nicht möglich ist. Aus gleichem
Grund können quadratisch oder hexagonal kristallisierende
Mineralien
[* 1] nur senkrecht zur kristallographischen
Hauptachse (optischen
Achse) monotom spaltbar sein, während in dem rhombischen und den klinoedrischen
Systemen Monotomie nach
mehr denn einer
Richtung möglich ist. Die Leichtigkeit, charakterisierende
Formen selbst bei äußerlich mangelnder Gesetzmäßigkeit
der Begrenzung darstellen zu können, macht die S. für die Bestimmung der Mineralspezies sehr wertvoll.
Nachdem es schon 1319-50 mit einer
Mauer umgeben war, wurden die Festungswerke 1626-48 verstärkt und 1842 bis 1854 zeitgemäß
umgebaut. 1631-34 wurde S. von
GeorgWilhelm den
Schweden
[* 13] eingeräumt, von Beneckendorf an die
Franzosen übergeben. Am ergab es sich nach kurzer
Blockade dem preußischen
General v.
Thümen.
Stadt
im preuß. Regierungsbezirk
Kassel,
[* 18]
Kreis
[* 19]
Melsungen, an der Pfiefe und der
LinieTreysa-Leinefelde der Preußischen Staatsbahn, 264 m ü. M., hat eine evang.
Kirche, ein
Amtsgericht, eine Oberförsterei,
Zigarren- und Peitschenfabrikation, Ziegeleien und (1885) 1676 Einw.
Dabei das gleichnamige Bergschloß, das zur kurhessischen Zeit als Staatsgefängnis benutzt wurde, jetzt aber leer steht.
S., ursprünglich einem
Zweig der
Herren v.
Treffurt gehörig, wurde 1347 hessisch.
2)
ErnstPeterJohannes, gelehrter
Jurist, geb. zu
Göttingen,
[* 26] studierte daselbst die
Rechte, habilitierte sich 1806,
trat aber dann zur richterlichen Laufbahn über und ward 1811
Generaladvokat bei dem kaiserlichen
Gerichtshof
zu
Hamburg,
[* 27] 1814
Assessor bei der Justizkanzlei in
Celle,
[* 28] 1816
Hof- und Kanzleirat an diesem
Gerichtshof, 1824 Oberappellationsgerichtsrat
und 1831
Beisitzer des königlichen Geheimratskollegiums zu
Hannover.
[* 29] Er starb in
Celle. Während der westfälischen
Herrschaft schrieb er mehrere auf das französische
Recht bezügliche Werke, wie die »Institutiones juris
civilis Napoleonei«
(Götting. 1808) und den
»Kommentar über den
CodeNapoléon« (das. 1810-1811, 3 Bde.).
Von seinen übrigen zahlreichen
Schriften nennen wir: »Einleitung in das Römisch-Justinianeische Rechtsbuch« (Hannov. 1817);
Von Strubes »Rechtlichen Bedenken« besorgte
S. eine neue
Ausgabe (Hannov. 1827-28, 3 Bde.),
wie er auch Hagemanns
»PraktischeErörterungen aus allen Teilen der Rechtsgelehrsamkeit« (Bd.
8-10, 1829-37) fortsetzte.
Noch sind von ihm zu erwähnen: »Sammlung der
Verordnungen und Ausschreiben für sämtliche
Provinzen
des hannoverschen
Staats bis zur Zeit der
Usurpation« (Hannov. 1819-25,
Tl. 1-3 und
Tl. 4 in 4 Abtlgn.);