Anteil-
und
Gewährverwaltung,
Übergangsform von der
Verwaltung zur
Verpachtung, welche dem
Besitzer
einen durchschnittlichen Normalertrag von seinem
Besitz sichert und
dem Verwalter durch dessen Beteiligung am
Unternehmergewinn
die
Eigenschaft eines selbständigen Betriebsleiters verleiht. Von der Reinertragstantième unterscheidet sich die G.
dadurch, daß jene nur eine Entlohnungsform ist, welche die
Freiheit der Wirtschaftsführung in keiner
Weise berührt, von der
Verpachtung dadurch, daß der Gutsbesitzer erheblichern Einfluß auf sein
Grundeigentum behält, während
der Beamte ohne größeres eignes
Betriebskapital zum landwirtschaftlichen Unternehmer wird.
Anthropologenkongreß (

* 2
Seite 18.42.
Beide sind Verwaltungsformen, deren
Ausbildung zur Zeit noch in der
Entwickelung begriffen ist, und
welche je nach den örtlichen
Umständen mannigfaltige Abänderungen zulassen, so zwar, daß sich dieselben entweder mehr der
Verwaltung
oder mehr der
Verpachtung nähern. Bei der Anteil
verwaltung wird dem Anteilverwalter das Gutsobjekt mit Inbegriff des toten
und
lebenden Inventars mit der Verpflichtung überlassen, den durchschnittlichen Normalreinertrag als
Zins für das
Grund-
und
Betriebskapital (entsprechend dem festgesetzten Pachtschilling bei der
Verpachtung mit
Überlieferungen)
an den Gutsbesitzer abzuführen. Für seine Thätigkeit erhält der Anteil
verwalter neben einem mäßigen fixen
Gehalt von
dem Mehrertrag, welcher dem über die Kapitalsverzinsung
¶
mehr
hinausgehenden Unternehmergewinn entspricht, die Hälfte oder auch z. B. von den ersten 10,000 Mk.
über den Normalertrag 50 Proz. und
für weitere Mehrerträge nur 25 Proz.
ausbezahlt, während der Rest zur Schaffung eines Reservefonds Verwendung findet, welcher zur Begleichung von Mindererträgen
in Anspruch genommen wird, indem der Anteil
verwalter dem Normalertrag gegenüber keine Garantie übernimmt
und
aus dieser Ursache auch für einen etwanigen Unternehmerverlust nicht aufzukommen hat. Wenn der Reservefonds den Wert des
halben oder ganzen Jahresnormalertrags erreicht hat, so tritt derselbe an Stelle der Kaution zur Sicherstellung des Normalreinertrags
bei der Gewährverwaltung, womit der Übergang zu dieser gegeben ist.
Bei der Gewährverwaltung garantiert der Gewährverw
alter dem Gutsherrn mit Kaution den Eingang des Normalreinertrages
oder die durchschnittliche Verzinsung des Grund- und Betriebskapitals, welches auch hier, wie bei der Anteil
verwaltung, von
dem Gutsbesitzer beschafft wird. Der Unternehmergewinn fällt dann (neben einer baren Besoldung für die Verwaltung des Kapitals
oder auch ohne diese) ganz oder bei ungenügender Kaution zur Deckung gegen das damit verbundene größere
Risiko zu 75 Proz. oder weniger dem Gewährverw
alter zu, welcher dagegen für jeden Unternehmerverlust
aus der Kaution oder aus eignem Vermögen Ersatz zu bieten hat.
Bei der G. stellt somit der Besitzer das Grund- und Betriebskapital; die eventuelle Kaution hat nur den
Zweck, den Normalertrag, nicht aber das Gutsobjekt sicherzustellen, weshalb denn auch dem Besitzer oder dessen Vertreter die
Kassa und Buchführung auf Grund von Anweisung der Empfänge und Ausgaben von seiten des Anteil-
und Gewährverw
alters sowie
die Kontrolle über alle Naturalvorräte und die Werterhaltung der Gutssubstanz zusteht, zum Unterschied
von der Verpachtung, bei welcher die Kontrolle sich nur auf die Einhaltung der Bedingungen des Pachtkontrakts erstreckt.
Der Anteil-
und Gewährverw
alter erhält dagegen vollständige Freiheit, solche Betriebsorganisationen einzuführen, welche
ihm zur Erreichung der höchsten Rente am passendsten dünken, die Konjunkturen im Kauf und Verkauf ohne Einholung einer
gutsherrlichen Genehmigung ausnutzen zu können, und das Recht, das erforderliche Hilfspersonal nach eignem Ermessen aufnehmen
und entlassen zu können. Am Schluß des Rechnungsjahrs wird nach der Eingangs- und Ausgangsinventur, der Abschreibung der
vereinbarten Amortisationen und der Rechnungsgebarung der bilanzmäßige Erfolg oder Verlust des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs
ermittelt und auf Grund deren der Anteil
des Verwalters am Unternehmergewinn oder der von diesem zu leistende
Ersatz berechnet.
Hanc veniam etc. - Han

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Hand.Dem kapitalschwachen Landwirt wird mit der G. die Möglichkeit geboten, eine Unternehmung auf eigne Rechnung und Gefahr zu übernehmen, während für den Gutsherrn gegenüber der Verpachtung die Möglichkeit gegeben ist, an der Steigerung des Reinertrags teilzunehmen und dabei über sein Eigentum mehr Herr zu bleiben. Nachteile sind die Schwierigkeit der Aufstellung eines zutreffenden Normalertragsanschlags und der Umstand, daß die Wirkung von Unterbilanzen, besonders am Beginn einer G., in allen Konsequenzen an der Hand [* 3] thatsächlicher Verhältnisse noch nicht genügend geklärt und erprobt worden ist.
Vgl. Krafft, Die Betriebslehre (5. Aufl., Berl. 1891);
Hecke, Die landwirtschaftlichen Erträge und die Tantièmen (Wien [* 4] 1890);
Diebl, Die zeitgemäße Gestaltung der Gutswirtschaft und des Beamtenstandes (Brünn [* 5] 1884).