Ehrenrechte
,
die durch den Vollgenuß der bürgerlichen
Ehre bedingten Einzelbefugnisse, welche
der
Mensch als
Person und als
Staatsbürger im öffentlichen
Leben in Anspruch nehmen kann. Der Verlust dieser bürgerlichen
Ehrenrechte
tritt als
Nebenstrafe infolge eines ausdrücklich hierauf gerichteten
Strafurteils ein, und zwar ist nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch zwischen dem Verlust aller und dem einzelner Ehrenrechte
zu unterscheiden. Verlust
aller bürgerlichen Ehrenrechte
muß ausgesprochen werden bei
Meineid (§ 161) und bei schwerer
Kuppelei (§ 181); außerdem kann darauf
erkannt werden neben der
Todesstrafe und der Zuchthausstrafe; neben der
Gefängnisstrafe nur dann, wenn die Dauer der erkannten
Strafe drei
Monate übersteigt und entweder das
Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
ausdrücklich zuläßt,
oder die
Gefängnisstrafe an
Stelle der Zuchthausstrafe wegen
Annahme mildernder Umstände ausgesprochen wird.
Die
Hauptfälle, in denen neben
Gefängnisstrafe auch auf Verlust der Ehrenrechte
erkannt werden kann, sind:
Diebstahl,
Unterschlagung,
Hehlerei,
Erpressung,
Urkundenfälschung,
Münzverfälschung, falsche
Versicherung an
Eides Statt,
Blutschande,
Kuppelei, widernatürliche
Unzucht, öffentliche unzüchtige
Handlungen, Leichenraub,
Selbstverstümmelung zum
Zweck des Untauglichmachens
zum Militärdienst,
Untreue (§ 266), gewerbsmäßiges unbefugtes
Jagen, gewerbsmäßiges
Glücksspiel,
Fälschung öffentlicher
Wahlen und
Kauf und Verkauf von Wahlstimmen.
Die Zeitdauer des Verlustes, welche von dem
Tag an berechnet wird, an dem die betreffende
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt
oder erlassen ist, beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn, bei
Gefängnisstrafe
mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Die
Folgen der Aberkennung der Ehrenrechte
sind:
Orden

* 2
Orden.1) die Unfähigkeit, während der im Urteil bestimmten Zeit die Landeskokarde zu tragen; in das Reichsheer oder in die Marine einzutreten; öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden [* 2] und Ehrenzeichen zu erlangen, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andre politische Rechte auszuüben; Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein; Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienrats zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handle und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrat die Genehmigung erteile;
2) Verlust der aus öffentlichen
Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen
Rechte und der dauernde Verlust der öffentlichen
Ämter,
Würden,
Titel,
Orden und
Ehrenzeichen. Verlust einzelner bürgerlicher Ehrenrechte
kommt einmal bei der
Verurteilung zur Zuchthausstrafe
vor, die unter allen Umständen die dauernde Unfähigkeit zum
Dienst im Reichsheer und in der
Marine sowie
die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter,
Advokatur, Anwaltschaft,
Notariat,
Geschwornen- und Schöffendienst
mit inbegriffen, nach sich zieht. Außerdem ist es dem
Richter nachgelassen, neben einer
Gefängnisstrafe, mit welcher die
Aberkennung aller bürgerlichen Ehrenrechte
verbunden werden könnte, nur auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf
Jahren zu erkennen, welche zugleich den
dauernden Verlust der
bisher bekleideten
Ämter von
Rechts wegen zur
Folge hat
Vgl.
Deutsches
Reichsstrafgesetzbuch, § 31-37. - In einem andern
Sinn
spricht man von den Ehrenrechten
besonderer Standespersonen, namentlich regierender
Fürsten und andrer fürstlicher
Personen,
als von denjenigen
Rechten, welche einen äußerlichen
Ausdruck ihrer bevorzugten
Stellung enthalten
(Titel,
Insignien, Kirchengebet, militärische
Ehrenbezeigungen etc.).