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Durch die Bündnisverträge, welche Preußen [* 1] mit Bayern [* 2] am 22., mit Württemberg [* 3] am 13., mit Baden [* 4] am und mit Hessen [* 5] am abgeschlossen hatte, und durch welche diese Staaten sich verpflichteten, Preußen und dem Norddeutschen Bund für den Fall eines Kriegs zum Zweck allseitiger Wahrung der Integrität ihrer Gebiete ihre gesamten Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Königs von Preußen zur Verfügung zu stellen, sind dem Heer bei Ausbruch des Kriegs noch bedeutende Verstärkungen zugeflossen.
Durch die Wiederaufrichtung des Deutschen Reichs wurde die Zugehörigkeit der süddeutschen Heeresteile eine dauernde. Der § 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom erklärt das Wehrgesetz (wörtlich: »Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst«) des Norddeutschen Bundes vom zum Reichsgesetz. Der § 1 desselben, der Grundgedanke des preußischen Heerwesens, der nach 1870 in die meisten europäischen Staaten übergegangen ist, lautet: »Jeder Deutsche [* 6] ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen«.
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur die Mitglieder regierender und mediatisierter und vormals reichsständischer Häuser. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. und endet mit dem 42. Lebensjahr, sie zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. Die erstere beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem der Wehrpflichtige sein 20. Lebensjahr vollendet, und dauert 12 Jahre. Von diesen entfallen auf den Dienst im stehenden Heer oder der Marine 3 Jahre (aktive Dienstpflicht), 4 Jahre auf die Reserve (Reservepflicht) und 5 Jahre auf die Land- oder Seewehr (Land- oder Seewehrpflicht).
Landsturmpflichtig sind alle Wehrpflichtigen, die weder dem Heer noch der Marine angehören. Durch das Reichsmilitärgesetz vom und das Nachtragsgesetz zu demselben vom sind sodann die allgemeinen Bestimmungen für die Organisation und Ergänzung des Reichsheers sowie über die Entlassung aus demselben, über den Beurlaubtenstand und die Ersatzreserve gegeben. An diese Gesetze schließen sich dann an das Gesetz über den Landsturm vom und die auf Grund desselben durch kaiserliche Verordnung erlassene Heer- und Wehrordnung vom welche die Ersatz-, Kontroll-, Rekrutierungs- und Landwehrordnung enthält.
Nach der Verfassung bildet die gesamte Landmacht ein einheitliches Heer im Krieg und im Frieden unter dem Befehl des Kaisers, welcher über den Präsenzstand, Gliederung und Einteilung der Kontingente, die Garnisonen sowie über die Mobilmachung Bestimmungen erläßt. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, für die Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit aller Kontingente zu sorgen, und das Recht der Inspizierung; dem entsprechend sind auch alle deutschen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Kaisers Folge zu leisten, welche Verpflichtung in den dem Landesherrn zu leistenden Fahneneid aufzunehmen ist.
Der Kaiser ernennt die kommandierenden Generale eines Kontingents sowie die Festungskommandanten. Dagegen ernennen die Bundesfürsten und die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, sofern Konventionen nicht anders bestimmen. Letztere räumen zum Teil den Bundesfürsten mehr Rechte, ihren Kontingenten besondere Stellungen im Armeeverband ein oder übertragen die Verwaltung ganz an Preußen und reservieren dem Souverän nur gewisse Ehrenrechte. So sind die Kontingente von Baden und Hessen ganz in den Verband [* 7] der preußischen Armee übergegangen, bilden jedoch geschlossene Heeresteile, ersteres das 14. Armeekorps, letzteres die 25. Division (zum 11. Armeekorps gehörend).
Bayern, Sachsen [* 8] und Württemberg haben selbständige Heeresverwaltung und je ihr eignes Kriegsministerium. Das Reichsmilitärgesetz findet auf Bayern so weit Anwendung, als es den ihm zugesicherten Reservatrechten nicht zuwiderläuft. Sein Heer bildet einen geschlossenen Bestandteil des Bundesheers unter der Militärhoheit des Königs, tritt aber mit der Mobilmachung, die auf Anregung des Kaisers durch den König erfolgt, unter den Befehl des Kaisers als Bundesfeldherrn. Dagegen ist Bayern verpflichtet, die für das Reichsheer geltenden Bestimmungen über Organisation, Formation, Ausbildung, Bewaffnung, Ausrüstung und Gradabzeichen gleichfalls zur Geltung zu bringen. In Elsaß-Lothringen [* 9] werden die Militärangelegenheiten nach Anordnung des preußischen Kriegsministeriums von den Landesbehörden verwaltet.
Durch das Reichsmilitärgesetz vom war die Friedenspräsenzstärke des Heers an Unteroffizieren und Mannschaften für die Zeit vom bis zum auf 401,659 Mann, ohne die etwa 5000 Mann betragenden Einjährig-Freiwilligen und die zu den Übungen einberufenen Reservisten, festgesetzt worden. Die Infanterie sollte in 469 Bataillone, die Kavallerie in 465 Eskadrons, die Feldartillerie in 300 Batterien, die Fußartillerie in 29, die Pioniere und der Train in je 18 Bataillone formiert sein.
Die Stärke [* 10] betrug 1 Proz. der Bevölkerung [* 11] von 1871. Im J. 1875 hatte die Bevölkerung bereits die Höhe von 42,727,372 Seelen erreicht, deren Anwachsen 1880 auf 45 Mill. angenommen werden konnte. Um daher 1 Proz. der Bevölkerung zum Heeresdienst heranzuziehen, mußte die Friedenspräsenzstärke erhöht werden. Dies geschah durch das Nachtragsgesetz vom durch welches die Friedensstärke des Heers für die Zeit vom bis auf 427,274 festgestellt wurde. Zu diesen traten für das Etatsjahr 1882/83 noch hinzu: 18,134 Offiziere, 1698 Militärärzte, 782 Zahlmeister, 618 Roßärzte, 749 Büchsenmacher und Sattler und die unbestimmte Anzahl Einjährig-Freiwilliger, ferner 81,629 Dienstpferde.
Hiervon entfielen auf Preußen 14,008 Offiziere, 330,629 Mann;
Bayern 2216 Offiziere, 50,224 Mann;
Sachsen 1137 Offiziere, 27,606 Mann;
Württemberg 773 Offiziere, 18,815 Mann.
Während die Anzahl der Mannschaften dieselbe bleiben muß, treten durch das Bedürfnis Schwankungen in der Zahl der Offiziere und Beamten ein; dieselbe wird bei den Beratungen des Militäretats im Reichstag festgesetzt. Die Zahl der Truppenkörper sollte vom ab betragen: 503 Bataillone Infanterie, 340 Batterien Feldartillerie, 31 Bataillone Fußartillerie und 19 Bataillone Pioniere;
Kavallerie und Train behalten die alte Stärke. Um nun aber für den Fall eines Kriegs den Mangel an Reserven und die Verluste vor dem Feind bald ersetzen zu können, wurde durch das Nachtragsgesetz die Ausbildung der Ersatzreserve erster Klasse angeordnet (s. Ersatzwesen).
Diese Ersatzreserve sollte keine selbständigen Truppenteile bilden, sondern im Krieg zur Ergänzung von Truppenteilen der aktiven Armee dienen. Die Landwehrinfanterie und -Kavallerie formieren besondere Landwehrtruppenkörper, die zur Reserve für das stehende Heer verwendet werden; die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen [* 12] werden bei der Mobilmachung in das stehende Heer eingereiht. Der Landsturm tritt nur zusammen, wenn ¶