mehr
Mk., 1877/78, 1878/79, 1879/80, 1880/81, 1881/82 aber auf nur 45, 47,5, 46, 47, 48,5 Mill. Mk. Die Einzelstaaten erhalten 15 Proz. vom Anfall als Erhebungskosten, auch wird für den ausgeführten Branntwein die Steuer zurückvergütet (etwa 14 Mill. Mk. jährlich). Pro 1886/87 ist die Nettoeinnahme auf 37,224,450 Mk. (gegen 36,527,000 im Vorjahr) für die Reichskasse etatisiert, in welche, wie oben bemerkt, nur die in Norddeutschland, Hessen [* 2] und Elsaß-Lothringen [* 3] anfallende Branntweinsteuer fließt.
An der Bier- (Brau-) Steuer aber, die für das Reich erhoben wird, ist auch Elsaß-Lothringen ebensowenig wie Bayern, [* 4] Württemberg [* 5] und Baden [* 6] beteiligt. Dieselbe beträgt in der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft 2 Mk. pro Zentner von dem zur Bierbereitung verwandten Getreide, [* 7] 3 und 4 Mk. von Malzsurrogaten. Gegenüber der geplanten Erhöhung (nahezu Verdoppelung) derselben hat sich der Reichstag wiederholt ablehnend verhalten. Pro 1886/87 ist die Brausteuer auf 17,213,570 Mk. (1885/86: 16,392,200 Mk.) etatisiert.
Die Salzsteuer (6 Pf. pro Pfund), vielfach angefochten, wird für das Reich in einheitlicher Weise erhoben. Ihr Ertrag ist pro 1886/87 auf 38,306,000 Mk. (1885/86: 37,777,000 Mk.) veranschlagt. Zu diesen Zöllen und Verbrauchssteuern kommen noch folgende Steuern hinzu, welche für Rechnung des Reichs erhoben werden: die Wechselstempelsteuer (1885/86: 6,425,000 Mk., 1886/87: 6,437,000 Mk.), die Spielkartenstempelsteuer (1885/86: 1,006,500 Mk., 1886/87: 1,025,500 Mk.), die statistische Gebühr (1885/86: 545,000 Mk., 1886/87: 549,500 Mk.), die 5proz.
Steuer von den durch entsprechenden Barvorrat nicht gedeckten Noten der deutschen Banken (1885/86: 25,000 Mk., 1886/87: 27,500 Mk.) und die besondere Abgabe der Reichsbank (1884/85: 2,485,000 Mk., 1885/86: 2,580,000 Mk., 1886/87: 2,420,000 Mk.). Endlich kommt noch hinzu die sogen. Börsensteuer, d. h. die Stempelabgabe für Wertpapiere, Schlußnoten, Rechnungen und Lotterielose, welche zwar für Rechnung des Reichs von den Einzelstaaten erhoben wird, deren Reinertrag jedoch nach Maßgabe der Matrikularbeiträge in die Kassen der Einzelstaaten zurückfließt (1885/86: 12,430,000 Mk., 1886/87: 22,375,000 Mk.). Nachdem durch Reichsgesetz vom für die Kauf- und Anschaffungsgeschäfte, welche stempelpflichtig sind, anstatt des bisherigen Fixstempels eine prozentuale Besteuerung eingeführt worden ist, hat sich der Ertrag dieser Steuer erhöht.
Bevölkerungsstatistisc

* 8
Bevölkerung.4) Da direkte Reichssteuern von den Angehörigen des Reichs nicht erhoben werden, so müssen zur Deckung der gemeinsamen Reichsausgaben, soweit sie durch die selbständigen Reichseinnahmen nicht gedeckt werden, Matrikularbeiträge erhoben werden, d. h. Beiträge der einzelnen Bundesstaaten, welche nach dem Verhältnis der Kopfzahl der Bevölkerung [* 8] aufzubringen sind. Die Beseitigung dieser Matrikularbeiträge, welche auch von dem Fürsten Bismarck wiederholt als wünschenswert bezeichnet wurde, ist bis jetzt noch nicht gelungen, obgleich das Unbillige dieser Kopfsteuer gegenüber den kleinen Staaten mit einer durchschnittlich armen Bevölkerung klar zu Tage liegt. Indessen wird diese Unbilligkeit dadurch gewissermaßen ausgeglichen, daß auch der Mehrertrag der Zölle und der Tabaksteuer über 130 Mill. Mk. hinaus sowie der Reinertrag der Börsensteuer nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer auf die Einzelstaaten verteilt werden. Eine vergleichende Übersicht des Reichshaushaltsetats seit 1872 ergibt (in Mark), abgesehen von verschiedenen Nachtragsetats:
Übersicht des Reichshaushaltsetats seit 1872.
Jahr | Einnahmen und Ausgaben je (in Mark) | Matrikularbeiträge in Mark |
---|---|---|
1872 | 340![]() ![]() |
96![]() ![]() |
1873 | 356![]() ![]() |
73![]() ![]() |
1874 | 449![]() ![]() |
67![]() ![]() |
1875 | 515![]() ![]() |
68![]() ![]() |
1876 | 474![]() ![]() |
71![]() ![]() |
1877-78 | 540![]() ![]() |
81![]() ![]() |
1878-79 | 536![]() ![]() |
87![]() ![]() |
1879-80 | 540![]() ![]() |
90![]() ![]() |
1880-81 | 539![]() ![]() |
81![]() ![]() |
1881-82 | 592![]() ![]() |
103![]() ![]() |
1882-83 | 610![]() ![]() |
103![]() ![]() |
1883-84 | 590![]() ![]() |
91![]() ![]() |
1884-85 | 590![]() ![]() |
83![]() ![]() |
1885-86 | 611![]() ![]() |
122![]() ![]() |
1886-87 | 696![]() ![]() |
138![]() ![]() |
Der Etat für 1886/87 wirft für die einzelnen deutschen Staaten folgende Matrikularbeiträge aus:
Mark | Mark | ||
---|---|---|---|
Preußen | 70![]() ![]() |
Sachs.-Kob.-Gotha | 503![]() |
Bayern | 26![]() ![]() |
Anhalt | 609![]() |
Sachsen | 7![]() ![]() |
Schwarzb.-Sondersh. | 182![]() |
Württemberg | 9![]() ![]() |
Schwarzb.-Rudolst. | 205![]() |
Baden | 6![]() ![]() |
Waldeck | 143![]() |
Hessen | 2![]() ![]() |
Reuß ä. L. | 132![]() |
Mecklenb.-Schwer. | 1![]() ![]() |
Reuß j. L. | 266![]() |
Sachsen-Weimar | 796![]() |
Schaumburg-Lippe | 91![]() |
Mecklenb.-Strelitz | 256![]() |
Lippe | 311![]() |
Oldenburg | 867![]() |
Lübeck | 169![]() |
Braunschweig | 903![]() |
Bremen | 413![]() |
Sachs.-Meiningen | 535![]() |
Hamburg | 1![]() ![]() |
Sachs.-Altenburg | 400![]() |
Elsaß-Lothringen | 4![]() ![]() |
Ausgaben des Reichs.
Die Ausgaben des Reichs umfassen die Zinsen und die Amortisation der Reichsschuld, die Erhebungs- und Verwaltungskosten der Reichseinnahmen, die Aufwendungen für die einzelnen Zweige der Reichsverwaltung in sächlicher und persönlicher Hinsicht und für die Organe des Reichs, d. h. für den Bundesrat, den Reichstag und die Reichsbeamten. Der Kaiser als solcher bezieht eigentliche Einkünfte aus der Reichskasse nicht. Doch ist für ihn ein Dispositionsfonds zu Gnadenbewilligungen aller Art im Betrag von 2,400,000 Mk. Jährlich ausgeworfen.
An den Ausgaben haben sich die Einzelstaaten nicht alle in gleichmäßiger Weise zu beteiligen, da verschiedene Reichsanstalten nicht allen Bundesstaaten gemeinsam sind. So haben Bayern und Elsaß-Lothringen an den Kosten des Bundesamts für das Heimatswesen, Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen an den Kosten für die Kontrolle der Biersteuer, Bayern, Württemberg und Baden an denjenigen für die Kontrolle der Branntweinbesteuerung, Bayern an den Kosten des Reichseisenbahnamts und Bayern und Württemberg an den Kosten der Reichspost- und Telegraphenverwaltung keinen Anteil.
Königreich Sachsen

* 9
Sachsen.Den Staaten, welche noch eigne Gesandtschaften unterhalten (Bayern, Württemberg, Sachsen [* 9] und Braunschweig), [* 10] sind Nachlässe an den Ausgaben für die Reichsgesandtschaften verwilligt, und auch zu den Ausgaben für den Rechnungshof tragen Bayern und Württemberg in geringerm Umfang bei als die übrigen Bundesstaaten. Die Ausgaben sind teils ordentliche (laufende, fortdauernde), teils außerordentliche (einmalige), und hiernach wird auch bei den einzelnen Reichsverwaltungen zwischen ordentlichem und außerordentlichem Etat (z. B. bei der Verwaltung des Reichsheers für Kasernenneubauten, bei der Reichspostverwaltung für Postneubauten u. dgl.) unterschieden. Die Ausgaben für das Reichsheer, welche den ¶
Deutschland (Heerwesen

* 11
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Hauptbestandteil der Ausgaben bilden (1884/85: 339,9 Mill., 1885/86: 340,7 Mill., 1886/87: 343,036,713 Mk. Fortdauernde Ausgaben, 1884/85: 26,8 Mill., 1885/86: 32,1 Mill., 1886/87: 41,511,588 Mk. einmalige Ausgaben), wurden früher in Form eines Pauschquantums bewilligt. Nach der norddeutschen Bundesverfassung (Art. 62) wurden dem Bundesfeldherrn jährlich so vielmal 225 Thlr. zur Verfügung gestellt, als die Kopfzahl der Friedenspräsenzstärke der Armee betrug.
Für die Jahre 1872-74 war das Pauschale durch Reichsgesetz vom auf 90,373,275 Thlr. pro Jahr festgestellt. Seit 1875 werden die Ausgaben für das Reichsheer gleich den übrigen Ausgaben jährlich veranschlagt. Allerdings ist die Friedenspräsenzstärke der Armee durch die Reichsgesetze vom und jeweilig auf sieben Jahre (Septennat) festgestellt (s. unten). Spezialisierte Etats werden aufgestellt für das preußische, sächsische und württembergische Kontingent.
Bayern ist verpflichtet, für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie er nach Verhältnis der Kopfstärke durch den Militäretat des Reichs für die übrigen Teile des Reichsheers ausgesetzt ist. Dieser Betrag wird im Reichshaushaltsetat für das bayrische Kontingent in Einer Summe ausgeworfen, indem die Aufstellung der nötigen Spezialetats Bayern überlassen bleibt. Nächst dem Reichsheer verursacht die Marineverwaltung den größten Aufwand (1884/85: 26,9 Mill., 1885/86: 33,1 Mill., 1886/87: 37,101,185 Mk. an fortdauernden, 1884/85: 10 Mill., 1885/86: 9,2 Mill., 1886/87: 9,701,900 Mk. an einmaligen Ausgaben; immer abgesehen von Nachtragsetats, insbesondere von dem Nachtragsetat pro 1884/85, welcher 19 Mill. Mk. für die Marineverwaltung auswarf). Der Reichshaushaltsetat für 1886/87 (in Einnahme und Ausgabe je 696,615,509 Mk.) enthält folgende Ausgabeposten:
Fortdauernde Ausgaben Mark | Einmalige Ausgaben Mark | |
---|---|---|
Reichstag | 379![]() |
- |
Reichskanzler und Reichskanzlei | 141![]() |
11![]() |
Auswärtiges Amt | 7![]() ![]() |
615![]() |
Reichsamt des Innern (inkl. Bundesrat) | 7![]() ![]() |
2![]() ![]() |
Verwaltung des Reichsheers | 343![]() ![]() |
41![]() ![]() |
Marineverwaltung | 37![]() ![]() |
9![]() ![]() |
Reichsjustizverwaltung | 1![]() ![]() |
- |
Reichsschatzamt | 155![]() ![]() |
7![]() ![]() |
Reichseisenbahnamt | 297![]() |
- |
Reichsschuld | 18![]() ![]() |
- |
Rechnungshof | 529![]() |
- |
Allgemeiner Pensionsfonds | 21![]() ![]() |
- |
Reichsinvalidenfonds | 26![]() ![]() | |
Post- und Telegraphenverwaltung | - | 4![]() ![]() |
Reichsdruckerei | - | 360![]() |
Eisenbahnverwaltung | - | 3![]() ![]() |
Fehlbetrag des Haushalts des Etatsjahrs 1883/84 | - | 5![]() ![]() |
Zusammen: | 621![]() ![]() |
75![]() ![]() |
Erläuternd ist hierzu noch zu bemerken, daß die Ausgaben für den Bundesrat in der Summe für das Reichsamt des Innern mit enthalten sind, und daß die Ausgabeposition des Reichsschatzamts um deswillen eine so hohe ist, weil unter dieser Rubrik die allgemeinen Fonds mit ausgeworfen sind, insbesondere die Herauszahlungen, welche das Reich aus den Erträgnissen der Zölle und der Tabaksteuer (über 130 Mill. hinaus) und aus denjenigen der sogen. Börsensteuer an die Einzelstaaten zu leisten hat. Für die Reichspostverwaltung erscheinen im Ordinarium um deswillen keine Ausgaben, weil die fortdauernden Ausgaben aus den Einnahmen der Reichspost- und Telegraphenverwaltung bestritten werden. An Einnahmen stehen den Ausgaben für 1886/87 gegenüber:
Mark | |
---|---|
Zölle und Verbrauchssteuern | 391![]() ![]() |
Reichsstempelabgaben | 30![]() ![]() |
Überschuß der Post- u. Telegraphenverwalt. | 28![]() ![]() |
Reichsdruckerei | 1![]() ![]() |
Eisenbahnverwaltung | 17![]() ![]() |
Bankwesen | 2![]() ![]() |
Verschiedene Verwaltungseinnahmen | 7![]() ![]() |
Aus dem Reichsinvalidenfonds | 26![]() ![]() |
Zinsen aus belegten Reichsgeldern (Reichsfestungsbaufonds u. Reichsgebäudefonds) | 1![]() ![]() |
Außerordentl. Zuschüsse aus den beiden letztgedachten Fonds und aus der Anleihe | 49![]() ![]() |
Matrikularbeiträge | 138![]() ![]() |
Zusammen: | 696![]() ![]() |
Deutsche Altertümer -

* 12
Deutsche.Heerwesen des Deutschen Reichs.
Schon das alte Deutsche Reich [* 12] hatte seine Reichsarmee, doch bei der bunten Zusammensetzung aus zahllosen kleinen Kontingenten ohne besondern militärischen Wert. Unabhängig davon bildeten die größern Kontingente schon damals wohlgeordnete, gut disziplinierte, im Krieg bewährte Truppenverbände, wie Braunschweig, Hessen, Sachsen, Hannover, [* 13] Bayern und vor allen Preußen, [* 14] dessen stehendes Heer allein an Stärke [* 15] die ganze Reichsarmee übertraf. Größere Einheit in das deutsche Heerwesen brachte 1815 die Organisation des Deutschen Bundes (s. d.). Nachdem dann der preußisch-österreichische Krieg von 1866 auch dieser Bundesarmee ein Ende gemacht hatte, wurden durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom das Militärwesen und die Kriegsmarine der Bundesgesetzgebung unterstellt, dem König von Preußen wurde als Bundesoberfeldherrn das Recht zuerkannt, im Namen des Norddeutschen Bundes Krieg zu erklären, Frieden und Bündnisse zu schließen.
Die Bundeskriegsmarine sollte unter dem Oberbefehl Preußens [* 16] eine einheitliche sein. Auf Grund der in der Verfassung gegebenen Bestimmungen über das Heerwesen wurde das Wehrgesetz vom erlassen, welches später auf das Deutsche Reich übernommen wurde. Beim Beginn des deutsch-französischen Kriegs 1870 bestand das Heer des Norddeutschen Bundes aus 118 Infanterieregimentern = 350 Bataillonen, 18 Jägerbataillonen;
76 Kavallerieregimentern à 5 = 380 Eskadrons;
13 Regimentern und 1 (hessischen) Abteilung Feldartillerie mit 163 Fuß- und 39 reitenden = 202 Batterien mit im Krieg 1212 bespannten Geschützen;
9 Regimentern Festungsartillerie mit im Frieden 88 Kompanien;
12 Pionierbataillonen zu 4, 1 (sächsischen) zu 3 Kompanien und 1 (hessischen) Pionierkompanie = 52 Kompanien;
13 Trainbataillonen zu 2 Kompanien, 1 (hessischen) Trainabteilung;
außerdem 216 Landwehrbataillonen.
Das Heer gliederte sich in 13 Armeekorps, darunter 1 Garde- und 1 sächsisches Armeekorps. Der Friedensstand betrug (einschließlich des nordhessischen Kontingents) 302,633 Köpfe, 73,312 Pferde [* 17] und 808 bespannte Geschütze; [* 18] die Kriegsstärke mit Einschluß des ganzen hessischen Kontingents:
Offiziere | Mann | Pferde | Geschütze | |
---|---|---|---|---|
Feldtruppen | 12![]() |
543![]() |
155![]() |
1212 |
Ersatztruppen | 3280 | 182![]() |
22![]() |
234 |
Besatzungstruppen | 6376 | 198![]() |
15![]() |
234 |
Zusammen: | 22![]() |
924![]() |
194![]() |
1680 |
¶