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der intellektuelle Urheber der Revolution und übernahm unter der republikanischen Regierung das Kriegsministerium, dann das des Unterrichts und der Posten, starb aber in Rio de Janeiro. [* 2]
Seite 19.134 Jahres-Supplement 1891-1892
der intellektuelle Urheber der Revolution und übernahm unter der republikanischen Regierung das Kriegsministerium, dann das des Unterrichts und der Posten, starb aber in Rio de Janeiro. [* 2]
Georges Ernest Jean Marie, franz. General, siedelte 1891 von Jersey nach Brüssel [* 3] über wegen des Gesundheitszustandes seiner Geliebten, Madame Bonnemain, die dennoch im Juli in Brüssel starb. Schon niedergedrückt durch das völlige Scheitern seiner politischen Rolle wurde Boulanger von diesem neuen Schlage so schwer getroffen, daß er sich am Grabe seiner Geliebten auf einem Kirchhof bei Brüssel erschoß. Er hinterließ ein vom 29. Sept. datiertes sogen. politisches Testament, welches aber ganz nichtssagend war und bewies, daß Boulanger ebensowenig politische Ideen wie im entscheidenden Augenblick den Mut der That besaß. Es enthielt nur außer der Mitteilung, daß er den Verlust seiner Geliebten nicht länger ertragen könne, die Versicherung, daß er sein ganzes Leben lang seine Pflicht und nichts als seine Pflicht gethan habe: »Die Geschichte wird nicht streng gegen mich sein, sie wird streng sein gegen die, welche mich verbannten, welche Gewalt gebrauchten und mir die Aburteilung vor ordnungsmäßigen Richtern verweigerten, weil sie wußten, daß meine Freisprechung sicher war. Indem ich aus dem Leben scheide, bedauere ich nur das eine, daß ich nicht auf dem Schlachtfeld als Soldat für mein Vaterland sterbe.« Der Selbstmord des einst, besonders von den Frauen, so vergötterten Generals machte in Frankreich wenig Eindruck, und der Boulangismus oder die Boulange wird bald zu den halb vergessenen Episoden gehören, an denen die französische Geschichte so reich ist.
Carlo, ital. Maler, geb. zu Neapel, [* 4] widmete sich zuerst dem Studium der Mathematik, wandte sich aber mit 22 Jahren der Malerei zu, wobei er durch die Unterweisung und die Ratschläge des neapolitanischen Genre- und Landschaftsmalers Eduardo Dalbono (geb. 1843) gefördert wurde. Zu seiner Spezialität erkor er sich die Landschaft in und um Neapel und das neapolitanische Straßenbild. Im Gegensatze zu den fremden Landschaftsmalern, die den Golf und den Strand von Neapel in den sattesten Farben bei intensiver Beleuchtung [* 5] zu schildern gewohnt sind, bevorzugt Brancaccio im Zusammenhang mit der neuern realistischen Richtung die Frühjahrs-, Herbst- und Winterstimmung bei gebrochenem Licht, [* 6] legt jedoch innerhalb der kühlen Tonstimmung einen großen Wert auf sorgfältige Detailzeichnung. Seine neapolitanischen Ansichten werden darum von den Neapel besuchenden Fremden hoch geschätzt und gern gekauft, und auch auf deutschen Ausstellungen haben die Landschaften und die mit zahlreichen Figuren ausgestatteten Straßenbilder Brancaccios durch ihre geistvolle lebendige Auffassung und durch die Feinheit des Kolorits viele Freunde gefunden.
Brandenburg.
[* 7] Die
Bevölkerung
[* 8] in der
Provinz Brandenburg
betrug (ohne die Stadt
Berlin
[* 9] mit 1,578,794 Einw.) nach der
Volkszählung
vom 2,541,783
Seelen und hat seit 1885 um 199,372
Seelen oder 8,51 Proz. zugenommen. Davon entfallen
auf:
Einw. | Zunahme | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Reg.-Bez. Potsdam | 1404626 | 178505 | ||||
Frankfurt | 1137157 | 20866 |
Die jährliche Zunahme betrug im Durchschnitt 1,63 Proz. und war stärker als in den drei vorhergehenden
Zählungsperioden (1880-85
jährlich 0,66 Proz., 1875-80: 0,99
und 1871-75: 1,46 Proz.). Doch fand eine erhebliche
Steigerung der
Bevölkerung nur in den größern
Städten und den um
Berlin liegenden
Kreisen statt. Nach dem
Geschlecht entfallen
auf 100 männliche 109,3 weibliche
Personen.
Städte mit mehr als 20,000 Einw. besitzt die
Provinz 9, nämlich:
Charlottenburg
[* 10] mit 76,859 Einw.,
Frankfurt
[* 11] a. O. 55,738,
Potsdam
[* 12] 54,125,
Spandau
[* 13] 45,365, Brandenburg
a. H. 37,817,
Kottbus
34,910,
Guben
[* 14] 29,328.
Landsberg
[* 15] a. W. 28,065,
Forst
[* 16] i. L. 23,539 Einw. Landgemeinden mit mehr als 20,000 Einw.
sind
Rixdorf (35,728),
Schöneberg (28,844) und
Lichtenberg (22,773), sämtlich
Vororte
Berlins.
Das deutsche Reichsgesetz vom hatte den kleinen, insbesondere landwirtschaftlichen Brennereien im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse vor den größern gewerblichen Brennereien mehrere Begünstigungen zugestanden (vgl. Bd. 17, S. 160). Die letztern sind neuerdings durch Gesetz vom noch erweitert worden. Nach dem Gesetz von 1887 sollten in Zukunft für die bisher beteiligten Brennereien nach Ablauf [* 17] von je 3 Jahren die Mengen Branntwein, für welche nur der niedere Abgabesatz von 50 Pf. vom Liter zu entrichten ist, nach dem Durchschnitt der zu diesem Satz in den vergangenen 3 Jahren wirklich hergestellten Mengen erfolgen.
Nunmehr wurde bestimmt, daß für diejenigen bisher beteiligten landwirtschaftlichen Brennereien, welche in keinem der Jahre 1887/88 bis 1869/90 mehr als 267,750 Lit. Bottichraum bemaischt haben, statt der in den letzten 3 Jahren durchschnittlich zum niedrigern Abgabesatz hergestellten Jahresmengen um ein Fünftel der letztern erhöhte Mengen in Rechnung gestellt werden sollen. Diese Erhöhung des Kontingents war anfänglich nur für die kleinen Brennereien vorgesehen, welche vom 1. Okt. bis 15. Juni nicht mehr als 1050 L. täglich bemaischen; sie wurde damit begründet, daß diese Brennereien bei der zum eingetretenen Kontingentierung gegenüber den andern Brennereien deshalb zu ungünstig weggekommen seien, weil sie nach den frühern Bestimmungen nur fünf Sechstel der Maischraumsteuer zu entrichten gehabt und demgemäß auch nur diese fünf Sechstel der Maischraumsteuer bei der Berechnung des Kontingents zu Grunde gelegt seien.
Der Reichstag aber hatte diese Begünstigung über dieses Maß hinaus noch erweitert. Niedrigere Steuersätze waren vorgesehen für kleinere landwirtschaftliche Brennereien, welche nur während der Zeit vom 1. Okt. bis 15. Juni betrieben werden, und zwar sollen von denselben erhoben werden nur 60 Proz. der Maischbottichsteuer, wenn sie an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1050 L. Bottichraum oemaischen, nur 80 Proz. bei 1500 L. und nur 90 Proz., wenn der Bottichraum nicht über 3000 L. beträgt.
Das neue Gesetz gesteht einen größern Spielraum für den Brennereibetrieb zu, indem es die Begünstigung landwirtschaftlichen Brennereien gewährt, welche nur während eines Zeitraumes von höchstens 8 ½ Monaten innerhalb der Zeit vom 1. Sept. bis 15. Juni betrieben werden. Diese Änderung war deswegen notwendig, weil Brennereibesitzer, namentlich in den östlichen Gebieten Deutschlands, [* 18] oft durch Witterungs- und Futterverhältnisse gezwungen sind, den Betrieb schon im September zu eröffnen. Dann wurde die Materialsteuer für einige Stoffe ermäßigt. Von Baden [* 19] aus war gewünscht worden, es möchte der sogen. Haustrunk, d. h. diejenige Menge, welche zur eignen häuslichen Verwendung im kleinen erzeugt ¶
wird (10 L. reinen Alkohols aus selbst gewonnenen, nicht mehligen Stoffen), steuerfrei gelassen werden, weil die betreffenden kleinen Brennereien kaum mehr ihre Rechnung fänden und zur Aufgabe des Betriebes genötigt würden, so daß Weintreber und Treber von Kernobst nicht mehr verwertet werden könnten. Hiergegen wurden jedoch grundsätzliche Bedenken erhoben. Die Aufwandsteuern sollen schlechthin den Aufwand treffen, gleichviel, ob die zu belastenden Gegenstände gekauft oder durch Eigenerzeugung gewonnen würden.
Bei Freilassung des Haustrunks sind die gewerblichen Produzenten und diejenigen im Nachteil, welche ihren Bedarf durch Ankauf decken müssen. Die frei zu lassenden Konsumenten seien keineswegs die bedürftigsten. Dann sei neben der mit Sicherheit zu erwartenden Steuerdefraude wohl vorauszusehen, daß die Herstellung des Haustrunks einen erheblichern Umfang einnehmen und eine Minderung der Einnahmen bewirken werde. Wird doch der Steuerentgang, welcher in Frankreich durch Freilassung der bouilleurs de crû (auf dem Lande lebende Brenner des eignen Erzeugnisses an Wein und Früchten) entsteht, auf 50 Mill. Frank geschätzt.
Auf der andern Seite ist freilich zu berücksichtigen, daß der gewerbliche Großbetrieb mit geringern Kosten arbeitet und darum auch einen höhern Steuersatz leichter tragen, bez. auf die Käufer überwälzen kann, während bei gleichem Produktenpreis und gleicher Steuer der Kleinbetrieb unter Umständen einen Teil der letztern selbst tragen muß und damit der Vernichtung preisgegeben wird. Dieser Thatsache ist in der modernen Besteuerung, so unter anderm auch bei dem bayrischen Malzaufschlag 1889 Rechnung getragen worden.
Das neue Gesetz über die Branntweinsteuer kommt nun den geäußerten Wünschen auf dem gedachten Wege entgegen, indem es, eine Steuerfreiheit grundsätzlich nicht anerkennend, den ganz kleinen Brennereien, d. h. solchen, welche im wesentlichen nur den Hausbedarf decken, erhebliche Ermäßigungen zugesteht. Die Materialsteuer soll in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre nicht mehr als 50 L. reinen Alkohols erzeugen, nur zu 4/10, in solchen, welche mehr als 50 L., jedoch nicht über 1 hl herstellen, nur zu 8/10 des normalen Satzes erhoben werden.
Gewerbliche Brennereien zahlen statt der Maischbottichsteuer eine Zuschlagsabgabe von 20 Pf., bez. kleinere von 16 und 18 Pf. für 1 L. reinen Alkohol. Bei kleinern landwirtschaftlichen Brennereien, welche Getreide [* 21] verarbeiten, stellt sich der Zuschlag auf 12 und 14 Pf., je nachdem sie nicht mehr als 100 oder nicht über 150 L. reinen Alkohol erzeugen. Nach dem neuen Gesetze können auch Brennereien, welche der Materialsteuer unterliegende Stoffe verarbeiten, eine Zuschlagsabgabe statt dieser Steuer entrichten, und zwar von nur 8 Pf., wenn sie in einem Jahre nicht mehr als 50 L., und von 16 Pf., wenn sie mehr als 50 L., aber nicht über 1 hl reinen Alkohol herstellen.
Nach dem Gesetz von 1887 war von dem vom Zollausland in Fässern eingehenden Arrak, Kognak und Rum ein Zoll von 125 Mk. für 100 kg, von allem übrigen Branntwein 180 Mk. für 100 kg zu erheben. Nun bot diese Unterscheidung für die praktische Durchführung der Besteuerung nicht geringe Verlegenheiten, da es nicht leicht ist, festzustellen, welche Spirituosen wirklich reiner Arrak, Kognak oder Rum sind. Die Reichsregierung wollte deswegen jede Unterscheidung fallen lassen und von jedem eingeführten Alkohol einen Zollsatz von 150 Mk. für 100 kg erhoben wissen. Der Reichstag stimmte jedoch nicht bei; und so ließ man denn eine praktisch
unschwer festzustellende Unterscheidung bestehen. Für die Liköre sind fortab zu zahlen 180 Mk. für 100 kg, für alle übrigen Branntweine in Fässern 125 Mk. und in Flaschen, Krügen oder andern Umschließungen 180 Mk. für 100 kg.
Der Nettoertrag an Steuern und Zoll schwankte in den Jahren 1882-87 zwischen 46 und 53 Mill. Mk. und zwischen 1,23 und 1,45 Mk. auf den Kopf der Bevölkerung. Nach Erlaß des neuen Branntweinsteuergesetzes war er gestiegen auf:
1887-88: 118.6 Mill. Mk. | 2.52 Mk, auf den Kopf der Bevölkerung | |||
---|---|---|---|---|
1888-89: 143.1 | 2.96 | |||
1889-90: 152.9 | 3.12 | |||
Dagegen erbrachten Wein und Obstwein 0,31-0,33 Mk. und Bier in der Brausteuergemeinschaft 0,67-0,78 Mk. auf den Kopf.