Ungarns.
Ferner sollte der Bank gestattet werden, ihren Barschatz zu einem Teilbetrag von 30 Mill. Guld. in auswärtigen, metallisch zahlbaren Wechseln anzulegen, so lange, als in Österreich [* 5] der Zwangskurs fortbestände, um auf diese Weise die Dividende und damit auch den Anteil des Staates an den Erträgnissen der Vank zu erhöhen. Durch einen weitern Antrag auf Aufhebung der bisherigen Bestimmung, daß auf bankmäßigen Wechseln jedenfalls eine protokollierte Firma vorkommen müsse, dann auf Einreihung von im übrigen bankfähigen, aber bis zu sechs Monaten laufenden Wechseln unter die belehnbaren Papiere, kam die Bank manchen durch die Erfahrung erkennbar gewordenen praktischen Bedürfnissen der landwirtschaftlichen und kaufmännischen Kreise [* 6] entgegen.
Die Beratungen der parlamentarischen Körperschaften ergaben eine unumwundene Zustimmung zu den Anträgen der Bank. Namentlich trug dazu bei, daß die Bank während ihrer verhältnismäßig kurzen Thätigkeit in Ungarn [* 7] sich daselbst viele Freunde
erworben hatte. Im österreichischen Reichsrat vermochte die Opposition ebenfalls nicht durchzudringen. Die vorzugsweise von tschechischer Seite aufgestellte Forderung wegen Anbringung der Wertbezeichnungen auf den Banknoten in den Landessprachen sowie der von der deutschen Linken erhobene Anspruch, die Teilung des Bankgewinnes zwischen beiden Staatsverwaltungen schon nach 6 Proz. (statt 7 Proz.) Dividende eintreten zu lassen, wurden mit Majorität niedergestimmt. Das neue Privilegium gilt auch für Bosnien [* 8] und die Herzegowina.
Die Hypothekenabteilung der Bank trägt einen völlig selbständigen Charakter. Nicht die Notenbank als solche, sondern ein Pfandbriefinstitut ist es, das unter der Firma der Notenbank Hypothekargeschäfte abschließt, und nicht das Notenprivilegium, sondern ausschließlich das eigne Kapital und der Kredit der Pfandbriefe des Instituts geben die Mittel, mit welchen dieser Geschäftszweig betrieben wird. Den Umfang des Hypothekengeschäfts zeigt die nachfolgende Statistik. Es betrugen (in Tausenden Gulden):
1. Jan. | Hypothekardarlehne | Pfandbriefumlauf | Rückstände an Kapital und Zinsen | Erworbene Realitäten |
---|---|---|---|---|
1858 | 14392 | 5874 | 4 | - |
1868 | 68929 | 59381 | 1063 | 13 |
1878 | 103140 | 102514 | 955 | 3 |
1888 | 96702 | 90036 | 550 | - |
Unter hervorragender Mitwirkung der Österreichisch-Ungarischen Bank ist nach dem Vorbilde des englischen Clearing-Hauses auch in Wien [* 9] eine Verrechnungsstelle ins Leben gerufen worden, während die auf das gleiche Ziel gerichteten Bestrebungen in Budapest [* 10] scheiterten. Die Höhe der erzielten Umsätze, an denen nur zehn Anstalten, allerdings die ersten Wiener Banken, beteiligt sind, schwankten seit 1872 zwischen 5081 Mill. Guld. (geringster Stand 1875) und 7323 Mill. Guld. (höchster Stand 1873). Mit waren 3400 Hypothekardarlehne im Gesamtbetrag von 105,75 Mill. Guld. aushaftend, wovon auf Österreich 26,1 Mill. Guld., auf Ungarn 79,6 Mill. Guld. entfielen. Auf Grund dieser hypothekarischen Sicherstellung waren mit drei Gattungen Pfandbriefe, und zwar 28,7 Mill. in 4 ½ proz., 46,4 Mill. in 4 proz. 40 ½ jährigen und 24,8 Mill. in 4 proz. 50 jährigen, zusammen daher Pfandbriefe im Betrag von 100 Mill. Guld. im Umlauf. Am 1. Jan. 1891 war die Zahl der Hypothekardarlehne 3523 mit 114,3 Mill. Gulden.
4) Zettelbanken in Italien. [* 11]
Der Umstand, daß sechs Zettelbanken (vgl. Bd. 2, S. 338) den Vorteil des Legalkurses genießen, macht es notwendig, den wechselseitigen unmittelbaren Austausch der Noten (die sogen. riscontrata) unter den Banken zu regeln; diese Aufgabe ist gesetzlich der Regierung vorbehalten. Der Austausch findet an jedem zehnten Tage, d.h. dreimal monatlich, statt, früher jede Woche einmal. Jede Anstalt löst ihre Noten entweder mit Noten der vorzeigenden Bank, mit Münze oder mit Staatspapiergeld ein.
Eine besondere Höhe weist bei den italienischen Banken der Diskontosatz auf, was nicht am wenigsten mit der geringen Festigung der Goldwährung zusammenhängt. Solange der Legalkurs dauert, dürfen denn auch die Zettelbanken weder den Diskontosatz noch den Zinssatz für Vorschüsse auf Wertpapiere ohne Genehmigung der Regierung ändern. Im übrigen ist der Geschäftsbetrieb ganz wie bei den zum besten organisierten europäischen Zettelbanken statutarisch geregelt. Und so pflegen ¶
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beispielsweise sowohl die italienische Nationalbank als die Banken von Neapel [* 13] und Sizilien [* 14] den Grundkredit als ein von den übrigen getrenntes Geschäft. Besonders hervorzuheben und eigentümlich ist die Entgegennahme verzinslicher Depositen im Kontokorrent und als Spareinlagen, welche an Kündigungsfristen gebunden sind. Der Staat führt eine kontrollierende Aufsicht über das Geschäftsgebaren der Banken durch einen Regierungskommissar am Hauptsitz der Bank, in den Hauptkontoren und Sukkursalen durch die Präfekten der Provinzen.
Für die Staatsaufsicht bezahlen die Banken eine besondere Gebühr; neben der allgemeinen Mobiliareinkommensteuer haben dieselben endlich eine 1 prozentige Staatssteuer zu entrichten. In großem Umfang beansprucht der Staat persönlichen Kredit bei seinen Notenbanken. Die Zettelbanken sind nämlich verpflichtet, gegen Hinterlegung von Staatsschuldtiteln oder Staatsschatzscheinen zu einem verabredeten Zinssatz dem Staate Summen vorzuschießen, welche nach der jetzt bestehenden Praxis zwei Fünftel des eingezahlten Kapitals oder des Vermögens jeder Anstalt regelmäßig nicht übersteigen, obwohl für einige Banken die Verpflichtung zu solchen Vorschüssen bis auf einen Betrag von fünf Zehnteln ihres Kapitals begründet ist.
Nach dem Gesetz vom kann die spanische Bank Noten bis zum Betrag von 1500 Mill. Frank ausgeben, wovon ein Drittel metallisch und zwar ein Sechstel jedenfalls in Gold gedeckt sein muß. Die Verfallzeit zu diskontierender Wechsel darf 90 Tage nicht übersteigen. Der zulässige Mindestbetrag einer Banknote ist 25 Fr. Das Privilegium der Bank wurde bis verlängert. Als Gegenleistung hierfür gewährt die Bank dem Staate bis zu diesem Zeitpunkt ein unverzinsliches Darlehen von 150 Mill. Fr. Die Bank wird im Einvernehmen mit der Regierung an den Plätzen, wo Handel und Industrie es erheischen, Sukkursalen errichten. Der Notenumlauf hat fast von Jahr zu Jahr zugenommen. Er war je am 72 Mill. Fr. und 1890: 734 Mill. Fr. Die Bardeckung betrug in den letzten Jahren etwa ein Drittel dieser Summe und zwar (in Millionen Frank):
1888 | 1889 | 1890 | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
in Gold | 77.0 | 102.9 | 153.0 | ||||||
in Silber und Bronze | 221.7 | 129.0 | 80.2 | ||||||
Die Bank hat demnach sich möglichst ihres Silbers zu entledigen gesucht. Der Diskontosatz, in den 70er Jahren 6 Proz. und seit 1878 erniedrigt, war seit 1885 unverändert 4 Proz.
6) Zettelbanken in der Schweiz. [* 16]
Seit Inkrafttreten des Banknotengesetzes, nämlich 1883-88, hatte der wirkliche Notenumlauf und Barvorrat im Durchschnitt der Wochenausweise folgende Höhe (in Tausenden Frank):
Barvorrat | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Jahr | Notenumlauf | Prozent des | ||||||
Betrag | Notenumlaufs | |||||||
1883 | 91825 | 57407 | 63 | |||||
1884 | 105940 | 63578 | 60 | |||||
1835 | 114451 | 65511 | 57 | |||||
1886 | 116510 | 66723 | 57 | |||||
1887 | 122786 | 75666 | 62 | |||||
1888 | 126306 | 74161 | 59 | |||||
Maximum und Minimum der Bardeckung waren 1883: 71 und 52 Proz., 1888: 64 und 52 Proz. Nach dem Münzmetall ausgeschieden stellte sich der durchschnittliche Barvorrat und das prozentuale Verhältnis zum Gesamtbetrag folgendermaßen:
Jahr | Goldmünzen | Silbermünzen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
in 1000 Fr. | Proz. | in 1000 Fr. | Proz. | |||||
1883 | 35363 | 62 | 22044 | 38 | ||||
1884 | 43792 | 69 | 19786 | 31 | ||||
1885 | 47537 | 73 | 17791 | 27 | ||||
1886 | 50336 | 75 | 16387 | 25 | ||||
1887 | 53312 | 70 | 22354 | 30 | ||||
1888 | 53587 | 72 | 20574 | 28 | ||||
Die Notenbanken werden vom Bundesrat beaufsichtigt und müssen demselben ihre Ausweise einschicken. Der Bundesrat ist auch ermächtigt, das Recht der Notenausgabe jeder Anstalt zu entziehen, welche die gesetzlichen Bestimmungen nicht beobachtet. Die Banken haben dem Bund eine Kontrollgebühr von 1 pro Mille ihrer Notenausgabe und den Kantonen für die Aufbewahrung der hinterlegten Wertpapiere 1 pro Mitte dieses Betrages zu entrichten. Die den Kantonen zukommende Banknotensteuer darf 6 pro Mille nicht überschreiten. Am Schluß des Jahres 1888 zählte die Schweiz 35 Zettelbanken mit einer Notenausgabe von 153,1 Mill. Fr. 5 Mill. Fr. und mehr dürfen nur 8 in Umlauf setzen; den Höchstbetrag hat die Banque du commerce in Genf [* 17] mit 20 Mill., die meisten, nämlich 20 Banken, stehen zwischen 1 und 5 Mill. Die Verhältnisziffern des erzielten Gewinnes schwanken erheblich. Hohe Ziffern weisen namentlich die kleinen Institute aus; so erzielte eine Bank mit nur 1 Mill. eingezahltem Kapital 25,1 Proz. Reingewinn, eine zweite bei gleichen Mitteln 24,19 Proz. Daß die größern Banken dahinter erheblich zurückbleiben, ergibt sich aus dem durchschnittlichen Reingewinn von nur 6,68 Proz.
Die Diskontosätze der schweizerischen Hauptbankplätze Basel, [* 18] Genf und Zürich [* 19] waren:
Jahr | im Durchschnitt | im Maximum | im Minimum | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1883 | 3.01 Proz. | 3.67 Proz. | 2.5 Proz. | ||||
1884 | 2.86 | 3.87 | 2.5 | ||||
1885 | 3.04 | 4.0 | 2.5 | ||||
1886 | 2.97 | 4.0 | 2.5 | ||||
1887 | 2.91 | 4.0 | 2.5 | ||||
1888 | 3.13 | 4.5 | 2.5 | ||||
Die Verhältnisse, wie sie sich auf Grund des Gesetzes von 1881 entwickelt haben, rechtfertigen nach manchen Richtungen hin das Verlangen einer Reform. Es fehlt eine Anstalt, welche das volle Bewußtsein der hohen Verantwortung in sich trägt, die mit der Handhabung der Banknotenausgabe dann verbunden ist, wenn die Bank den Bedürfnissen des Verkehrs gerecht werden will. Nur zu oft mangelt es an Umlaufsmitteln, weil die Banken behufs Ersparung der Notensteuer von dem ihnen zustehenden Emissionsrecht zu geringen Gebrauch machen.
Aber selbst die Deckungsmittel lassen an der erforderlichen Liquidität gar manches zu wünschen übrig, wie auch ein Zirkular des eidgenössischen Finanzdepartements vom März 1887 anerkennt. Die Kriegsgefahr zu Beginn des Jahres 1887 frischte lebhaft die Erinnerung an die Geldklemme des Jahres 1870 auf und veranlaßte eine Reihe einflußreicher Gewerbevereine der Schweiz zu einem nachdrucksvollen Votum für die Landesbank. Die Errichtung einer solchen ist neuerdings beschlossen worden. Nach Art. 39 der Schweizer Bundesverfassung hatte zwar der Bund bisher das Recht, im Wege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten zu erlassen, aber er durfte keinerlei Monopol für die Ausgabe von Banknoten aufstellen und ebenso keine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme derselben aussprechen. Die erstere ¶