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Hauptbestandteil der
Ausgaben bilden (1884/85: 339,9 Mill., 1885/86: 340,7 Mill.,
1886/87: 343,036,713 Mk. Fortdauernde
Ausgaben, 1884/85: 26,8 Mill., 1885/86: 32,1 Mill., 1886/87:
41,511,588 Mk. einmalige
Ausgaben), wurden früher in Form eines Pauschquantums bewilligt. Nach der norddeutschen Bundesverfassung
(Art. 62) wurden dem
Bundesfeldherrn jährlich so vielmal 225 Thlr. zur
Verfügung gestellt, als die Kopfzahl
der Friedenspräsenzstärke der
Armee betrug.
Für die Jahre 1872-74 war das Pauschale durch Reichsgesetz vom auf 90,373,275 Thlr. pro Jahr festgestellt. Seit 1875 werden die Ausgaben für das Reichsheer gleich den übrigen Ausgaben jährlich veranschlagt. Allerdings ist die Friedenspräsenzstärke der Armee durch die Reichsgesetze vom und jeweilig auf sieben Jahre (Septennat) festgestellt (s. unten). Spezialisierte Etats werden aufgestellt für das preußische, sächsische und württembergische Kontingent.
Bayern
[* 2] ist verpf
lichtet, für sein
Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden,
wie er nach
Verhältnis der Kopf
stärke durch den
Militäretat des
Reichs für die übrigen Teile des Reichsheers
ausgesetzt ist. Dieser Betrag wird im Reichshaushaltsetat für das bayrische
Kontingent in Einer
Summe ausgeworfen, indem die
Aufstellung der nötigen
Spezialetats
Bayern überlassen bleibt. Nächst dem Reichsheer verursacht die Marineverwaltung den
größten Aufwand (1884/85: 26,9 Mill., 1885/86: 33,1 Mill.,
1886/87: 37,101,185
Mk. an fortdauernden, 1884/85: 10 Mill., 1885/86: 9,2 Mill., 1886/87: 9,701,900
Mk. an einmaligen
Ausgaben;
immer abgesehen von
Nachtragsetats, insbesondere von dem
Nachtragsetat pro 1884/85, welcher 19 Mill. Mk. für die Marineverwaltung
auswarf). Der Reichshaushaltsetat für 1886/87 (in
Einnahme und
Ausgabe je 696,615,509 Mk.) enthält folgende Ausgabeposten:
Fortdauernde Ausgaben Mark | Einmalige Ausgaben Mark | |
---|---|---|
Reichstag | 379670 | - |
Reichskanzler und Reichskanzlei | 141360 | 11000 |
Auswärtiges Amt | 7377535 | 615000 |
Reichsamt des Innern (inkl. Bundesrat) | 7753025 | 2590010 |
Verwaltung des Reichsheers | 343036713 | 41511588 |
Marineverwaltung | 37101185 | 9701900 |
Reichsjustizverwaltung | 1887178 | - |
Reichsschatzamt | 155534666 | 7300000 |
Reichseisenbahnamt | 297165 | - |
Reichsschuld | 18302500 | - |
Rechnungshof | 529773 | - |
Allgemeiner Pensionsfonds | 21850075 | - |
Reichsinvalidenfonds | 26961588 | |
Post- und Telegraphenverwaltung | - | 4508815 |
Reichsdruckerei | - | 360000 |
Eisenbahnverwaltung | - | 3294460 |
Fehlbetrag des Haushalts des Etatsjahrs 1883/84 | - | 5570303 |
Zusammen: | 621152433 | 75463076 |
Erläuternd ist hierzu noch zu bemerken, daß die Ausgaben für den Bundesrat in der Summe für das Reichsamt des Innern mit enthalten sind, und daß die Ausgabeposition des Reichsschatzamts um deswillen eine so hohe ist, weil unter dieser Rubrik die allgemeinen Fonds mit ausgeworfen sind, insbesondere die Herauszahlungen, welche das Reich aus den Erträgnissen der Zölle und der Tabaksteuer (über 130 Mill. hinaus) und aus denjenigen der sogen. Börsensteuer an die Einzelstaaten zu leisten hat. Für die Reichspostverwaltung erscheinen im Ordinarium um deswillen keine Ausgaben, weil die fortdauernden Ausgaben aus den Einnahmen der Reichspost- und Telegraphenverwaltung bestritten werden. An Einnahmen stehen den Ausgaben für 1886/87 gegenüber:
Mark | |
---|---|
Zölle und Verbrauchssteuern | 391601670 |
Reichsstempelabgaben | 30387000 |
Überschuß der Post- u. Telegraphenverwalt. | 28563006 |
Reichsdruckerei | 1065690 |
Eisenbahnverwaltung | 17847400 |
Bankwesen | 2447500 |
Verschiedene Verwaltungseinnahmen | 7748879 |
Aus dem Reichsinvalidenfonds | 26961588 |
Zinsen aus belegten Reichsgeldern (Reichsfestungsbaufonds u. Reichsgebäudefonds) | 1580000 |
Außerordentl. Zuschüsse aus den beiden letztgedachten Fonds und aus der Anleihe | 49969716 |
Matrikularbeiträge | 138443060 |
Zusammen: | 696615509 |
Heerwesen des Deutschen Reichs.
Schon das alte Deutsche Reich [* 3] hatte seine Reichsarmee, doch bei der bunten Zusammensetzung aus zahllosen kleinen Kontingenten ohne besondern militärischen Wert. Unabhängig davon bildeten die größern Kontingente schon damals wohlgeordnete, gut disziplinierte, im Krieg bewährte Truppenverbände, wie Braunschweig, [* 4] Hessen, [* 5] Sachsen, [* 6] Hannover, [* 7] Bayern und vor allen Preußen, [* 8] dessen stehendes Heer allein an Stärke [* 9] die ganze Reichsarmee übertraf. Größere Einheit in das deutsche Heerwesen brachte 1815 die Organisation des Deutschen Bundes (s. d.). Nachdem dann der preußisch-österreichische Krieg von 1866 auch dieser Bundesarmee ein Ende gemacht hatte, wurden durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom das Militärwesen und die Kriegsmarine der Bundesgesetzgebung unterstellt, dem König von Preußen wurde als Bundesoberfeldherrn das Recht zuerkannt, im Namen des Norddeutschen Bundes Krieg zu erklären, Frieden und Bündnisse zu schließen.
Die Bundeskriegsmarine sollte unter dem Oberbefehl Preußens [* 10] eine einheitliche sein. Auf Grund der in der Verfassung gegebenen Bestimmungen über das Heerwesen wurde das Wehrgesetz vom erlassen, welches später auf das Deutsche Reich übernommen wurde. Beim Beginn des deutsch-französischen Kriegs 1870 bestand das Heer des Norddeutschen Bundes aus 118 Infanterieregimentern = 350 Bataillonen, 18 Jägerbataillonen;
76 Kavallerieregimentern à 5 = 380 Eskadrons;
13 Regimentern und 1 (hessischen) Abteilung Feldartillerie mit 163 Fuß- und 39 reitenden = 202 Batterien mit im Krieg 1212 bespannten Geschützen;
9 Regimentern Festungsartillerie mit im Frieden 88 Kompanien;
12 Pionierbataillonen zu 4, 1 (sächsischen) zu 3 Kompanien und 1 (hessischen) Pionierkompanie = 52 Kompanien;
13 Trainbataillonen zu 2 Kompanien, 1 (hessischen) Trainabteilung;
außerdem 216 Landwehrbataillonen.
Das Heer gliederte sich in 13 Armeekorps, darunter 1 Garde- und 1 sächsisches Armeekorps. Der Friedensstand betrug (einschließlich des nordhessischen Kontingents) 302,633 Köpfe, 73,312 Pferde [* 11] und 808 bespannte Geschütze; [* 12] die Kriegsstärke mit Einschluß des ganzen hessischen Kontingents:
Offiziere | Mann | Pferde | Geschütze | |
---|---|---|---|---|
Feldtruppen | 12777 | 543058 | 155896 | 1212 |
Ersatztruppen | 3280 | 182940 | 22545 | 234 |
Besatzungstruppen | 6376 | 198678 | 15689 | 234 |
Zusammen: | 22433 | 924676 | 194130 | 1680 |
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Durch die Bündnisverträge, welche Preußen mit Bayern am 22., mit Württemberg
[* 14] am 13., mit Baden
[* 15] am und mit Hessen
am abgeschlossen hatte, und durch welche diese Staaten sich verpf
lichteten, Preußen und dem Norddeutschen Bund für
den Fall eines Kriegs zum Zweck allseitiger Wahrung der Integrität ihrer Gebiete ihre gesamten Streitkräfte
unter dem Oberbefehl des Königs von Preußen zur Verfügung zu stellen, sind dem Heer bei Ausbruch des Kriegs noch bedeutende
Verstärkungen zugeflossen.
Durch die Wiederaufrichtung des Deutschen Reichs wurde die Zugehörigkeit der süddeutschen Heeresteile eine dauernde. Der
§ 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom erklärt das Wehrgesetz (wörtlich: »Gesetz, betreffend
die Verpf
lichtung zum Kriegsdienst«) des Norddeutschen Bundes vom zum Reichsgesetz. Der § 1 desselben, der Grundgedanke
des preußischen Heerwesens, der nach 1870 in die meisten europäischen Staaten übergegangen ist, lautet: »Jeder Deutsche
ist wehrpf
lichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen«.
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur die Mitglieder regierender und mediatisierter und vormals reichsständischer Häuser. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. und endet mit dem 42. Lebensjahr, sie zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. Die erstere beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem der Wehrpflichtige sein 20. Lebensjahr vollendet, und dauert 12 Jahre. Von diesen entfallen auf den Dienst im stehenden Heer oder der Marine 3 Jahre (aktive Dienstpflicht), 4 Jahre auf die Reserve (Reservepflicht) und 5 Jahre auf die Land- oder Seewehr (Land- oder Seewehrpflicht).
Landsturmpflichtig sind alle Wehrpflichtigen, die weder dem Heer noch der Marine angehören. Durch das Reichsmilitärgesetz vom und das Nachtragsgesetz zu demselben vom sind sodann die allgemeinen Bestimmungen für die Organisation und Ergänzung des Reichsheers sowie über die Entlassung aus demselben, über den Beurlaubtenstand und die Ersatzreserve gegeben. An diese Gesetze schließen sich dann an das Gesetz über den Landsturm vom und die auf Grund desselben durch kaiserliche Verordnung erlassene Heer- und Wehrordnung vom welche die Ersatz-, Kontroll-, Rekrutierungs- und Landwehrordnung enthält.
Nach der Verfassung bildet die gesamte Landmacht ein einheitliches Heer im Krieg und im Frieden unter dem Befehl des Kaisers, welcher über den Präsenzstand, Gliederung und Einteilung der Kontingente, die Garnisonen sowie über die Mobilmachung Bestimmungen erläßt. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, für die Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit aller Kontingente zu sorgen, und das Recht der Inspizierung; dem entsprechend sind auch alle deutschen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Kaisers Folge zu leisten, welche Verpflichtung in den dem Landesherrn zu leistenden Fahneneid aufzunehmen ist.
Der Kaiser ernennt die kommandierenden Generale eines Kontingents sowie die Festungskommandanten. Dagegen ernennen die Bundesfürsten und die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, sofern Konventionen nicht anders bestimmen. Letztere räumen zum Teil den Bundesfürsten mehr Rechte, ihren Kontingenten besondere Stellungen im Armeeverband ein oder übertragen die Verwaltung ganz an Preußen und reservieren dem Souverän nur gewisse Ehrenrechte. So sind die Kontingente von Baden und Hessen ganz in den Verband [* 16] der preußischen Armee übergegangen, bilden jedoch geschlossene Heeresteile, ersteres das 14. Armeekorps, letzteres die 25. Division (zum 11. Armeekorps gehörend).
Bayern, Sachsen und Württemberg haben selbständige Heeresverwaltung und je ihr eignes Kriegsministerium. Das Reichsmilitärgesetz findet auf Bayern so weit Anwendung, als es den ihm zugesicherten Reservatrechten nicht zuwiderläuft. Sein Heer bildet einen geschlossenen Bestandteil des Bundesheers unter der Militärhoheit des Königs, tritt aber mit der Mobilmachung, die auf Anregung des Kaisers durch den König erfolgt, unter den Befehl des Kaisers als Bundesfeldherrn. Dagegen ist Bayern verpflichtet, die für das Reichsheer geltenden Bestimmungen über Organisation, Formation, Ausbildung, Bewaffnung, Ausrüstung und Gradabzeichen gleichfalls zur Geltung zu bringen. In Elsaß-Lothringen [* 17] werden die Militärangelegenheiten nach Anordnung des preußischen Kriegsministeriums von den Landesbehörden verwaltet.
Durch das Reichsmilitärgesetz vom war die Friedenspräsenzstärke des Heers an Unteroffizieren und Mannschaften für die Zeit vom bis zum auf 401,659 Mann, ohne die etwa 5000 Mann betragenden Einjährig-Freiwilligen und die zu den Übungen einberufenen Reservisten, festgesetzt worden. Die Infanterie sollte in 469 Bataillone, die Kavallerie in 465 Eskadrons, die Feldartillerie in 300 Batterien, die Fußartillerie in 29, die Pioniere und der Train in je 18 Bataillone formiert sein.
Die Stärke betrug 1 Proz. der Bevölkerung [* 18] von 1871. Im J. 1875 hatte die Bevölkerung bereits die Höhe von 42,727,372 Seelen erreicht, deren Anwachsen 1880 auf 45 Mill. angenommen werden konnte. Um daher 1 Proz. der Bevölkerung zum Heeresdienst heranzuziehen, mußte die Friedenspräsenzstärke erhöht werden. Dies geschah durch das Nachtragsgesetz vom durch welches die Friedensstärke des Heers für die Zeit vom bis auf 427,274 festgestellt wurde. Zu diesen traten für das Etatsjahr 1882/83 noch hinzu: 18,134 Offiziere, 1698 Militärärzte, 782 Zahlmeister, 618 Roßärzte, 749 Büchsenmacher und Sattler und die unbestimmte Anzahl Einjährig-Freiwilliger, ferner 81,629 Dienstpferde.
Hiervon entfielen auf Preußen 14,008 Offiziere, 330,629 Mann;
Bayern 2216 Offiziere, 50,224 Mann;
Sachsen 1137 Offiziere, 27,606 Mann;
Württemberg 773 Offiziere, 18,815 Mann.
Während die Anzahl der Mannschaften dieselbe bleiben muß, treten durch das Bedürfnis Schwankungen in der Zahl der Offiziere und Beamten ein; dieselbe wird bei den Beratungen des Militäretats im Reichstag festgesetzt. Die Zahl der Truppenkörper sollte vom ab betragen: 503 Bataillone Infanterie, 340 Batterien Feldartillerie, 31 Bataillone Fußartillerie und 19 Bataillone Pioniere;
Kavallerie und Train behalten die alte Stärke. Um nun aber für den Fall eines Kriegs den Mangel an Reserven und die Verluste vor dem Feind bald ersetzen zu können, wurde durch das Nachtragsgesetz die Ausbildung der Ersatzreserve erster Klasse angeordnet (s. Ersatzwesen).
Diese Ersatzreserve sollte keine selbständigen Truppenteile bilden, sondern im Krieg zur Ergänzung von Truppenteilen der aktiven Armee dienen. Die Landwehrinfanterie und -Kavallerie formieren besondere Landwehrtruppenkörper, die zur Reserve für das stehende Heer verwendet werden; die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen [* 19] werden bei der Mobilmachung in das stehende Heer eingereiht. Der Landsturm tritt nur zusammen, wenn ¶