Kuppelei
(lat.
Lenocinium), die vorsätzliche Vermittelung und Beförderung der Unzucht. Dieselbe erscheint als strafbares
Vergehen (einfache Kuppelei
), wenn sie gewohnheitsmäßig oder aus
Eigennutz durch Vermittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung
von Gelegenheit zur Unzucht begangen wird, und
soll nach dem deutschen
Strafgesetzbuch mit Gefängnis von 1
Tag bis zu 5
Jahren
bestraft werden; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt werden.
Als
Verbrechen, dessen bloßer
Versuch schon strafbar ist, erscheint die Kuppelei
(schwere Kuppelei) dann, wenn dabei hinterlistige Kunstgriffe
angewendet wurden, oder wenn der Schuldige zu den
Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden,
in dem
Verhältnis von Eltern zu
Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von
Geistlichen,
Lehrern oder
Erziehern zu den
von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden
Personen steht. Die Kuppelei
wird alsdann, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig
noch aus
Eigennutz verübt wurde, mit
Zuchthaus von 1 bis zu 5
Jahren und Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte
bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt werden.
Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 181 f.