Protokóll
(grch.), im griech.
Altertum der den Papyrusrollen vorgeklebte Zettel, der zu
Aufschriften
diente. Gegenwärtig versteht man unter Protokóll
(frz. procès-verbal) die urkundliche
Fixierung einer Verhandlung oder Erklärung von Beteiligten (Parteien), der Aussage befragter
Personen (Zeugen, Angeschuldigter,
Sachverständiger), der
Beschlüsse eines Kollegiums oder einer andern beratenden Versammlung. Diese Aufzeichnung muß, wenn
sie öffentlichen
Glauben haben soll, durch einen dazu bestellten öffentlichen
Beamten (Gerichtsschreiber,
Sekretär
[* 2] oder Notar) geschehen.
Deutsche Altertümer -

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Deutsche. Für den Civilprozeß bestimmt die Civilprozeßordnung für das
Deutsche Reich
[* 3] Folgendes:
Über die mündliche Verhandlung
vor dem erkennenden Gericht ist vom Gerichtsschreiber unter richterlicher Leitung ein Protokóll
aufzunehmen. Dasselbe
enthält Ort und
Tag der Verhandlung, die
Namen der Gerichtspersonen und des etwa zugezogenen Dolmetschers, die Bezeichnung
des Rechtsstreites, die
Namen der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen
Vertreter, Bevollmächtigten und
Beistände, die
Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
Der
Gang
[* 4] der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben. Außerdem sind festzustellen durch
Aufnahme ins Protokóll
oder durch
Aufnahme
in eine als solche bezeichnete
Anlage desselben: a. aus dem Parteivorbringen die sog.
Dispositionsakte (Anerkenntnisse, Verzichte,
Vergleiche), die sachlichen
Anträge sowie Erklärungen, welche von dem
Inhalt
der vorbereitenden Schriftfolge (s. d.) erheblich abweichen, Geständnisse, Eidesannahmen
und -Zurückschiebungen; b. aus der Beweisaufnahme die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, es sei denn, daß die Vernehmung
vor dem Prozeßgericht selbst erfolgt und dessen künftige
Entscheidung keinem Rechtsmittel unterliegt,
wie das Ergebnis eines
Augenscheins; c. die richterlichen
Entscheidungen
(Urteile,
Beschlüsse,
Verfügungen) und deren Verkündung.
Im amtsgerichtlichen Prozeße gelten dieselben Vorschriften, nur daß zu
a. es von dem Ermessen des
Amtsrichters abhängt,
welche
Anträge und Erklärungen festzustellen sind. Das Protokóll
ist zu
a und b den Beteiligten vorzulesen oder
zur Durchsicht vorzulegen; auch ist darin zu bemerken, daß dies geschehen oder welche Einwendungen erhoben sind. Das Protokóll
ist
vom Vorsitzenden (bei dessen Behinderung
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