Staatsrat
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ein in mehrern Staaten bestehendes Kollegium zur Begutachtung von Gesetzentwürfen, Verordnungen und Verwaltungsmaßregeln. (S. auch Geheimer Rat.) Eine Teilnahme an der unmittelbaren Verwaltung steht dem S. in der Regel nicht zu, da dieselbe sich mit der konstitutionellen Verantwortlichkeit der Minister nicht verträgt; ebensowenig präjudiziert er in irgend einer Weise den Rechten der Volksvertretung hinsichtlich der Gesetzgebung. Der polit. Wert seiner Gutachten besteht lediglich darin, daß hervorragende Männer in ihm vereinigt sind, welche nicht in das parlamentarische Parteigetriebe verwickelt und an den momentanen und einseitigen Zielen der einzelnen Verwaltungschefs unbeteiligt sind, so daß von ihnen ein unparteiisches, auf die Gesamtinteressen des Staates gerichtetes Urteil zu erwarten ist.
Preußen

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Preußen.In Preußen [* 2] ist der bereits 1808 in Aussicht genommene S. durch königl. Verordnung vom ins Leben gerufen worden, allerdings in wesentlich anderer Weise, als Stein ihn ursprünglich geplant hatte; nach Steins Absicht sollte im S. die gesamte Verwaltung der Monarchie einheitlich zusammengefaßt sein; nach der Verordnung von 1817 dagegen bildete der S. nur die höchste beratende Behörde der Krone. Bis 1848 übte der S. auch in dieser Verfassung eine umfangreiche und wichtige Thätigkeit aus.
Durch die Verfassung vom wurde seine Bedeutung erheblich abgeschwächt, indem er eine lediglich fakultative Einrichtung wurde; seit März 1848 hörte er thatsächlich zu existieren auf, obwohl er rechtlich nicht aufgehoben wurde. Durch Erlaß vom wurde er wieder in Wirksamkeit gesetzt; es wurden neue Mitglieder ernannt, und wurde er wieder eröffnet. 1884 wurde der damalige Kronprinz, spätere Kaiser Friedrich III., zum Präsidenten ernannt, ein besonderer Staatssekretär mit der Leitung der Geschäfte betraut, der E. in mehrere Abteilungen zerlegt und zahlreiche Mitglieder berufen. Er besteht aus den Prinzen des königl. Hauses, soweit sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und aus Staatsdienern, welche durch ihr Amt zu Mitgliedern berufen sind, oder denen aus besonderm königl. Vertrauen Sitz und Stimme im S. beigelegt worden ist. 1890 und 1895 wurde der S. zur Begutachtung schwerwiegender wirtschaftlicher Fragen unter dem Vorsitz des Kaisers einberufen.
Bayern

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Bayern.Außer in Preußen besteht die Institution des S. in Bayern, [* 3] Württemberg, [* 4] Sachsen [* 5] und Elsaß-Lothringen, [* 6] dagegen nicht in Österreich. [* 7] Gegenüber dem Gewicht der parlamentarischen Körperschaften wird der S. nur unter besondern Umständen eine wirkliche Bedeutung gewinnen können. In Bayern und Württemberg hat der S. zu einem Teil nach dem Vorbild des frühern französischen S. noch Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Elsaß-Lothringen ist soweit an Stelle des S. der Kaiserliche Rat getreten.