forlaufend
851
nicht curulischen Magistrats gab wenigstens eine Art Anwartschaft auf Aufnahme in den S. Bald er- hielten auch die Volkstribunen und Adilen, durch Sulla endlich die Quästoren die Anwartschaft, und der S. ward geradezu zu einer Versammlung der ge- wesenen, vom Volke gewählten Beamten.
Die alte Normalzahl von 300 Mitgliedern wurde dabei ge- legentlich wohl überschritten.
Nach dem Bundes' genossen- und dem ersten Bürgerkrieg sank die Zahl; Sulla erhöhte sie wieder und brachte den S. auf 600 Mitglieder: diese Zahl galt von nun an als normal. Cäsar und später die Triumvirn nahmen zwar will- kürliche Vermehrungen des S. auf 900 und 1000 Mit- qlieder vor, Augustus stellte aber in seiner Verfas- sungsreform durch eine Reinigung des S. von den un- lautern Elementen der Revolutionszeit 29 v. Chr. die alte Zahl wieder her.
Augustus hat auch zuerst einen bestimmten Census von zuerst 800000
Sesterzen, spä- ier 1 Mill. Sesterzen für den Senator
verlangt und damit ausdrücklich einen Senat
orenstand
(oi-äo 86- natm-iuä) geschaffen, der neben den Ritterstand und den
Stand der Plebs tritt und in der spätern
Kaiser- zeit
auch einen besondern
Titel mit sich bringt (vir olarizzjmuZ).
Thatsächlich war ein solcher Stand allerdings schon vorhanden;
bereits 218 verbot eine I6x ^lanäia. den Senatoren
Handelsgeschäfte zu
trei- ben. Das von den Senatoren
geforderte Mindest- alter hat mit der wechselnden Zusammensetzung ge- schwankt.
Seit die Quästur das Anrecht auf den Sitz im S. gab, sank das geforderte Alter von 60 Jahren auf 27, 30, schließlich 25 Jahre.
Man unterschied innerhalb des S. mehrere Rangklassen. Zu den cu- ru1e8 gehörten Konsularen, Prätoren, curulische Adi- len. Unter den pLä^rü begriff man anfangs die nur Zur Abstimmung, nicht zur Meinungsäußerung zu- gelassenen Plebejer im S., dann die Mitglieder, die noch kein curulisches Amt bekleidet hatten;
zu ibnen gehörten die plebejischen Adilen, Tribunen, Quä- storen.
Die sog. llälecti wurden von den Censoren oder später von den Kaisern ohne Amtsbekleidung in den S. aufgenommen, sofern nicht der Kaiser (in der Republik kommt dergleichen nicht vor) ihnen eine höhere Rangklasse (inter praetoi-ioZ u. s.w.) anwies. An der Spitze des S., aber ohne Präsidentenrechte, stand der 1'l-inc6p8 86NHw8. - Die Tracht der Se- natoren zeichnete sich aus durch die Tunika mit brei- tem Purpurstreifen, besondere Sckuhe und einen goldenen Ring.
Dazu kamen verschiedene Ebren- Vorrechte, wie der besondere Platz bei öffentlichen Spielen und Aufführungen u. s. w. Das Recht, den S. zu berufen (co^ere 86nawm), kam nur den höchsten Magistraten zu.
Die Volks- tribunen erlangten nicht nur frühzeitig den Zutritt zu den Verhandlungen, sondern bald auch, vielleicht um 287 v. Chr., das Recht der Berufung des S. Die Be- rufung geschah durch Präconen (viawi-63) oder auch mittels Edikts.
Regelmäßige Vcrsammlungstage an den Kalenden und Idus jeden Monats richtete erst Augustus ein.
Der Ort der Versammlung war ge- wöhnlich die angeblich vom König Tullus Hostilius zu diesem Zweck am Komitium gebaute Curia Hosti- lia, an deren Stelle, nachdem sie 52 abgebrannt war, später die Curia Julia trat;
häusig aber fanden auch die Versammlungen in Göttertempeln statt, und stets mußte der Ort ein Templum im röm. Sinne, d. h. ein inaugurierter sein.
Die
Abstimmung geschah (nach- dem die Senatoren
ihre
Stimme in bestimmter Reihenfolge abgegeben hatten) durch Auseinander- treten in Gruppen (äi3c633io ^itio^
in pHi-t63).
Da- mit ein Beschluß gültig würde, war die Anwesenheit einer, jedoch nicht immer gleichen Anzahl von Se- natoren in der Sitzung erforderlich.
Die Willenserklärung des S. überhaupt hieß 5uictoi-ita8;
trat kein Hindernis, wie z. V. die In- tercession der Tribunen, ein, so erlangte sie die Kraft [* 2] eines förmlichen Beschlusses oder 86N3.W8 con8u1tuiu, (s. d.).
Die Senat
skonsulte waren jedoch keine Gesetze, denn die Einwirkung des S. auf die Gesetzgebung be- ruhte
nur auf dem Herkommen, daß über alle
Ge- setzesvorschläge, ehe sie an die
Komitien gelangten, im S.
beraten und ein Vorbeschluh gefaßt wurde. Die eigentliche Thätigkeit des S. ging mehr auf die
Verwaltung. So kam ihm eine
Oberaufsicht zu über die Staatsreligion und ihre Ausübung, über das Llrarium (den
Staatsschatz),
die Finanzen und
deren
Verwaltung, die Leitung der
Beziehungen zu den Unterthanen und Bundesgenossen sowie zum Aus- lande und daher die Absendung
und
Annahme von Gesandtschaften.
Die Magistrate waren ihm nicht unterthänig, hingen aber mannigfach von ihm ab, da ihm die Verteilung der Geschäfte, besonders der Kriegsämter, der Provinzen, die Verfügung über die nötigen Mittel zur Führung des Amtes sowie das Recht der Instruktion zustand.
Bei dringender Ge- fahr war der S. auch berechtigt, in die Leitung des Staates überhaupt einzugreifen.
Einflußreich war der S. auch noch dadurch, daß bis auf Gajus Sem- pronius
Gracchus die
Geschworenengerichte aus- schließlich mit Senatoren
besetzt wurden. Augustus teilte die Reichsregierung
dem
Namen nach zwischen dem
Kaiser und dem S., der auch jedem neuen
Kaiser seine Herrschaftsrechte neu be- willigte.
Das Recht, den S., dessen Princeps stets der Kaiser selbst war, zu berufen, stand nock den republikanischen Magistraten, aber auch dem Kaiser zu, kratt der ihm verliehenen tribunicischen Gewalt. Für die Verhandlungen, über die wahrscheinlich schon in der Republik Protokolle (acw) geführt wurden (erst Cäsar veranlaßte eine offizielle Re- daktion und ließ diese veröffentlichen), die Um- frage und die Abstimmung blieben im ganzen die alten Formen.
Seiner Thätigkeit nach erscheint
der S. nun vorzüglich als ein Reichsrat der
Kaiser, die ihn, gelegentlich durch einen aus Senatoren
gebil-
deten
Staatsrat, über Staatsgeschäfte befragten, namentlich hinsichtlich der Gesetzgebung, für die bei dem Schwinden der
1^63 die Senat
skonsulte eine wichtige
Quelle
[* 3] wurden.
Ein Teil der Provinzen war durch Augustus dem S. überlassen;
die Magi- strate, die sie verwalteten, standen zunächst unter diesem Kollegium, und die Einkünfte aus ihnen flössen in das seiner Verwaltung überwiesene 6lra- rium (s. d.), von dem nun der Fiskus unterschieden wurde.
Hierzu kamen seit Tiberius die Wahlen der altrepublikanischen Magistrate, nachdem bereits Augustus dem S. eine regelmäßige Kriminalgerichts- barkeit, namentlich wegen gesetzwidriger Verwaltung der Provinzen und wegen Kapitalverbrechen seiner Mitglieder, überwiesen hatte.
Seinen Einfluß auf die Wahl des Kaisers teilte er bald mit den Sol- daten, wie denn überhaupt sein Ansehen unter den despotischen Kaisern immer mehr sank.
Die Provin- zen wurden ihm schon im 3. Jahrh, entzogen, das Ara- rium ward eine städtische Kasse;
auch andere Rechte schwanden dahin.
Seit Diocletian und Konstantin, der in Konstantinopel [* 4] ebenfalls einen S. einrichtete, wirkte der S. nur noch zum Schein bei der Gesetz- gebung und der Strafrechtspflege mit.
Als städtische 54* ¶