»Sekundanten« auf
»Mensur«, ein »Unparteiischer« entscheidet, wer gesiegt hat,
und läßt den Besiegten »abführen«. Der begleitende
Arzt heißt Paukdoktor, die
Wunden Schmisse. Der
Seniorenkonvent vermittelt
den
Verkehr der verschiedenen Landsmannschaften einer
Universität untereinander, daneben besteht ein
Kartell einzelner Landsmannschaften verschiedener
Universitäten
und ein
Verband
[* 2] der sämtlichen deutschen
Korps, der alljährlich zu
Pfingsten eine Delegiertenversammlung
auf der
Rudelsburg bei
Bad
[* 3]
Kösen
(KösenerSeniorenkonvent oder
KösenerS. C.) abhält. Die Zahl der Korpsstudenten geht übrigens
in neuerer Zeit stetig zurück, was sich teils aus der wachsenden Ausbreitung eines freiern Vereinwesens, teils aus dem kostspieligen
Leben vieler
Korps erklärt.
(Vagabondage), das gewohnheitsmäßige, zwecklose Umherziehen, ohne die
Mittel zum Lebensunterhalt
zu besitzen und ohne eine Gelegenheit zum rechtmäßigen
Erwerb derselben aufzusuchen. Die Landstreicherei wird nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch (§ 361, Nr. 3, 362) mit
Haft bis zu sechs
Wochen bestraft; auch kann zugleich erkannt werden, daß der
Verurteilte nach verbüßter
Haft der Landespolizeibehörde zu überweisen sei, welch letztere alsdann die verurteilte
Person
auf einen Zeitraum bis zu zwei
Jahren in einem Arbeitshaus unterbringen oder zu gemeinnützigenArbeiten
verwenden kann.
in Altpommern ehedem Bezeichnung für den Verwaltungsausschuß des Kommunallandtags, welcher die gemeinsamen
Interessen des Kommunalverbands wahrzunehmen hatte.
das letzte
Aufgebot aller Wehrpflichtigen, welche weder dem Landheer noch der
Marine
angehören, zur Abwehr eines feindlichen Einfalls. In
Preußen
[* 7] waren nach einer
Verordnung von 1814 alle Waffenfähigen vom
vollendeten 17. bis zum vollendeten 49. Lebensjahr verpflichtet, dem
Aufgebot des Landsturms
Folge zu leisten. Das norddeutsche
Bundesgesetz vom über die Verpflichtung zum
Kriegsdienst und das
Reichsgesetz über den Landsturm vom beschränkten
jene Verpflichtung auf die Zeit vom 17. bis 42. Lebensjahr; in
Österreich
[* 8] durch
Gesetz vom vom 19. bis 42. und bis
zum 60. Lebensjahr für die in den
Ruhestand getretenen
Offiziere und
Militärbeamten.
Die Landsturmpflicht tritt im
Gegensatz zur regelmäßigen Kriegsdienstpflicht nur ausnahmsweise und zwar
dann ein, wenn ein feindlicher
Einfall Teile des Reichsgebiets bedroht oder überzieht. Der Landsturm erhält bei Verwendung gegen
den Feind militärische
Abzeichen und tritt dadurch unter völkerrechtlichen
Schutz, er wird in Truppenteile wie die
Armee formiert.
In
Fällen außerordentlichenBedarfs
kann die
Landwehr aus dem Landsturm ergänzt werden, jedoch nur dann, wenn
bereits sämtliche Jahrgänge der
Landwehr und die verwendbaren
Mannschaften der
Ersatzreserve einberufen sind.
Die
Einstellung erfolgt nach Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend. Ist der Landsturm nicht aufgeboten, so sind
die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischer
Kontrolle unterworfen. In
Österreich gilt das Landsturmgesetz
vom zwar formell
nur für die im
Reichsrat vertretenen
Länder, die in
Tirol
[* 9] und
Vorarlberg (s.
Landesschützen) sowie
Ungarn
[* 10] geltenden Landsturmgesetze stimmen indes in allen wesentlichen
Punkten mit jenen überein, auch die Durchführungsverordnungen
vom
Januar 1887.
in
Mähren
[* 11] die erste und ursprünglichste Art eines Grundbuchs. Auf fichtene Tafeln ward dort im
Mittelalter
das Grundvermögen der Gemeindeangehörigen verzeichnet, und diese einfachste Art eines Grundbuchs bildete die Grundlage
für das gesamte »Tabularwesen« der österreichischen
Monarchie, indem sich das
Institut der Landtafeln von
Mähren nachBöhmen,
Steiermark
[* 12] etc. verpflanzte. An die
Stelle jener Holztafeln waren freilich schon zuvor öffentliche
Urkunden und
Bücher getreten.
Mit der Zeit wurde nun der
Ausdruck auf das öffentliche Verzeichnis derjenigen
Güter beschränkt, mit deren
Besitz Landstandschaft
verbunden war; daher der
Ausdruck Landtafelgüter oder landtäfelige
Güter für diejenigen Besitzungen, mit welchen
das
Recht verbunden war, Sitz und
Stimme auf dem
Landtag zu führen. Dazu wurde bis zum Jahr 1848 die Landtafelfähigkeit erfordert,
welche nur dem
Herren-,
Ritter- und Prälatenstand sowie einigen privilegierten
Städten und
Personen, Universitätsprofessoren
u. dgl., zukam. Seitdem kann jeder
Staatsbürger landtäfelige
Güter erwerben. Verschieden von der ist
die Lehentafel, in welche die lehnbaren
Güter eingetragen waren.
Noch jetzt ist der
Begriff von land- und lehentäfeligen
Gütern
in
Österreich um deswillen von Wichtigkeit, weil mit ihrem
Besitz das
Wahlrecht in der
Klasse der Großgrundbesitzer für die
Landtage und für den
Reichsrat verknüpft ist.
Aber nicht bloß die
Repräsentativversammlung eines ganzen
Staats, welche in größern
Staaten in zwei
Kammern zerfällt, wird Landtag genannt.
Man spricht
auch von
Provinziallandtagen (s.
Provinzialverfassung) und Kommunallandtagen als den ständischen Vertretungen einzelner Landesteile.
In
Österreich ist der Landtag (Landesvertretung, Landesversammlung) die parlamentarische
Volksvertretung eines einzelnen Kronlandes.
mit 1-5 kg
Dynamit gefüllte metallene
Gefäße, die, mit
Perkussions- oder elektrischem
Zünder versehen,
an solchen
Stellen eingegraben werden, die der Feind bei einem
Angriff oder auf dem
Marsch betreten muß.
Hierbei sollen die Landtorpedos durch Berührung mit dem
Fuß oder elektrisch entzündet werden. Bei der
Verteidigung von
Charleston und
Paris
[* 13] haben Landtorpedos jedoch ohne nennenswerten Erfolg Verwendung gefunden. In neuerer Zeit haben die von
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Zubowitz in Österreich, Pfund u. Schmidt in der Schweiz
[* 15] erfundenen Landtorpedos Aufsehen erregt. Über den taktischen Wert der Landtorpedos gehen
die Urteile weit auseinander; Kriegserfahrungen fehlen noch.