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wird, sie habe am Sokrates gerühmt, sein Gesichts- ausdruck sei beim Fortgehen und beim Wiederkom- men «immer derselbe». ^S. 879 d). Sempersches Organ, s. Geruchsorgane (Bd. 7, Vsnipsrvirsns (lat.), immergrün.
Ssinpsrvivuni ^., Pflanzengattung aus der Familie der Crassulaceen (s. d.) mit gegen 40 Ar- ten, größtenteils in Europa, [* 3] Nordafrika und Klein- asien , kraut- oder strauchartige Gewächse mit dick- fleischigen, meist in Rosetten stehenden Blättern und verschieden gesärbten Blüten, die in der Regel aus einem sechsspaltigen Kelche, 6 Blumenblättern, 12 oder mehr Staubgefäßen und 6 Fruchtblät- tern bestehen. Zu dieser Gattung gehört die ge- wöhnliche Hauswurz oder Hau stauch (8. tecto- i-niu.lv., s. Tafel: Saxifraginen, [* 1] Fig. 4), auch Donnerbart, Iupitersbart (L^i-dH^oviZ), die häufig auf die Dächer und Mauern gepflanzt wird, weil sie nach altem Aberglauben den Blitz von den Wohnungen abhalten soll.
Der ausgepreßte Saft sowie die zerdrückten Blätter gelten als Hausmittel gegen Bienenstiche, Brandwunden u. dgl. Sempiöne, ital. Name des Simplon (s. d.) Sempromer, Name eines röm. Geschlechts, das eine patricische Familie und mehrere plebejische in sich schloß.
Der erstern, die den Namen Atra- tinus trägt, gehörte Aulus Sempronius Atratinus an, der 444 unter den ersten konsularischen Kriegs- tribunen sich findet, und Lucius Sempronius Atra- tinus, der 443 mit Lucius Papirius Mugillanus zuerst das neubegründete Censoramt verwaltete.
Unter den plebejischen Familien ist die berühm- teste, die den Namen Gracchus führt.
Tiberius Sempronius Gracchus war der Gemahl der Cornelia, der Tochter des ältern Scipio Africanus, und der Vater der Sempro nia, die sich mit dem jüngern Scipio Africanus verheiratete, und des Tiberius und Gajus Gracchus, der berühm- testen aus dem ganzen Geschlecht, deren Gesetze eben auch nach ihrem Geschlechtsnamen 1^63 Zempro- nill6 heißen. (S. Gracchus.) Semfchtschina, s. Opritschnina.
Semstwo (russ., genauer 26ni8tvo), die Land- schaft, d. i. die Gesamtheit der Bewohner einer Landschaft, denen die Selbstverwaltung übertragen ist-, insbesondere heißen so die aus Wahlen hervor- gehenden Kreis- und Gouvernementsvertretungen, welche in den eigentlich russ. Gouvernements Ruß- lands durch die Landschaftsordnung vom eingeführt wurden und sich vorzugsweise mit den ökonomischen Interessen und Bedürfnissen ihres Bezirks zu befassen haben.
Über ihre Zusammen- setzung und ihre Organe (26M8K1M ui-r^äeniM) s. Rußland (S. 84).
Am erschien eine neue Landschaftsordnung, die die Landschaft in Abhängigkeit von der Bureaukratie brachte. -
Vgl. Russische [* 4] S. und balt.
Selbstverwaltung (Lpz. 1878).
Semur (spr. h'mühr).
1) Arroudissement im franz. Depart. (5öte-d'Or in Burgund, hat auf 1662,62 ykm (1891) 59189 E., 6 Kantone und 139 Gemeinden.- 2) Semur - en - Aux 0 is, Hauptstadt des Arrondissements S.und früher von Auxois,male- risch auf felsiger, vom Armancon (Zufluß der Uonne) umflossener Höhe und an der'Linie (Auxerre-)Aval- lon-Les Laumes(-Dijon) der Mittclmeerbahn ge- legen, hat (1891) 3661, als Gemeinde 3908 E., Gerichtshof erster Instanz, Ackerbaukammer, Forst- inspektion, College, Kranken- und Waisenhaus, Bi- bliothek, geolog.
Museum, eine im 11. Jahrh, ge- gründete Kirche Notre-Dame (14. Jahrh), vier Türme des Donjon einer Burg;
Wollspinnerei, Tuch- und Fahfabrikation, Lohgerberei und Handel. Semurang, Stadt auf Java, s. Samarang, Sen, japan. Geldgröße und (seit 1874) Bronze- münze (98 Proz. Kupfer, [* 5] 1 Proz. Zinn und 1 Proz. Zink), als erstere ^oo des Jen (s. d.), also etwa 3 Pf. Bevor (1871) das japan. Münzwesen [* 6] nach europ. Vorbilde verbessert wurde, prägte Japan [* 7] Münzen [* 8] aus einer Mischung von Kupfer und Eisen, [* 9] oder nur aus einem dieser beiden Metalle, oder auch aus einer Mischung von Kupfer (81 Proz.), Zinn (9 Proz.) und Blei [* 10] (10 Proz.), welche ebenfalls S., Seng, Seni, auch Mongsen, Mongseng (d. h. ein Seng), Mong oder Mon genannt wurden und in der Mitte ein viereckiges Loch (zum Anreihen an Schnüre) hatten, wie die chines. Cash und an- namit. Dong. 1874 galten etwa 1000 S. einen mexik.
Piaster, also galt 1 S. etwa ^n Pf. Das Stück von 8 S. hieß Hatschi-Mongseng, das- jenige von 100S. aber Hijaku-Mongseng oder Tempo. Diese letztere Sorte war ihrer Schwere wegen (20 3) nicht zum Anreihen eingerichtet. 3sn., Abkürzung von senior (s. d.). Senäga, Hauptort der Oase Figig (s. d.). Senanamission, s. Mission (Bd. 11, S. 932 d). Senar, pers. Kupfermünze und Geldrechnungs- stufe, als letztere V10 des Kran [* 11] (s. d.) und daher ^ etwa 5,2 Pf. ftische Trimeter (s. d.). Senär (lat. 86Nki-w8, d. i. Sechsfühler), der iam- Senarmontlt, ein reguläres, in ziemlich großen farblofen Oktaedern krystallisierendes Mineral, das chemisch aus Antimonoxyd, ädgl).^
besteht
und sich bei Mimine unweit Sansa in
Algerien,
[* 12] zu Pernek bei
Bösing in
Ungarn
[* 13] und bei Southham in
Ost- canada findet. Da das
Antimonoryd auch rhom- bisch als
Antimonblüte (s. d.) krystallisiert, so tritt diese
Substanz in der Natur dimorph auf. Senat
(3onHw8), der Gemeinderat im alten
Rom,
[* 14] ursprünglich die Versammlung der Alten (86N68).
In der
Königszeit war der römische S. ein
Ausschuß der bejahrten
Bürger des patricischen
Populus, die Senatores
und Patres hießen bestimmt
waren, dem Nex als
Staatsrat (conäi- lium) zur Seite zu stehen, nach seinem
Tode aber die Regierung so lange zu führen, bis
ein aus ihrer Mitte hervorgegangener Interrer die
Wahl des neuen Königs durch die
Komitien des
Volks zu
stände gebracht hatte.
Die Zahl der Senatoren
be- trug zunächst wahrscheinlich 100, später 300, die angeblich die Geschlechter
der drei
Stämme, der
Tri- bus der Ramnes,
Tities und der Luceres, vertraten. Gleich nach der Gründung der
Republik wurde von den ersten Konsuln 509 v. Chr. der sehr geschwächte S. wieder zur
Zahl von 300 aus angesehenen Ple- bejern ergänzt.
Die Neuaufgenommenen hießen neben den alten Mitgliedern ^on8cripti;
in
spä- terer Zeit bezog man die Anrede ?atr68 (st) cou- 8ci-ipti auf sämtliche Senat
oren.
Ein Volksschluß um 312 setzte fest, daß die Bekleidung eines der da- mals auch den Plebejern zugänglichen curulischen Ämter ein Anrecht auf die Aufnahme in den S. geben sollte.
Zugleich übertrug man die bisher von den Oberbeamten geübte
Aufstellung der Senat
sliste,
das alduni LLNHwi'inin, den Censoren.
Sie vollzogen mit souveräner Gewalt in
Bezug auf
Aufnahme oder
Ablehnung
die Auswahl der Senatoren
(lectio 86NNtu8) zunächst aus den gewesenen curulischen
Be- amten, weiter nach Belieben.
Die Bekleidung eines ¶
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nicht curulischen Magistrats gab wenigstens eine Art Anwartschaft auf Aufnahme in den S. Bald er- hielten auch die Volkstribunen und Adilen, durch Sulla endlich die Quästoren die Anwartschaft, und der S. ward geradezu zu einer Versammlung der ge- wesenen, vom Volke gewählten Beamten.
Die alte Normalzahl von 300 Mitgliedern wurde dabei ge- legentlich wohl überschritten.
Nach dem Bundes' genossen- und dem ersten Bürgerkrieg sank die Zahl; Sulla erhöhte sie wieder und brachte den S. auf 600 Mitglieder: diese Zahl galt von nun an als normal. Cäsar und später die Triumvirn nahmen zwar will- kürliche Vermehrungen des S. auf 900 und 1000 Mit- qlieder vor, Augustus stellte aber in seiner Verfas- sungsreform durch eine Reinigung des S. von den un- lautern Elementen der Revolutionszeit 29 v. Chr. die alte Zahl wieder her.
Augustus hat auch zuerst einen bestimmten Census von zuerst 800000
Sesterzen, spä- ier 1 Mill. Sesterzen für den Senator
verlangt und damit ausdrücklich einen Senat
orenstand
(oi-äo 86- natm-iuä) geschaffen, der neben den Ritterstand und den Stand der Plebs tritt und in der spätern Kaiser- zeit
auch einen besondern Titel mit sich bringt (vir olarizzjmuZ).
Thatsächlich war ein solcher Stand allerdings schon vorhanden;
bereits 218 verbot eine I6x ^lanäia. den Senatoren
Handelsgeschäfte zu trei- ben. Das von den Senatoren
geforderte Mindest- alter hat mit der wechselnden Zusammensetzung ge- schwankt.
Seit die Quästur das Anrecht auf den Sitz im S. gab, sank das geforderte Alter von 60 Jahren auf 27, 30, schließlich 25 Jahre.
Man unterschied innerhalb des S. mehrere Rangklassen. Zu den cu- ru1e8 gehörten Konsularen, Prätoren, curulische Adi- len. Unter den pLä^rü begriff man anfangs die nur Zur Abstimmung, nicht zur Meinungsäußerung zu- gelassenen Plebejer im S., dann die Mitglieder, die noch kein curulisches Amt bekleidet hatten;
zu ibnen gehörten die plebejischen Adilen, Tribunen, Quä- storen.
Die sog. llälecti wurden von den Censoren oder später von den Kaisern ohne Amtsbekleidung in den S. aufgenommen, sofern nicht der Kaiser (in der Republik kommt dergleichen nicht vor) ihnen eine höhere Rangklasse (inter praetoi-ioZ u. s.w.) anwies. An der Spitze des S., aber ohne Präsidentenrechte, stand der 1'l-inc6p8 86NHw8. - Die Tracht der Se- natoren zeichnete sich aus durch die Tunika mit brei- tem Purpurstreifen, besondere Sckuhe und einen goldenen Ring.
Dazu kamen verschiedene Ebren- Vorrechte, wie der besondere Platz bei öffentlichen Spielen und Aufführungen u. s. w. Das Recht, den S. zu berufen (co^ere 86nawm), kam nur den höchsten Magistraten zu.
Die Volks- tribunen erlangten nicht nur frühzeitig den Zutritt zu den Verhandlungen, sondern bald auch, vielleicht um 287 v. Chr., das Recht der Berufung des S. Die Be- rufung geschah durch Präconen (viawi-63) oder auch mittels Edikts.
Regelmäßige Vcrsammlungstage an den Kalenden und Idus jeden Monats richtete erst Augustus ein.
Der Ort der Versammlung war ge- wöhnlich die angeblich vom König Tullus Hostilius zu diesem Zweck am Komitium gebaute Curia Hosti- lia, an deren Stelle, nachdem sie 52 abgebrannt war, später die Curia Julia trat;
häusig aber fanden auch die Versammlungen in Göttertempeln statt, und stets mußte der Ort ein Templum im röm. Sinne, d. h. ein inaugurierter sein.
Die Abstimmung geschah (nach- dem die Senatoren
ihre Stimme in bestimmter Reihenfolge abgegeben hatten) durch Auseinander- treten in Gruppen (äi3c633io ^itio^
in pHi-t63).
Da- mit ein Beschluß gültig würde, war die Anwesenheit einer, jedoch nicht immer gleichen Anzahl von Se- natoren in der Sitzung erforderlich.
Die Willenserklärung des S. überhaupt hieß 5uictoi-ita8;
trat kein Hindernis, wie z. V. die In- tercession der Tribunen, ein, so erlangte sie die Kraft [* 16] eines förmlichen Beschlusses oder 86N3.W8 con8u1tuiu, (s. d.).
Die Senat
skonsulte waren jedoch keine Gesetze, denn die Einwirkung des S. auf die Gesetzgebung be- ruhte
nur auf dem Herkommen, daß über alle Ge- setzesvorschläge, ehe sie an die Komitien gelangten, im S.
beraten und ein Vorbeschluh gefaßt wurde. Die eigentliche Thätigkeit des S. ging mehr auf die Verwaltung. So kam ihm eine
Oberaufsicht zu über die Staatsreligion und ihre Ausübung, über das Llrarium (den Staatsschatz), die Finanzen und
deren Verwaltung, die Leitung der Beziehungen zu den Unterthanen und Bundesgenossen sowie zum Aus- lande und daher die Absendung
und Annahme von Gesandtschaften.
Die Magistrate waren ihm nicht unterthänig, hingen aber mannigfach von ihm ab, da ihm die Verteilung der Geschäfte, besonders der Kriegsämter, der Provinzen, die Verfügung über die nötigen Mittel zur Führung des Amtes sowie das Recht der Instruktion zustand.
Bei dringender Ge- fahr war der S. auch berechtigt, in die Leitung des Staates überhaupt einzugreifen.
Einflußreich war der S. auch noch dadurch, daß bis auf Gajus Sem- pronius
Gracchus die Geschworenengerichte aus- schließlich mit Senatoren
besetzt wurden. Augustus teilte die Reichsregierung
dem Namen nach zwischen dem Kaiser und dem S., der auch jedem neuen Kaiser seine Herrschaftsrechte neu be- willigte.
Das Recht, den S., dessen Princeps stets der Kaiser selbst war, zu berufen, stand nock den republikanischen Magistraten, aber auch dem Kaiser zu, kratt der ihm verliehenen tribunicischen Gewalt. Für die Verhandlungen, über die wahrscheinlich schon in der Republik Protokolle (acw) geführt wurden (erst Cäsar veranlaßte eine offizielle Re- daktion und ließ diese veröffentlichen), die Um- frage und die Abstimmung blieben im ganzen die alten Formen.
Seiner Thätigkeit nach erscheint
der S. nun vorzüglich als ein Reichsrat der Kaiser, die ihn, gelegentlich durch einen aus Senatoren
gebil-
deten Staatsrat, über Staatsgeschäfte befragten, namentlich hinsichtlich der Gesetzgebung, für die bei dem Schwinden der
1^63 die Senat
skonsulte eine wichtige Quelle
[* 17] wurden.
Ein Teil der Provinzen war durch Augustus dem S. überlassen;
die Magi- strate, die sie verwalteten, standen zunächst unter diesem Kollegium, und die Einkünfte aus ihnen flössen in das seiner Verwaltung überwiesene 6lra- rium (s. d.), von dem nun der Fiskus unterschieden wurde.
Hierzu kamen seit Tiberius die Wahlen der altrepublikanischen Magistrate, nachdem bereits Augustus dem S. eine regelmäßige Kriminalgerichts- barkeit, namentlich wegen gesetzwidriger Verwaltung der Provinzen und wegen Kapitalverbrechen seiner Mitglieder, überwiesen hatte.
Seinen Einfluß auf die Wahl des Kaisers teilte er bald mit den Sol- daten, wie denn überhaupt sein Ansehen unter den despotischen Kaisern immer mehr sank.
Die Provin- zen wurden ihm schon im 3. Jahrh, entzogen, das Ara- rium ward eine städtische Kasse;
auch andere Rechte schwanden dahin.
Seit Diocletian und Konstantin, der in Konstantinopel [* 18] ebenfalls einen S. einrichtete, wirkte der S. nur noch zum Schein bei der Gesetz- gebung und der Strafrechtspflege mit.
Als städtische 54* ¶